Glossar
Glossar zum Altersvorsorgedepot
Die wichtigsten Fachbegriffe rund um das Altersvorsorgedepot, kurz erklärt. Beiträge auf AVDEPOT.EXPERT verlinken die Begriffe hierher.
Begriffe von A bis Z
- Altersvorsorgedepot
- Vertrag ohne Garantie für die renditeorientierte Anlage in Fonds und ETFs gemäß gesetzlicher Positivliste – Einzahlungen bis 6.840 € pro Jahr möglich, gefördert werden davon bis zu 1.800 €.Mehr dazu: Drei Wege der neuen geförderten Altersvorsorge
- Auszahlungsplan
- Alternative zur Leibrente: befristete Auszahlung bis mindestens zum 85. Lebensjahr; nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar.Mehr dazu: Was Sie zur Auszahlungsphase wissen sollten
- Berufseinsteigerbonus
- Einmalige Zulage von 200 € für Sparer, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen.Mehr dazu: Wie Berufseinsteiger den Zeithebel nutzen
- Garantieprodukt
- Altersvorsorgevertrag mit 100 % oder 80 % Kapitalerhalt zu Beginn der Auszahlungsphase; der Anbieter garantiert den entsprechenden Anteil der eingezahlten Beiträge.
- Grundzulage
- Gestaffelte staatliche Förderung: 50 % auf die ersten 360 €, 25 % auf weitere Beiträge bis 1.800 € Eigenbeitrag, maximal 540 € pro Jahr. [1], [3]Mehr dazu: Was der Staat bei 10 bis 150 Euro im Monat dazugibt
- Kinderzulage
- Bis zu 300 € pro Kind und Jahr für ein zulageberechtigtes Elternteil – beitragsproportional: 1 € Zulage je 1 € Eigenbeitrag fürs Kind, bis zum Höchstbetrag von 300 €.Mehr dazu: Was junge Familien und Späteinsteiger beachten müssen
- Kleinbetragsrente
- Sehr niedrige Monatsrente: höchstens 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung, gerechnet bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten Kapitals. Das Kapital lässt sich dann zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig abfinden, wenn der Vertrag das vorsieht; das gilt nicht als schädliche Verwendung.Mehr dazu: Kleinbetragsrente und Steuern in der Rente
- Nachgelagerte Besteuerung
- Erträge bleiben während der Ansparphase steuerfrei; besteuert wird erst die Auszahlung im Ruhestand.Mehr dazu: Was Sie zur Auszahlungsphase wissen sollten
- Positivliste
- Abschließende gesetzliche Liste zulässiger Anlagen: OGAW-Fonds/ETFs, offene Publikums-AIF und ELTIFs, jeweils bis Risikoklasse SRI 5 von 7. Einzelaktien, Kryptowerte, Hebelprodukte und Risikoklasse 6–7 sind ausgeschlossen.Mehr dazu: Altersvorsorgedepot in der Beratung
- Schädliche Verwendung
- Nicht zulässige vorzeitige Entnahme des geförderten Kapitals; führt zur Rückzahlung der erhaltenen Förderung.Mehr dazu: Kleinbetragsrente und Kündigung vor Rentenbeginn
- Selbstständige als Förderberechtigte
- Ab 2027 erstmals unmittelbar förderberechtigt, sofern eine Steuererklärung abgegeben wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist die steuerliche Einkunftsart, nicht die Berufsbezeichnung. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen zum Beispiel Handwerksbetriebe, Einzelhändler, Gastronomen, Handelsvertreter sowie gewerbliche Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler, ebenso Gesellschafter einer OHG oder KG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem freie Berufe – zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Heilpraktiker, Journalisten und Übersetzer sowie selbstständige Künstler, Schriftsteller und Lehrende [2].Mehr dazu: Altersvorsorgedepot oder Basisrente? Was für Selbstständige wichtig ist
- Sonderausgabenabzug
- Zusätzlicher steuerlicher Vorteil über die Zulage hinaus, den das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch ermittelt.
- Standarddepot
- Einfaches Referenzprodukt mit zwei vom Anbieter festgelegten Fonds und Kostendeckel von 1,0 % p. a. bis zum Beginn der Auszahlungsphase; muss jeder Anbieter führen. Per Verordnung kann zusätzlich ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers geschaffen werden; ob und wann es kommt, ist offen.Mehr dazu: Die Schwachstellen des „0-Euro-Depots“
- Zertifizierung
- Prüfung eines Vertrags durch das Bundeszentralamt für Steuern; ab 2027 grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt, der zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zertifizierung entfällt. Auf Antrag des Anbieters ist eine vollständige Vorabprüfung möglich; das Zertifikat wird dann ohne Widerrufsvorbehalt erteilt.Mehr dazu: Kostenschutz im Vertrag
- ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen)
- Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Zulagen berechnet und automatisch auf den Vertrag überweist.Mehr dazu: Vier Details zu Steuer, Erbfall, Wechsel und Zulage
Quellen & Rechtsgrundlagen
- [1] Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.05.2026 (BGBl. I Nr. 156) – recht.bund.de
- [2] Einkommensteuergesetz, insbesondere § 10 Absatz 1 Nr. 2, § 10a Absatz 1 und 2 sowie §§ 15 und 18 – gesetze-im-internet.de
- [3] Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge: bundesfinanzministerium.de
Die Erläuterungen ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Häufige Fragen beantwortet die FAQ auf der Startseite; den passenden Rechner zeigt der Wegweiser.