Zulagenstaffel, Produktvarianten, Standarddepot – die Grundlagen zum Altersvorsorgedepot sind inzwischen vielfach erklärt. Was in Beratungsgesprächen aber oft erst auf Nachfrage zur Sprache kommt, sind vier Details mit spürbarer Wirkung auf Ihr eigenes Depot: ein Steuervorteil weit über die eigentliche Förderung hinaus, die Erbregeln im Ernstfall, eine Falle beim Wechsel aus einem laufenden Riester-Vertrag und eine Frist, die schnell übersehen wird.
1. Der Steuervorteil reicht weiter als die Förderung
Staatlich gefördert wird der Eigenbeitrag nur bis 1.800 Euro im Jahr. Der gesetzliche Höchstbetrag pro Vertrag liegt jedoch bei 6.840 Euro – die restlichen 5.040 Euro erhalten zwar keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug, sind aber steuerlich alles andere als uninteressant. Innerhalb des gesamten Korridors bis 6.840 Euro fällt während der kompletten Ansparphase weder die jährliche Vorabpauschale noch Abgeltungsteuer bei Umschichtungen an. Diese Begünstigung hängt am Vertragsmantel selbst, nicht an der Förderung. Gegenüber einem frei besparten Wertpapierdepot, in dem Vorabpauschale und bei jedem Gewinn Abgeltungsteuer greifen, summiert sich das über Jahrzehnte spürbar auf. Wer die 1.800-Euro-Grenze ohnehin ausschöpft, findet im ungeförderten Korridor den eigentlichen Hebel gegenüber einem normalen Depot.
2. Was im Erbfall mit dem Guthaben passiert
Beim Tod des Depotinhabers unterscheidet der Gesetzgeber streng zwischen Ehepartnern und allen anderen Erben. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann das Restkapital förderunschädlich auf den eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen – Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Bei allen anderen Erben gilt die Übertragung als schädliche Verwendung: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen fordert die erhaltenen Zulagen zurück, das Finanzamt den Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Erst danach fließt das verbleibende Kapital an die Erben und wird dort zusätzlich einkommensteuerpflichtig. Anders als bei der bisherigen Riester-Rente gibt es dabei keine Ausnahme mehr für kindergeldberechtigte Kinder: Die frühere Waisenrenten-Lösung nach § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt laut Regierungsentwurf künftig nur noch für Hinterbliebenenrenten aus der betrieblichen Altersversorgung. Erben Kinder das Depot, ist die Förderung zurückzuzahlen.
3. Die Wechselfalle: Was ein Riester-Umstieg wirklich kostet
Ein Wechsel aus einem laufenden Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot bedeutet den Verzicht auf dessen Bestandsschutz – einschließlich der bisherigen hundertprozentigen Bruttobeitragsgarantie und der bisherigen Zulagenkonditionen. Ein Rückweg in die alte Förderwelt besteht danach nicht mehr. Bestehende Riester-Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz; ein Zwang zum Wechsel besteht nicht. Ob ein Umstieg trotzdem sinnvoll ist, hängt vom individuellen Vertrag und von der persönlichen Situation ab und sollte vorab geprüft werden, statt vorschnell zu kündigen.
4. Die Zulage kommt nicht von selbst
Mit einem Dauerzulagenantrag – einer Vollmacht an den Anbieter – wird die Zulage automatisch für jedes Beitragsjahr beantragt. Ohne diese Vollmacht gilt eine Frist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr, um die Zulage selbst zu beantragen. Wer diesen Antrag stellt oder unterschreibt, sollte die Frist im Blick behalten. Für Ehe- oder Lebenspartner ohne eigene unmittelbare Förderberechtigung gilt zusätzlich: Ab einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr in den eigenen Vertrag entsteht eine mittelbare Grundzulage von bis zu 175 Euro. Eine Beratungsfalle bei gemischten Konstellationen: Läuft beim unmittelbar berechtigten Partner noch ein Riester-Bestandsvertrag, während der mittelbar berechtigte Partner neu ins Altersvorsorgedepot einsteigt, entsteht für den neuen Vertrag kein Zulagenanspruch. Beide Verträge müssen demselben Fördersystem angehören.
Was das für Sie bedeutet
Keiner dieser vier Punkte ändert die Grundentscheidung für oder gegen ein Altersvorsorgedepot. Sie entscheiden aber mit darüber, wie viel am Ende tatsächlich ankommt – bei der Einzahlung, im Erbfall oder beim Wechsel aus einem alten Riester-Vertrag. Eine pauschale Einschätzung ersetzt das nicht: Wie stark der ungeförderte Korridor, die Erbregeln oder die Zulagenfrist im Einzelfall wirken, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und gehört in ein individuelles Beratungsgespräch.