Fördervergleichsrechner: Riester oder Altersvorsorgedepot?
Der Rechner vergleicht drei Wege monatsgenau über die gesamte Ansparphase: den bestehenden Riester-Vertrag in der alten Förderung, denselben Vertrag nach einem Wechsel in die neue Förderung ab 2027 und das neue Altersvorsorgedepot. Gerechnet wird der vollständige Zahlungsstrom aus Eigenbeitrag, Zulage, Steuerwirkung, Kosten und Rendite – bis hin zur Besteuerung der Auszahlung.
Sie haben keinen Riester-Vertrag? Dieser Rechner vergleicht die Riester-Bestandsförderung mit dem Altersvorsorgedepot. Wenn Sie stattdessen eine Basisrente (Rürup) haben oder als Selbstständiger zwischen beiden Wegen abwägen, führt der Fördervergleichsrechner Basisrente vs. Altersvorsorgedepot zum passenden Ergebnis – mit Sonderausgabenabzug, Höchstbetragsdeckelung und nachgelagerter Besteuerung nach Rentenbeginnjahr. Wer den Vergleich ohne Förderung anstellen möchte, findet im Vergleich ETF-Depot vs. Altersvorsorgedepot die Gegenüberstellung von ETF-Sparplan oder Einmalanlage und Altersvorsorgedepot.
Ergebnis
Kapitalentwicklung über die Ansparphase
Kapitalstand jeweils zum Jahresende, nach Kosten, vor Besteuerung der Auszahlung.
Woraus das Vermögen zum Rentenbeginn besteht
Zerlegung in eigenen Einsatz, staatliche Zulagen, wiederangelegte Steuererstattung und Wertzuwachs. Enthalten ist neben dem Vertragskapital auch das freie Depot aus der wiederangelegten Steuererstattung.
Szenarioanalyse
Endkapital je System bei defensiver, neutraler und optimistischer Kapitalmarktannahme. Achten Sie darauf, ob sich die Rangfolge dreht.
Vergleichstabelle über die gesamte Laufzeit
Berechnungsdetails: Jahresübersicht
Jede Zeile fasst die zwölf simulierten Monate eines Kalenderjahres zusammen.
| Jahr | Alter | Eigenbeitrag | Zulagen | Steuererstattung | Kosten | Wertzuwachs | Kapital 31.12. |
|---|
Steuerliche Herleitung im Referenzjahr
| Position | Wert | Grundlage |
|---|
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So wird gerechnet
Die Cashflow-Engine
Der Rechner ist kein Zinseszinsrechner. Er simuliert die Ansparphase Monat für Monat. In jedem Monat wird derselbe Ablauf durchlaufen:
- Kapital am Monatsanfang
- zuzüglich Eigenbeitrag, Zulage und – sofern gewählt – wiederangelegter Steuererstattung, jeweils zu ihrem eigenen Zeitpunkt
- abzüglich Beitragskosten auf die Einzahlung und der anteiligen Abschlusskosten
- abzüglich laufender Vertrags-, Depot- und Fondskosten auf den Kapitalbestand
- zuzüglich Wertentwicklung des Monats
- ergibt das Kapital am Monatsende
Die Jahresrendite wird geometrisch in eine Monatsrendite umgerechnet: rm = (1 + ra)1/12 − 1. Laufende Kostensätze werden entsprechend als km = 1 − (1 − ka)1/12 umgerechnet. Es wird ausdrücklich keine lineare Verzinsung verwendet. Beiträge gelten als zu Monatsbeginn eingezahlt und verzinsen sich im Zuflussmonat mit.
Zahlungszeitpunkte
Eigenbeitrag, Zulage und Steuererstattung fließen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Zulage wird in der Voreinstellung erst im Folgejahr gutgeschrieben, die Steuererstattung ebenfalls. Eine reine Jahresrechnung, die alles auf den 1. Januar legt, überschätzt das Endkapital systematisch. Alle Zeitpunkte sind im Rechner veränderbar.
Wie die Beitragsgarantie modelliert wird
Eine Garantiequote wird nicht als pauschaler Renditeabschlag abgebildet, weil das die Wirkung verschleiern würde. Stattdessen wird jeder einzelne Beitrag in dem Moment, in dem er eingeht, aufgeteilt:
- Der Sicherungsanteil ist genau so groß, dass er mit dem sicheren Zins bis zum Rentenbeginn auf die garantierte Quote des Beitrags anwächst: st = g / [(1 − km)(1 + rsicher,m)]T−t mit den laufenden Kosten km je Monat, die den Sicherungsanteil mit schmälern.
