Fördervergleich · Rechtsstand August 2026

Fördervergleichsrechner: Riester oder Altersvorsorgedepot?

Der Rechner vergleicht drei Wege monatsgenau über die gesamte Ansparphase: den bestehenden Riester-Vertrag in der alten Förderung, denselben Vertrag nach einem Wechsel in die neue Förderung ab 2027 und das neue Altersvorsorgedepot. Gerechnet wird der vollständige Zahlungsstrom aus Eigenbeitrag, Zulage, Steuerwirkung, Kosten und Rendite – bis hin zur Besteuerung der Auszahlung.

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), vom Bundestag am 27. März 2026 beschlossen, vom Bundesrat am 8. Mai 2026 gebilligt, im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 156 verkündet. Produktstart 1. Januar 2027. Steuertarif nach § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung.

Sie haben keinen Riester-Vertrag? Dieser Rechner vergleicht die Riester-Bestandsförderung mit dem Altersvorsorgedepot. Wenn Sie stattdessen eine Basisrente (Rürup) haben oder als Selbstständiger zwischen beiden Wegen abwägen, führt der Fördervergleichsrechner Basisrente vs. Altersvorsorgedepot zum passenden Ergebnis – mit Sonderausgabenabzug, Höchstbetragsdeckelung und nachgelagerter Besteuerung nach Rentenbeginnjahr.

Ihre Angaben

Person
Vorbelegt mit dem laufenden Monat.
Selbstständige sind erst in der neuen Förderung ab 2027 unmittelbar zulageberechtigt.
Kirchensteuer
Kinder mit Kindergeldanspruch
Das Geburtsjahr steuert, wie lange Kinderzulage und Kinderfreibetrag laufen und ob bei Riester 185 € oder 300 € gelten.
Einkommen
Für den Riester-Mindesteigenbeitrag zählt das Vorjahresbrutto.
Wirkt auf den Riester-Mindesteigenbeitrag.
Sparbeitrag
Zahlweise
Riester-Vertrag: Rendite, Garantie, Kosten
Verteilt auf die ersten 5 Jahre.

Für konkrete Vertragskosten und die produktindividuelle Garantiemechanik liegen ohne Tarifdaten keine gesicherten Werte vor. Alle Werte hier sind konfigurierbare Modellannahmen.

Altersvorsorgedepot: Rendite, Garantie, Kosten
Standarddepot: Effektivkosten max. 1,0 % p. a.
Zahlungszeitpunkte und Wiederanlage
Eine Wiederanlage im geförderten Vertrag selbst würde erneut Zulagen auslösen und ist deshalb nicht vorgesehen.
Steuerliche Veranlagung
Mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Herleitung: min(Brutto; Beitragsbemessungsgrenze 101.400 €) × 18,6 %, davon die Hälfte als steuerfreier Arbeitgeberanteil. Die Grenze wächst im Modell mit der Einkommensdynamik. Für Beamte, Selbstständige und Versorgungswerke gelten abweichende Regeln – dann bitte manuell eintragen.
Auszahlungsphase und Besteuerung
Gesetzlich bis 30 % zulässig.
Modellannahme, ohne Tarif nicht bestimmbar.
Durchschnittssatz auf die Auszahlungen, einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Modellannahme für gesetzlich Versicherte.
Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Auszahlungsplänen aus dem Altersvorsorgedepot liegen keine gesicherten Daten vor. Standardmäßig deaktiviert.
Szenarien

Das Szenario setzt die Rendite des chancenorientierten Anteils in allen drei Systemen gleich. Die Unterschiede entstehen dadurch ausschließlich aus Förderung, Kosten und Garantie – nicht aus einem unbegründeten Renditeabschlag.

Ergebnis

Kapitalentwicklung über die Ansparphase

Kapitalstand jeweils zum Jahresende, nach Kosten, vor Besteuerung der Auszahlung.

Woraus das Vermögen zum Rentenbeginn besteht

Zerlegung in eigenen Einsatz, staatliche Zulagen, wiederangelegte Steuererstattung und Wertzuwachs. Enthalten ist neben dem Vertragskapital auch das freie Depot aus der wiederangelegten Steuererstattung.

Szenarioanalyse

Endkapital je System bei defensiver, neutraler und optimistischer Kapitalmarktannahme. Achten Sie darauf, ob sich die Rangfolge dreht.

Vergleichstabelle über die gesamte Laufzeit

Kennzahlen der drei Systeme über die gesamte Ansparphase

Berechnungsdetails: Jahresübersicht

Jede Zeile fasst die zwölf simulierten Monate eines Kalenderjahres zusammen.

