Der Rechner vergleicht drei Wege monatsgenau über die gesamte Ansparphase: den bestehenden Riester-Vertrag in der alten Förderung, denselben Vertrag nach einem Wechsel in die neue Förderung ab 2027 und das neue Altersvorsorgedepot. Gerechnet wird der vollständige Zahlungsstrom aus Eigenbeitrag, Zulage, Steuerwirkung, Kosten und Rendite – bis hin zur Besteuerung der Auszahlung.
Sie haben keinen Riester-Vertrag? Dieser Rechner vergleicht die Riester-Bestandsförderung mit dem Altersvorsorgedepot. Wenn Sie stattdessen eine Basisrente (Rürup) haben oder als Selbstständiger zwischen beiden Wegen abwägen, führt der Fördervergleichsrechner Basisrente vs. Altersvorsorgedepot zum passenden Ergebnis – mit Sonderausgabenabzug, Höchstbetragsdeckelung und nachgelagerter Besteuerung nach Rentenbeginnjahr.
Kapitalstand jeweils zum Jahresende, nach Kosten, vor Besteuerung der Auszahlung.
Zerlegung in eigenen Einsatz, staatliche Zulagen, wiederangelegte Steuererstattung und Wertzuwachs. Enthalten ist neben dem Vertragskapital auch das freie Depot aus der wiederangelegten Steuererstattung.
Endkapital je System bei defensiver, neutraler und optimistischer Kapitalmarktannahme. Achten Sie darauf, ob sich die Rangfolge dreht.
Jede Zeile fasst die zwölf simulierten Monate eines Kalenderjahres zusammen.
| Jahr | Alter | Eigenbeitrag | Zulagen | Steuererstattung | Kosten | Wertzuwachs | Kapital 31.12. |
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| Position | Wert | Grundlage |
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Der Rechner ist kein Zinseszinsrechner. Er simuliert die Ansparphase Monat für Monat. In jedem Monat wird derselbe Ablauf durchlaufen:
Die Jahresrendite wird geometrisch in eine Monatsrendite umgerechnet: rm = (1 + ra)1/12 − 1. Laufende Kostensätze werden entsprechend als km = 1 − (1 − ka)1/12 umgerechnet. Es wird ausdrücklich keine lineare Verzinsung verwendet. Beiträge gelten als zu Monatsbeginn eingezahlt und verzinsen sich im Zuflussmonat mit.
Eigenbeitrag, Zulage und Steuererstattung fließen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Zulage wird in der Voreinstellung erst im Folgejahr gutgeschrieben, die Steuererstattung ebenfalls. Eine reine Jahresrechnung, die alles auf den 1. Januar legt, überschätzt das Endkapital systematisch. Alle Zeitpunkte sind im Rechner veränderbar.
Eine Garantiequote wird nicht als pauschaler Renditeabschlag abgebildet, weil das die Wirkung verschleiern würde. Stattdessen wird jeder einzelne Beitrag in dem Moment, in dem er eingeht, aufgeteilt:
Daraus folgt zweierlei: Die Garantie ist im Modell zu jedem Zeitpunkt eingehalten, und die effektive Rendite des Vertrags ist ein Ergebnis des Modells, keine Annahme. Sie wird im Ergebnis als „effektive Rendite nach Kosten“ ausgewiesen. Je kürzer die Restlaufzeit eines Beitrags, desto größer sein Sicherungsanteil – deshalb wirkt eine 100-%-Garantie bei kurzer Laufzeit erheblich stärker als bei langer. Ist die Garantie mit dem gewählten sicheren Zins nicht darstellbar, weist der Rechner das aus, statt ein Ergebnis zu erfinden.
Das Bruttoeinkommen wird mit der eingestellten Dynamik über die gesamte Ansparphase fortgeschrieben. Für jedes Beitragsjahr wird die steuerliche Bemessungsgrundlage vollständig neu aufgebaut – Einkommen, Partnereinkommen und, bei automatischer Herleitung, auch die Basis-Altersvorsorgeaufwendungen. Diese werden aus min(Brutto; Beitragsbemessungsgrenze) × 18,6 % abgeleitet, wovon die Hälfte als steuerfreier Arbeitgeberanteil abgezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 €) wächst dabei mit derselben Dynamik wie das Einkommen; bliebe sie eingefroren, liefe jedes dynamisierte Einkommen binnen weniger Jahre darüber hinaus und die Vorsorgeaufwendungen stünden still.
Der Steuertarif selbst bleibt in allen Jahren der für 2026 geltende. Fortgeschrieben wird also der Steuerfall, nicht das Steuerrecht – letzteres wäre für 2027 und später eine Behauptung ohne Rechtsgrundlage.
