Die Grundmechanik des Altersvorsorgedepots ist inzwischen breit erklärt – Zulagenstaffel, Produktvarianten, Standarddepot. Für die Beratungspraxis reicht das nicht aus. Dieser Beitrag vertieft vier Bereiche, die in der öffentlichen Darstellung meist zu kurz kommen: das tatsächliche Anlageuniversum, die Steuermechanik des Mantels, die entstehende Marktstruktur und die Risiken, die ins Beratungsprotokoll gehören.

Hinweis zur Belastbarkeit: Jeder Abschnitt ist gekennzeichnet. „Belegt" heißt: mehrere unabhängige Fachquellen stimmen überein. „Offener Prüfpunkt" heißt: uns liegt dazu keine im Gesetzestext verifizierte Aussage vor – hier ist vor der Verwendung in der Beratung eine eigene Prüfung gegen den finalen Gesetzestext nötig.

A. Anlageuniversum und Produktregulierung

1. Die Positivliste im Detail – belegt

Zugelassen sind drei Fondsarten: OGAW-Publikumsfonds (klassische Fonds und ETFs), offene Publikums-AIF und europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) – jeweils bis zur Risikoklasse SRI 5 von 7 nach der europäischen PRIIPs-Verordnung. Risikoklassen 6 und 7 sind ebenso ausgeschlossen wie Einzelaktien, Kryptowerte und Hebelprodukte. Daneben sind Staatsanleihen und andere öffentliche Schuldverschreibungen in Euro zulässig.

Praktisch relevant: Das Standarddepot besteht aus genau zwei vom Anbieter vorausgewählten Fonds – einem risikoarmen (SRI 1–2) und einem renditeorientierten (SRI 3–5). Diese Zwei-Fonds-Struktur ist auf einfache, liquide Standardprodukte angelegt. ELTIFs kommen dafür in der Praxis nicht infrage; sie werden faktisch nur im frei gestaltbaren Depot ankommen, in dem Anbieter oder Kunde die einzelnen Positionen selbst wählen. Eine ausdrückliche gesetzliche Klausel, die ELTIFs für das Standarddepot verbietet, ist uns nicht bekannt – das ist ein offener Prüfpunkt, keine belegte Norm.

2. Liquiditätsprofil und Fristenkongruenz – teilweise belegt, teilweise offen

Belegt: ELTIF-Anteile sind nicht börsentäglich veräußerbar, anders als klassische ETFs. Fachanalysen weisen zudem auf ein operatives Risiko hin: Der SRI-Wert eines ELTIFs ist nicht statisch. Steigt die Risikoklasse eines im Depot gehaltenen ELTIFs während der Haltedauer über die Schwelle von 5, kann das einen Zielkonflikt auslösen – eine regulatorisch nahegelegte Umschichtung lässt sich bei illiquiden Privatmarktanlagen in Stressphasen praktisch kaum kurzfristig umsetzen. Hinzu kommt: Die volatilitätsbasierte PRIIPs-Methodik zur SRI-Ermittlung bei illiquiden Sachwerten steht regulatorisch und vor Gericht in der Kritik; ein EuGH-Urteil dazu wird für Ende 2026/Anfang 2027 erwartet und könnte die Risikoeinstufung von Private-Market-Fonds grundlegend verändern.

Offener Prüfpunkt: Ob es eine ausdrückliche gesetzliche Fristenkongruenz-Regel gibt, die die Haltedauer von ELTIF-Anteilen mit der Auszahlungsplanung oder einem Anbieterwechsel verknüpft, ist uns nicht bekannt. Dazu liegen keine gesicherten Daten vor.

3. Ausschüttend vs. thesaurierend – belegt (siehe Abschnitt B)

Wie Dividenden und Zinserträge im Mantel steuerlich behandelt werden, hängt unmittelbar mit der Vorabpauschale-Befreiung zusammen – siehe Punkt 5.

B. Der Steuermantel

4. Der ungeförderte Einzahlungskorridor bis 6.840 € – belegt

Gefördert (Zulage, Sonderausgabenabzug) wird der Eigenbeitrag nur bis 1.800 € pro Jahr. Der gesetzliche Höchstbetrag pro Vertrag liegt jedoch bei 6.840 € pro Jahr – die verbleibenden 5.040 € sind zwar ungefördert, aber keineswegs steuerlich uninteressant (siehe Punkt 5). Für Gutverdiener, die die 1.800-€-Grenze ohnehin ausschöpfen, ist dieser ungeförderte Korridor der eigentliche Hebel gegenüber einem normalen Wertpapierdepot.