- Der chancenorientierte Anteil ist der Rest und wird mit der Fondsrendite verzinst.
Daraus folgt zweierlei: Die Garantie ist im Modell zu jedem Zeitpunkt eingehalten, und die effektive Rendite des Vertrags ist ein Ergebnis des Modells, keine Annahme. Sie wird im Ergebnis als „effektive Rendite nach Kosten“ ausgewiesen. Je kürzer die Restlaufzeit eines Beitrags, desto größer sein Sicherungsanteil – deshalb wirkt eine 100-%-Garantie bei kurzer Laufzeit erheblich stärker als bei langer. Ist die Garantie mit dem gewählten sicheren Zins nicht darstellbar, weist der Rechner das aus, statt ein Ergebnis zu erfinden.
Einkommensprojektion über die Beitragsjahre
Das Bruttoeinkommen wird mit der eingestellten Dynamik über die gesamte Ansparphase fortgeschrieben. Für jedes Beitragsjahr wird die steuerliche Bemessungsgrundlage vollständig neu aufgebaut – Einkommen, Partnereinkommen und, bei automatischer Herleitung, auch die Basis-Altersvorsorgeaufwendungen. Diese werden aus min(Brutto; Beitragsbemessungsgrenze) × 18,6 % abgeleitet, wovon die Hälfte als steuerfreier Arbeitgeberanteil abgezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 €) wächst dabei mit derselben Dynamik wie das Einkommen; bliebe sie eingefroren, liefe jedes dynamisierte Einkommen binnen weniger Jahre darüber hinaus und die Vorsorgeaufwendungen stünden still.
Der Steuertarif selbst bleibt in allen Jahren der für 2026 geltende. Fortgeschrieben wird also der Steuerfall, nicht das Steuerrecht – letzteres wäre für 2027 und später eine Behauptung ohne Rechtsgrundlage.
Der Berufseinsteigerbonus
Der einmalige Bonus von 200 € hängt nicht am Berechnungsbeginn, sondern am ersten Beitragsjahr, in dem der jeweilige Vertrag überhaupt besteht und der Mindestbeitrag geleistet wird – beim Altersvorsorgedepot frühestens 2027. Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar dieses Jahres. Angesetzt wird ein fester Einmalbetrag: Ob § 86 EStG die Erhöhung der Grundzulage in einem Rumpfjahr anteilig mindert, ist ohne Verwaltungsanweisung nicht eindeutig, und der Rechner stellt keine der beiden Lesarten als gesichert dar. Der Bonus wird dem Vertrag gutgeschrieben, bleibt aber nach § 10a Abs. 1 EStG beim Sonderausgabenabzug außer Ansatz (bis 2026 Satz 5, ab 2027 Satz 6, weil Art. 2 Nr. 1 a) bb) davor einen neuen Satz 5 für Selbstständige einfügt): Er erhöht nicht die abziehbare Bemessungsgrundlage. Dasselbe gilt für den Zulagenanspruch, mit dem die Steuerersparnis in der Günstigerprüfung nach Abs. 2 verglichen wird: § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG (vom AVRG nicht geändert) lässt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 dabei ausdrücklich außer Betracht. Der verkündete Verweis „Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden“ in Abs. 2 (Art. 2 Nr. 1 b) AVRG) betrifft wegen der verschobenen Satzzählung den neuen Satz für Selbstständige, nicht den Bonus. Mittelbar Berechtigte erhalten den Bonus nicht: § 84 Satz 2 gilt nur für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1.
Zuflüsse nach dem Rentenbeginn
Die Zulage des letzten Beitragsjahres und die zugehörige Steuererstattung fließen erst nach dem Rentenbeginn zu. Die Zulage schreibt der Anbieter dem Vertrag gut (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG); sie wird dem Endkapital deshalb nominal, ohne Verzinsung für die Zeit bis zur Gutschrift, zugeschlagen und nachgelagert besteuert. Der Anbieter darf sie nach § 90 Abs. 2 Satz 4 EStG auch an den Anleger auszahlen; die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG bleibt in beiden Fällen nachgelagert. Die Steuererstattung geht an den Anleger und nicht in den Vertrag: Sie wird weder dem Kapital zugeschlagen noch im freien Depot angelegt, sondern nominal und gesondert ausgewiesen.