Jahresübersicht des gewählten Systems
JahrAlterEigenbeitragZulagen SteuererstattungKostenWertzuwachsKapital 31.12.

Steuerliche Herleitung im Referenzjahr

Herleitung des zu versteuernden Einkommens und der Günstigerprüfung
PositionWertGrundlage

So wird gerechnet

Die Cashflow-Engine

Der Rechner ist kein Zinseszinsrechner. Er simuliert die Ansparphase Monat für Monat. In jedem Monat wird derselbe Ablauf durchlaufen:

  • Kapital am Monatsanfang
  • zuzüglich Eigenbeitrag, Zulage und – sofern gewählt – wiederangelegter Steuererstattung, jeweils zu ihrem eigenen Zeitpunkt
  • abzüglich Beitragskosten auf die Einzahlung und der anteiligen Abschlusskosten
  • abzüglich laufender Vertrags-, Depot- und Fondskosten auf den Kapitalbestand
  • zuzüglich Wertentwicklung des Monats
  • ergibt das Kapital am Monatsende

Die Jahresrendite wird geometrisch in eine Monatsrendite umgerechnet: rm = (1 + ra)1/12 − 1. Laufende Kostensätze werden entsprechend als km = 1 − (1 − ka)1/12 umgerechnet. Es wird ausdrücklich keine lineare Verzinsung verwendet. Beiträge gelten als zu Monatsbeginn eingezahlt und verzinsen sich im Zuflussmonat mit.

Zahlungszeitpunkte

Eigenbeitrag, Zulage und Steuererstattung fließen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Zulage wird in der Voreinstellung erst im Folgejahr gutgeschrieben, die Steuererstattung ebenfalls. Eine reine Jahresrechnung, die alles auf den 1. Januar legt, überschätzt das Endkapital systematisch. Alle Zeitpunkte sind im Rechner veränderbar.

Wie die Beitragsgarantie modelliert wird

Eine Garantiequote wird nicht als pauschaler Renditeabschlag abgebildet, weil das die Wirkung verschleiern würde. Stattdessen wird jeder einzelne Beitrag in dem Moment, in dem er eingeht, aufgeteilt:

  • Der Sicherungsanteil ist genau so groß, dass er mit dem sicheren Zins bis zum Rentenbeginn auf die garantierte Quote des Beitrags anwächst: st = g / (1 + rsicher,m)T−t.
  • Der chancenorientierte Anteil ist der Rest und wird mit der Fondsrendite verzinst.

Daraus folgt zweierlei: Die Garantie ist im Modell zu jedem Zeitpunkt eingehalten, und die effektive Rendite des Vertrags ist ein Ergebnis des Modells, keine Annahme. Sie wird im Ergebnis als „effektive Rendite nach Kosten“ ausgewiesen. Je kürzer die Restlaufzeit eines Beitrags, desto größer sein Sicherungsanteil – deshalb wirkt eine 100-%-Garantie bei kurzer Laufzeit erheblich stärker als bei langer. Ist die Garantie mit dem gewählten sicheren Zins nicht darstellbar, weist der Rechner das aus, statt ein Ergebnis zu erfinden.

Einkommensprojektion über die Beitragsjahre

Das Bruttoeinkommen wird mit der eingestellten Dynamik über die gesamte Ansparphase fortgeschrieben. Für jedes Beitragsjahr wird die steuerliche Bemessungsgrundlage vollständig neu aufgebaut – Einkommen, Partnereinkommen und, bei automatischer Herleitung, auch die Basis-Altersvorsorgeaufwendungen. Diese werden aus min(Brutto; Beitragsbemessungsgrenze) × 18,6 % abgeleitet, wovon die Hälfte als steuerfreier Arbeitgeberanteil abgezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 €) wächst dabei mit derselben Dynamik wie das Einkommen; bliebe sie eingefroren, liefe jedes dynamisierte Einkommen binnen weniger Jahre darüber hinaus und die Vorsorgeaufwendungen stünden still.

Der Steuertarif selbst bleibt in allen Jahren der für 2026 geltende. Fortgeschrieben wird also der Steuerfall, nicht das Steuerrecht – letzteres wäre für 2027 und später eine Behauptung ohne Rechtsgrundlage.

Der Berufseinsteigerbonus

Der einmalige Bonus von 200 € hängt nicht am Berechnungsbeginn, sondern am ersten Beitragsjahr, in dem der jeweilige Vertrag überhaupt besteht und der Mindestbeitrag geleistet wird – beim Altersvorsorgedepot frühestens 2027. Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar dieses Jahres. Angesetzt wird ein fester Einmalbetrag: Ob § 86 EStG die Erhöhung der Grundzulage in einem Rumpfjahr anteilig mindert, ist ohne Verwaltungsanweisung nicht eindeutig, und der Rechner stellt keine der beiden Lesarten als gesichert dar.