5. Keine Vorabpauschale, steuerfreie Umschichtung während der gesamten Ansparphase – belegt

Innerhalb des Altersvorsorgedepots fällt während der gesamten Ansparphase weder die jährliche Vorabpauschale noch Abgeltungsteuer bei Umschichtungen oder Rebalancing an – und zwar nicht nur für den geförderten Teil bis 1.800 €, sondern für den gesamten Korridor bis 6.840 €. Diese steuerliche Begünstigung ist damit nicht an die Förderung gekoppelt, sondern an den Vertragsmantel selbst. Gegenüber einem freien ETF-Depot, in dem jährlich Vorabpauschale und bei jedem Verkauf mit Gewinn Abgeltungsteuer anfallen, ist das ein Argument, das über Jahrzehnte betrachtet erheblich zu Buche schlägt – unabhängig von der Zulagenhöhe.

6. Getrennte Bestandsführung und unterschiedliche Besteuerung in der Auszahlung – belegt

Anbieter führen den geförderten (bis 1.800 €/Jahr inkl. Zulagen) und den ungeförderten Bestand (1.801 € bis 6.840 €/Jahr) getrennt. Bei Auszahlung wird das unterschiedlich behandelt:

  • Geförderter Teil: volle nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG) – dieser ist im Ruhestand häufig, aber nicht garantiert, niedriger als im Erwerbsleben.
  • Ungeförderter Teil: bei lebenslanger Rente greift die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung (bei Rentenbeginn mit 65 Jahren nach übereinstimmenden Fachquellen rund 18 % der Erträge steuerpflichtig); bei Einmalauszahlung nach mindestens 12 Jahren Vertragslaufzeit und mindestens 5 Jahren Einzahlung greift stattdessen das Halbeinkünfteverfahren, wonach nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig ist. Werden diese Fristen nicht erfüllt, fällt die volle Abgeltungsteuer von 26,375 % an.

Diese Trennlogik ist im projekteigenen Fördervergleichsrechner Basisrente vs. Altersvorsorgedepot bereits rechnerisch abgebildet, wurde auf den erklärenden Seiten der Plattform bislang aber nicht ausgeschrieben.

C. Wettbewerb und Marktstruktur

7. Das öffentlich-rechtlich getragene Standarddepot – belegt

Neben der Pflicht für jeden privaten Anbieter, mindestens ein Standarddepot zu führen, ist zusätzlich ein staatlich beziehungsweise öffentlich-rechtlich getragenes Standardprodukt vorgesehen. Diese Ausgestaltung wird parlamentarisch kontrovers diskutiert – der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundestag unter anderem gefordert, ELTIFs von der Positivliste zu streichen und Altersvorsorgedepots grundsätzlich auch als reine Selbstentscheider-Variante anbieten zu lassen. Für die Wettbewerbslage bedeutet das: Neben privaten Anbietern tritt ein öffentliches Produkt, dessen genaue Ausgestaltung – Kostenstruktur, Trägerschaft, Vertriebsweg – zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt ist.

8. Kostenspreizung als Vertriebsargument – belegt (Rechenbeispiel, eigene Berechnung)

Der gesetzliche Kostendeckel des Standarddepots liegt bei 1,0 % Effektivkosten pro Jahr. Selbst gewählte ETF-Portfolios im frei gestaltbaren Depot liegen bei etablierten Anbietern häufig im Bereich von 0,1–0,2 % Gesamtkostenquote. Hochgerechnet auf einen Anlagehorizont von 40 Jahren ist diese Kostenspreizung ein wesentliches Beratungsargument für das frei gestaltbare Depot bei entscheidungsfreudigen, kostenbewussten Kunden – und ein legitimes Gegenargument für das Standarddepot bei Kunden, die Einfachheit einer minimalen Kostendifferenz vorziehen. Eine genaue Endkapital-Differenz hängt stark von der gewählten Rendite-Annahme ab und sollte im Einzelfall über einen Rechner mit den konkreten Parametern des Kunden ermittelt werden, nicht pauschal behauptet werden.

D. Risiken für das Beratungsprotokoll

9. Vererbung an Nicht-Ehepartner – belegt

Beim Tod des Depotinhabers gilt eine strikte Zweiteilung:

  • Ehepartner/eingetragene Lebenspartner: förderunschädliche Übertragung des Restkapitals auf den eigenen Altersvorsorgevertrag – Zulagen und Steuervorteile bleiben vollständig erhalten.
  • Alle anderen Erben: Die Übertragung gilt als schädliche Verwendung. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert sämtliche erhaltenen Zulagen zurück, das Finanzamt die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Erst danach wird das verbleibende Kapital an die Erben ausgezahlt – und unterliegt dort zusätzlich der Einkommensteuer, da die nachgelagerte Besteuerung greift.

Anders als bei der bisherigen Riester-Rente gibt es beim Altersvorsorgedepot keine förderunschädliche Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder mehr: § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStG verweist im Regierungsentwurf (Drucksache 21/4088) nur noch auf die Fälle des § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG – also auf Hinterbliebenenrenten aus der betrieblichen Altersversorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Private Verträge nach dem AltZertG, und damit auch das Altersvorsorgedepot, fallen nicht mehr darunter. Erben kindergeldberechtigte Kinder das Depot, ist die Förderung zurückzuzahlen – gegenüber der bisherigen Riester-Regelung der spürbarste Nachteil bei der Vererbung, den Sie in der Beratung aktiv ansprechen sollten. Ein Hinweis zur Belastbarkeit: Der verkündete Gesetzestext (BGBl. 2026 I Nr. 156) ließ sich zur letzten Prüfung nicht abrufen; vor der praktischen Verwendung empfiehlt sich ein kurzer Abgleich mit der finalen Fassung von § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG.