Die Steuerberechnung
Der Rechner multipliziert nicht mit einem pauschalen Grenzsteuersatz. Er berechnet die Einkommensteuer zweimal vollständig nach § 32a EStG – einmal ohne und einmal mit dem berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeitrag – und bildet die Differenz. Enthalten sind Grundfreibetrag, alle Progressionszonen, Splittingverfahren, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kirchensteuer sowie die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag nach § 31 EStG.
Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG stellt die Frage: Ist die Einkommensteuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Zulagenanspruch (ohne Berufseinsteigerbonus)? Wenn ja, beträgt der zusätzliche Steuervorteil die Differenz, sonst null. Das Finanzamt führt diese Prüfung von Amts wegen anhand der tatsächlichen Veranlagung durch; der Rechner bildet sie mit den eingegebenen Werten modellhaft nach. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer folgen dem Ergebnis dieser Prüfung und werden getrennt ausgewiesen, weil sie zwar nicht Teil der Günstigerprüfung, aber Teil der tatsächlichen Entlastung sind.
Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich zwischen den Systemen: In der alten Riester-Förderung sind Eigenbeitrag und Zulagen zusammen bis 2.100 € abziehbar. In der neuen Förderung sind bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich der zustehenden Zulage abziehbar. Der Berufseinsteigerbonus zählt in beiden Systemen nicht zur abziehbaren Zulage.
Die Auszahlungsphase
Auszahlungen aus geförderten Verträgen sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Der Rechner setzt das Endkapital in die gewählte Auszahlungsform um, verzinst das Restkapital weiter und zieht den angegebenen Steuersatz sowie – falls aktiviert – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Das Ergebnis ist eine nominale Summe aller Auszahlungen nach Steuer (und ggf. KV/PV, Modell); sie ist bewusst nicht abgezinst und dient dem Vergleich der Systeme untereinander, nicht als Kaufkraftaussage.
Was der Rechner bewusst nicht tut
- Er behauptet keinen Einkommensteuertarif für 2027 und später. Für 2027 existiert bislang nur ein Referentenentwurf; gerechnet wird deshalb durchgehend mit dem für 2026 geltenden Tarif und dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich insoweit um ein Szenario handelt.
- Er ersetzt keine vollständige Einkommensteuerveranlagung. Weitere Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt und tarifliche Sonderregelungen sind nicht modelliert.
- Vertragskosten und eine produktspezifische Garantiemechanik sind nicht hinterlegt. Ohne konkrete Produkt- beziehungsweise Vertragsdaten arbeitet der Rechner mit konfigurierbaren Modellannahmen.
- Das Zweitdepot für die Steuererstattung wird mit dem Depot-Rechenkern der Startseite und des ETF-Vergleichs gerechnet (jährliche Vorabpauschale, Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag je Kalenderjahr, Abgeltungsteuer, FIFO; Basiszins 3,2 % konstant). Anders als dort wird es hier zum Rentenbeginn aufgelöst und nicht als Auszahlungsplan ausgezahlt.
- Steuererstattungen gehen an den Anleger, nicht in den Vertrag. Standardmäßig bleiben sie auf dem Girokonto (nicht angelegt, nicht verzinst, nominal als eigener Posten im Gesamtergebnis); optional werden sie fiktiv in einem separaten, ungeförderten ETF-Depot angelegt. Erstattungen, die erst nach Rentenbeginn zufließen, bleiben außerhalb. Der Berufseinsteigerbonus bleibt in der Günstigerprüfung außer Betracht (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 10a Abs. 1 EStG).
- Die Renditekennzahlen behandeln ein vorhandenes Bestandskapital als Anfangsinvestition zum Zeitpunkt null und Bewertungsstichtag ist der Rentenbeginn: Die Rendite des Vertrags misst Einzahlungen und Zulagen bis dahin gegen das Kapital zu diesem Zeitpunkt; Zulagen, die erst nach Rentenbeginn zufließen, gehen dort nicht ein. Bei der Rendite auf den eigenen Einsatz zählen sie mit ihrem tatsächlichen Zuflussmonat (abgezinst, ohne Verzinsung bis zur Gutschrift) als Vorteil. Der Bestand wird im Altersvorsorgedepot nicht als Übertrag modelliert; das Ergebnis des Vergleichs ist insoweit eingeschränkt aussagekräftig. Ein Bestandskapital ist nicht dasselbe wie das Startkapital der Startseite (ungeförderter Übertrag) oder die Einmalanlage im ETF-Vergleich (Einmalbeitrag im ersten Beitragsjahr).