Zuflüsse nach dem Rentenbeginn

Die Zulage des letzten Beitragsjahres und die zugehörige Steuererstattung fließen erst nach dem Rentenbeginn zu. Sie werden deshalb weder dem Kapital am Rentenbeginn zugeschlagen noch im freien Depot der Ansparphase angelegt, sondern nominal und gesondert ausgewiesen. Damit enthält das Endkapital ausschließlich Beträge, die tatsächlich bis zum Rentenbeginn eingezahlt und verzinst wurden.

Die Steuerberechnung

Der Rechner multipliziert nicht mit einem pauschalen Grenzsteuersatz. Er berechnet die Einkommensteuer zweimal vollständig nach § 32a EStG – einmal ohne und einmal mit dem berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeitrag – und bildet die Differenz. Enthalten sind Grundfreibetrag, alle Progressionszonen, Splittingverfahren, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kirchensteuer sowie die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag nach § 31 EStG.

Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG stellt die Frage: Ist die Einkommensteuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Zulagenanspruch? Wenn ja, beträgt der zusätzliche Steuervorteil die Differenz, sonst null. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer folgen dem Ergebnis dieser Prüfung und werden getrennt ausgewiesen, weil sie zwar nicht Teil der Günstigerprüfung, aber Teil der tatsächlichen Entlastung sind.

Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich zwischen den Systemen: In der alten Riester-Förderung sind Eigenbeitrag und Zulagen zusammen bis 2.100 € abziehbar. In der neuen Förderung sind bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich der zustehenden Zulage abziehbar.

Die Auszahlungsphase

Auszahlungen aus geförderten Verträgen sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Der Rechner setzt das Endkapital in die gewählte Auszahlungsform um, verzinst das Restkapital weiter und zieht den angegebenen Steuersatz sowie – falls aktiviert – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Das Ergebnis ist eine nominale Summe aller Nettoauszahlungen; sie ist bewusst nicht abgezinst und dient dem Vergleich der Systeme untereinander, nicht als Kaufkraftaussage.

Was der Rechner bewusst nicht tut

  • Er behauptet keinen Einkommensteuertarif für 2027 und später. Für 2027 existiert bislang nur ein Referentenentwurf; gerechnet wird deshalb durchgehend mit dem für 2026 geltenden Tarif und dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich insoweit um ein Szenario handelt.
  • Er ersetzt keine vollständige Einkommensteuerveranlagung. Weitere Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt und tarifliche Sonderregelungen sind nicht modelliert.
  • Er erfindet keine Vertragskosten und keine produktspezifische Garantiemechanik. Für diese Parameter liegen ohne konkrete Produkt- beziehungsweise Vertragsdaten keine gesicherten Werte vor; deshalb werden konfigurierbare Modellannahmen verwendet.
  • Er berücksichtigt bei der Wiederanlage der Steuererstattung keine Vorabpauschale.

Die Förderwerte im Überblick

Gegenüberstellung der Förderparameter
ParameterRiester (Bestand)Neue Förderung ab 2027
Grundzulage175 € pauschal50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 € → max. 540 €
Kinderzulage185 € (Geburt vor 2008) bzw. 300 € (ab 2008)100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind
Mindesteigenbeitrag4 % des Vorjahresbruttos, max. 2.100 €, abzüglich Zulagen, mindestens 60 €120 € im Beitragsjahr
Sonderausgabenabzugbis 2.100 € inklusive Zulagenbis 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulage
Berufseinsteigerbonus200 € einmalig bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Maximale Einzahlungvertraglich6.840 € pro Jahr, gefördert bis 1.800 €
Kostendeckel1,0 % Effektivkosten p. a. beim Standarddepot
Neuabschluss ab 2027nicht mehr möglichmöglich ab 1.1.2027
Auszahlungab dem 65. Lebensjahr, spätestens vor dem 70.; Rente, Auszahlungsplan oder bis zu 30 % Teilkapital; nachgelagerte Besteuerung