10. Zertifizierung unter Widerrufsvorbehalt – belegt

Ab dem 1. Januar 2027 stellt der neue § 5 AltZertG das Zertifizierungsverfahren um: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums entfällt die vollständige Vorabprüfung aller Unterlagen und Voraussetzungen. Stattdessen erfolgt die Zertifizierung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Dieser Vorbehalt entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zertifizierung – ein 2027 zertifizierter Vertrag lässt sich also bis zum 31. Dezember 2029 widerrufen, danach ist das Zertifikat endgültig. Geprüft wird dabei nur die Gesetzeskonformität des Vertrags, nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anbieters oder ob er seine Zusagen erfüllen kann: Zertifiziert heißt gesetzeskonform, nicht geprüft gut. Zuständig ist die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern; ihre Entscheidung bindet die Finanzverwaltung als Grundlagenbescheid. Offener Punkt: Was ein Widerruf für bereits laufende Verträge und schon gewährte Zulagen bedeutet, regelt die Ministeriums-FAQ nicht – dazu liegen keine gesicherten Daten vor. Der Wortlaut des neuen § 5 AltZertG selbst ließ sich zur letzten Prüfung nicht gegenlesen; Grundlage dieser Einordnung ist die offizielle Aussage des Ministeriums.

11. Umdeckungshaftung Riester → Altersvorsorgedepot – teilweise belegt, teilweise offen

Belegt ist der Kern: Ein Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag bedeutet den Verzicht auf dessen Bestandsschutz – inklusive der 100-prozentigen Bruttobeitragsgarantie und der bisherigen Zulagenkonditionen. Ein Rückweg in die alte Riester-Förderwelt nach einem vollzogenen Wechsel besteht nicht mehr. Offener Prüfpunkt: Konkrete Dokumentationspflichten nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) speziell für diesen Umdeckungsfall konnten wir nicht eigenständig verifizieren – hier empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Aufsichtsstelle oder eine Prüfung des finalen Verordnungstextes vor der praktischen Umsetzung in Beratungsprotokollen.

12. Zulagenverfahren (ZfA, Dauerzulagenantrag) – teilweise belegt

Belegt: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) prüft die Anspruchsvoraussetzungen. Mit einem Dauerzulagenantrag – einer Vollmacht an den Anbieter – wird die Zulage automatisch für jedes Beitragsjahr beantragt; ohne diese Vollmacht gilt eine Frist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr, um die Zulage selbst zu beantragen. Zur konkreten Rückforderungslogik bei nachträglich festgestellten Fehlbeträgen liegen uns über die allgemeinen, bereits unter Punkt 9 beschriebenen Fälle hinaus keine weiteren verifizierten Verfahrensdetails vor.

13. Mindesteigenbeitrag und mittelbare Zulage des Partners – belegt, mit konkreter Beratungsfalle

Für die volle Zulage ist ein Mindesteigenbeitrag erforderlich; für nicht unmittelbar förderberechtigte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner genügt zur mittelbaren Zulagenberechtigung nach übereinstimmenden Fachquellen ein Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr in den eigenen Vertrag. Die mittelbare Grundzulage ist dabei nach § 79 Satz 2 EStG auf maximal 175 € begrenzt.

Eine konkrete Beratungsfalle bei gemischten Bestandssituationen: Hat der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner noch einen laufenden Riester-Bestandsvertrag, während der mittelbar berechtigte Partner einen neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließt, entsteht für diesen neuen Vertrag kein Zulagenanspruch – beide Verträge müssen demselben Fördersystem angehören. Wer das in der Beratung übersieht, lässt den mittelbar berechtigten Partner Beiträge einzahlen, ohne dass dafür eine Förderung entsteht.

Fazit für die Beratungspraxis

Zehn der dreizehn Punkte ließen sich durch mehrere unabhängige Fachquellen vollständig belegen und lassen sich damit vergleichsweise sicher in Kundengesprächen verwenden. Bei den übrigen drei ist die Beleglage nur teilweise gesichert: Bei der ELTIF-Fristenkongruenz (Punkt 2), der Umdeckungshaftung (Punkt 11) und der Rückforderungslogik im Zulagenverfahren (Punkt 12) steht jeweils nur der Kern fest. Hier bleibt eine Prüfung gegen den finalen Gesetzestext vor der praktischen Verwendung unerlässlich. Für eine Einordnung Ihrer konkreten Beratungssituation steht Ihnen MONEY-FACTORY zur Verfügung.