Die Förderwerte im Überblick
| Parameter | Riester (Bestand) | Neue Förderung ab 2027 |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € pauschal | 50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 € → max. 540 € |
| Kinderzulage | 185 € (Geburt vor 2008) bzw. 300 € (ab 2008) | 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind |
| Mindesteigenbeitrag | 4 % des Vorjahresbruttos, max. 2.100 €, abzüglich Zulagen, mindestens 60 € | 120 € im Beitragsjahr |
| Sonderausgabenabzug | bis 2.100 € inklusive Zulagen (ohne Berufseinsteigerbonus) | bis 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulage (ohne Berufseinsteigerbonus) |
| Berufseinsteigerbonus | 200 € einmalig, wenn zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bleibt bei Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung außer Ansatz; nur für unmittelbar Berechtigte | |
| Maximale Einzahlung | vertraglich | 6.840 € pro Jahr, gefördert bis 1.800 € |
| Kostendeckel | – | 1,0 % Effektivkosten p. a. beim Standarddepot |
| Neuabschluss ab 2027 | nicht mehr möglich | möglich ab 1.1.2027 |
| Auszahlung | Beginn der Auszahlungsphase nach Vertrag; ohne Vereinbarung ab dem 62. Lebensjahr (Verträge 2012 bis 2026) bzw. dem 60. (ältere Verträge); nachgelagerte Besteuerung | ab dem 65. Lebensjahr, früher nur mit Beginn einer gesetzlichen Alterssicherungsleistung, nicht erstmals nach dem 70.; Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens Alter 85, bis zu 30 % Teilkapital; nachgelagerte Besteuerung |
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Grundzulage im Altersvorsorgedepot?
Wie funktioniert die neue Kinderzulage?
Kann ich meinen Riester-Vertrag ab 2027 weiter besparen?
Warum rechnet dieser Rechner monatsgenau?
Wie wird die Beitragsgarantie berücksichtigt?
Wie werden die Auszahlungen besteuert?
Rechtliche Hinweise
Dieser Rechner ist ein Informations- und Vergleichswerkzeug. Er stellt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine individuelle Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Es handelt sich um eine Modellrechnung: Das tatsächliche Ergebnis hängt vom konkreten Produkt, den Vertragsbedingungen, den realen Kosten, der tatsächlichen Wertentwicklung und Ihren individuellen Steuerdaten ab. Die Wertentwicklung der Kapitalmärkte ist nicht vorhersehbar; frühere Wertentwicklungen sind kein Indikator für künftige Ergebnisse. Rechtsstand der abgebildeten Förder- und Steuerparameter: Oktober 2026.
Quellen der Förder- und Steuerparameter: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156), Bundestags-Drucksachen 21/4088 und 21/4996, FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge, §§ 10a, 22 Nr. 5, 31, 32a, 33, 79 bis 90 EStG, Solidaritätszuschlaggesetz 1995.
Freigabestand
- Version
- 1.6.0
- Build
- 2026-10-18
- Rechtsstand
- Oktober 2026 – AVRG, BGBl. I Nr. 156; Steuertarif § 32a EStG i. d. F. 2026
- Golden Master
- sha256:3b2d1c2d8fd21a2886880bdd3e7b37f3559da993af4a240047f0cd2d976cfd96 – Stand 1.6.0 (55 Referenzfälle, 10.395 Kennzahlen); Vorgängerstände: vor Vereinheitlichung des Zweitdepots sha256:5197de532957d9b9…; 1.5.0 sha256:44bc33b33c2f8e66… (10.044 Kennzahlen).