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grundzulage im Altersvorsorgedepot?
Die Grundzulage ist beitragsproportional: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr und 25 % auf Eigenbeiträge von 360,01 € bis 1.800 €. Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 € pro Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € im Beitragsjahr.
Wie funktioniert die neue Kinderzulage?
Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage 100 % der geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens jedoch 300 € pro Kind und Jahr. Der Eigenbeitrag wird dabei nicht auf die einzelnen Kinder aufgeteilt: Bei zwei Kindern und 300 € Eigenbeitrag entstehen 600 € Kinderzulage. Das Geburtsjahr des Kindes spielt anders als bei Riester keine Rolle.
Kann ich meinen Riester-Vertrag ab 2027 weiter besparen?
Ja. Bestehende Riester-Verträge können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden: 175 € Grundzulage, 185 beziehungsweise 300 € Kinderzulage und ein Sonderausgabenabzug bis 2.100 €. Alternativ kann der Vertrag in die neue Förderung wechseln, ohne dass bereits gewährte Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Neue Riester-Verträge können ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden.
Warum rechnet dieser Rechner monatsgenau?
Eigenbeitrag, Zulage und Steuererstattung fließen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Zulage wird typischerweise erst im Folgejahr gutgeschrieben, die Steuererstattung noch später. Eine reine Jahresrechnung unterstellt dagegen, dass alle Zahlungen am 1. Januar eingehen, und überzeichnet dadurch das Endkapital. Der Rechner simuliert deshalb jeden Monat einzeln.
Wie wird die Beitragsgarantie berücksichtigt?
Die Garantiequote wird nicht als pauschaler Renditeabschlag abgebildet. Stattdessen wird jeder Beitrag in einen Sicherungsanteil und einen chancenorientierten Anteil aufgeteilt. Der Sicherungsanteil ist genau so bemessen, dass er bis zum Rentenbeginn auf die garantierte Quote anwächst. Die effektive Rendite ist damit ein Ergebnis des Modells und keine Annahme.
Wie werden die Auszahlungen besteuert?
Auszahlungen aus geförderten Verträgen sind nachgelagert in voller Höhe steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Das gilt sowohl für die lebenslange Rente als auch für den Auszahlungsplan und für eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase. Maßgeblich ist der persönliche Steuersatz in der Rentenphase.

Rechtliche Hinweise

Dieser Rechner ist ein Informations- und Vergleichswerkzeug. Er stellt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine individuelle Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Es handelt sich um eine Modellrechnung: Das tatsächliche Ergebnis hängt vom konkreten Produkt, den Vertragsbedingungen, den realen Kosten, der tatsächlichen Wertentwicklung und Ihren individuellen Steuerdaten ab. Die Wertentwicklung der Kapitalmärkte ist nicht vorhersehbar; frühere Wertentwicklungen sind kein Indikator für künftige Ergebnisse. Rechtsstand der abgebildeten Förder- und Steuerparameter: August 2026.

Quellen der Förder- und Steuerparameter: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156), Bundestags-Drucksachen 21/4088 und 21/4996, FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge, §§ 10a, 22 Nr. 5, 31, 32a, 33, 79 bis 90 EStG, Solidaritätszuschlaggesetz 1995.

Freigabestand

Version
1.0.0
Build
2026-09-04
Rechtsstand
August 2026 – AVRG, BGBl. I Nr. 156; Steuertarif § 32a EStG i. d. F. 2026
Golden Master
sha256:bba9f856230804f88d892a2be86a69bf9dbb40c5dda94064d496d34435de5f57
Belegumfang
103 Einzelprüfungen im Rechenkern (70 Grundprüfungen, 33 Prüfungen der Bonus-, Dynamik-, BBG- und Nachlauflogik), 1.248 eingefrorene Kennzahlen über 16 Referenzfälle – zusammen 1.351 geprüfte Aussagen
Angewandte Normen
§ 32a EStG – Einkommensteuertarif, amtliche Konstanten 2026; § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung; §§ 79 bis 90 EStG – Zulagenberechtigung, Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Mindesteigenbeitrag; § 22 Nr. 5 EStG – Leistungen aus geförderten Verträgen; § 31, § 32 Abs. 6 EStG – Kindergeld / Kinderfreibetrag; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG – Basisversorgung, Höchstbetrag; § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a, Abs. 4 EStG – sonstige Vorsorgeaufwendungen; § 33 EStG – zumutbare Belastung; § 32d EStG – Abgeltungsteuer, § 20 InvStG – Teilfreistellung; § 4 SolzG – Freigrenze und Milderungszone; § 51a EStG – Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern
Rechtsquellen
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156; Bundestags-Drucksachen 21/4088 und 21/4996; BMF, FAQ „Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“ – Zulagenstaffel, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Höchstbeträge; Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Bekannte Grenzen
Der Steuertarif wird für alle Beitragsjahre in der Fassung 2026 gerechnet; ein Tarif für 2027 und später wird nicht behauptet. Vertragskosten und Garantiemechanik sind konfigurierbare Modellannahmen, keine Produktdaten. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG wird im freien Depot nicht jährlich abgegriffen.

Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.