Der einmalige Bonus von 200 € hängt nicht am Berechnungsbeginn, sondern am ersten Beitragsjahr, in dem der jeweilige Vertrag überhaupt besteht und der Mindestbeitrag geleistet wird – beim Altersvorsorgedepot frühestens 2027. Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar dieses Jahres. Angesetzt wird ein fester Einmalbetrag: Ob § 86 EStG die Erhöhung der Grundzulage in einem Rumpfjahr anteilig mindert, ist ohne Verwaltungsanweisung nicht eindeutig, und der Rechner stellt keine der beiden Lesarten als gesichert dar.
Die Zulage des letzten Beitragsjahres und die zugehörige Steuererstattung fließen erst nach dem Rentenbeginn zu. Sie werden deshalb weder dem Kapital am Rentenbeginn zugeschlagen noch im freien Depot der Ansparphase angelegt, sondern nominal und gesondert ausgewiesen. Damit enthält das Endkapital ausschließlich Beträge, die tatsächlich bis zum Rentenbeginn eingezahlt und verzinst wurden.
Der Rechner multipliziert nicht mit einem pauschalen Grenzsteuersatz. Er berechnet die Einkommensteuer zweimal vollständig nach § 32a EStG – einmal ohne und einmal mit dem berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeitrag – und bildet die Differenz. Enthalten sind Grundfreibetrag, alle Progressionszonen, Splittingverfahren, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kirchensteuer sowie die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag nach § 31 EStG.
Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG stellt die Frage: Ist die Einkommensteuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Zulagenanspruch? Wenn ja, beträgt der zusätzliche Steuervorteil die Differenz, sonst null. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer folgen dem Ergebnis dieser Prüfung und werden getrennt ausgewiesen, weil sie zwar nicht Teil der Günstigerprüfung, aber Teil der tatsächlichen Entlastung sind.
Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich zwischen den Systemen: In der alten Riester-Förderung sind Eigenbeitrag und Zulagen zusammen bis 2.100 € abziehbar. In der neuen Förderung sind bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich der zustehenden Zulage abziehbar.
Auszahlungen aus geförderten Verträgen sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Der Rechner setzt das Endkapital in die gewählte Auszahlungsform um, verzinst das Restkapital weiter und zieht den angegebenen Steuersatz sowie – falls aktiviert – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Das Ergebnis ist eine nominale Summe aller Nettoauszahlungen; sie ist bewusst nicht abgezinst und dient dem Vergleich der Systeme untereinander, nicht als Kaufkraftaussage.
| Parameter | Riester (Bestand) | Neue Förderung ab 2027 |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € pauschal | 50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 € → max. 540 € |
| Kinderzulage | 185 € (Geburt vor 2008) bzw. 300 € (ab 2008) | 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind |
| Mindesteigenbeitrag | 4 % des Vorjahresbruttos, max. 2.100 €, abzüglich Zulagen, mindestens 60 € | 120 € im Beitragsjahr |
| Sonderausgabenabzug | bis 2.100 € inklusive Zulagen | bis 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulage |
| Berufseinsteigerbonus | 200 € einmalig bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres | |
| Maximale Einzahlung | vertraglich | 6.840 € pro Jahr, gefördert bis 1.800 € |
| Kostendeckel | – | 1,0 % Effektivkosten p. a. beim Standarddepot |
| Neuabschluss ab 2027 | nicht mehr möglich | möglich ab 1.1.2027 |
| Auszahlung | ab dem 65. Lebensjahr, spätestens vor dem 70.; Rente, Auszahlungsplan oder bis zu 30 % Teilkapital; nachgelagerte Besteuerung | |
Dieser Rechner ist ein Informations- und Vergleichswerkzeug. Er stellt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine individuelle Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Es handelt sich um eine Modellrechnung: Das tatsächliche Ergebnis hängt vom konkreten Produkt, den Vertragsbedingungen, den realen Kosten, der tatsächlichen Wertentwicklung und Ihren individuellen Steuerdaten ab. Die Wertentwicklung der Kapitalmärkte ist nicht vorhersehbar; frühere Wertentwicklungen sind kein Indikator für künftige Ergebnisse. Rechtsstand der abgebildeten Förder- und Steuerparameter: August 2026.
Quellen der Förder- und Steuerparameter: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156), Bundestags-Drucksachen 21/4088 und 21/4996, FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge, §§ 10a, 22 Nr. 5, 31, 32a, 33, 79 bis 90 EStG, Solidaritätszuschlaggesetz 1995.
Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.