- Belegumfang
- Rechenkern gegenüber 1.5.0 geändert (Steuererstattung standardmäßig auf dem Girokonto statt im Kapital des Systems; optionales Zweitdepot mit demselben Steuerrechenkern wie Startseite und ETF-Vergleich; Renditekennzahlen mit Bestandskapital als Anfangsinvestition, Vertragsrendite ohne Doppelbewertung der Nachlauf-Zulage). Golden Master neu eingefroren: 55 Referenzfälle mit 10.395 Kennzahlen (Vorgänger: golden-avr-bis-1.4.1.json und golden-avr-vor-zweitdepot-kern.json). Jede Abweichung wurde einzeln einer der genannten Änderungen zugeordnet; 31 Mutanten des Rechenkerns werden erkannt (mut_avr_golden.py), ergänzt um 34 Handrechnungen mit eigener Implementierung (hand_avr.py) und 163 Handrechnungen der Renditekennzahlen (irr_hand.py); 52 Browser-Prüfungen der PDF-Abfrage. Ein bestandenes Golden Master belegt die Reproduzierbarkeit, nicht die fachliche Richtigkeit; für die geänderte Logik gelten die unabhängig gerechneten Handrechnungen.
- Angewandte Normen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif, amtliche Konstanten 2026; § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung; §§ 79 bis 90 EStG – Zulagenberechtigung, Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Mindesteigenbeitrag; § 22 Nr. 5 EStG – Leistungen aus geförderten Verträgen; § 31, § 32 Abs. 6 EStG – Kindergeld / Kinderfreibetrag; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG – Basisversorgung, Höchstbetrag; § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a, Abs. 4 EStG – sonstige Vorsorgeaufwendungen; § 33 EStG – zumutbare Belastung; § 32d EStG – Abgeltungsteuer, §§ 16, 18, 19, 20 InvStG – Vorabpauschale, Veräußerungsgewinn, Teilfreistellung (Zweitdepot); § 20 Abs. 4 und 9 EStG – Anschaffungskosten (FIFO) und Sparer-Pauschbetrag; § 4 SolzG – Freigrenze und Milderungszone; § 51a EStG – Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern
- Rechtsquellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156; Bundestags-Drucksachen 21/4088 und 21/4996; BMF, FAQ „Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“ – Zulagenstaffel, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Höchstbeträge; Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Änderung zu 1.5.0
- Rechenkern und Texte geändert. (1) Die Steuererstattung aus dem Sonderausgabenabzug (Zufluss im Juli des Folgejahres) geht an den Anleger und nicht in den Vertrag. Standard ist das Girokonto: nicht angelegt, nicht verzinst, als eigener nominaler Posten im Gesamtergebnis (Erstattungen nach dem Ende der Reihe bleiben außen vor). Neue Option „Steuererstattung in separatem, ungefördertem Zweitdepot reinvestieren“: eigener ETF-Pfad mit eigener Besteuerung, getrennt vom Vertrag; die beiden Nettovermögen werden erst am Ende addiert. Bisher war das Auswahlfeld „Wiederanlage“ standardmäßig an und das Ergebnis dadurch höher; das ist die Folge der geänderten Voreinstellung. (2) Renditekennzahlen: Ein vorhandenes Bestandskapital geht als Anfangsinvestition zum Zeitpunkt 0 in „Effektive Rendite des Vertrags“ und „Rendite auf den eigenen Einsatz“ ein (vorher wurde es als Wertzuwachs verbucht; Beispiel Bestand 20.000 €: 7,69 % statt 5,0 %); Nachlauf-Zulagen gehen in beiden Kennzahlen mit ihrem tatsächlichen Zuflussmonat ein. (3) Bei Zweitdepot bleibt der eigene Einsatz brutto, die Erstattung wird nicht zusätzlich als Rückfluss gezählt. (4) Hinweis zu § 10a Abs. 3 EStG: Bei Ehepaaren hängt die exakte Förderung von der Aufteilung der Einkommen ab; gerechnet wird konservativ. (5) Das Startkapital hat hier die Bedeutung „vorhandenes Riester-Guthaben“ und ist mit dem ungeförderten Übertrag der Startseite oder dem Einmalbeitrag des ETF-Vergleichs nicht gleichartig. (6) Das Zweitdepot nutzt jetzt denselben Depot-Rechenkern wie Startseite und ETF-Vergleich (eingebetteter, textgleicher Block): jährliche Vorabpauschale, Sparer-Pauschbetrag, Teilfreistellung, Abgeltungsteuer mit Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG, FIFO; Kosten einheitlich 0,2 % (vorher die Fondskosten des Systems), Basiszins 3,2 % konstant; Auflösung zum Rentenbeginn. (7) Rendite des Vertrags: Bewertungsstichtag ist der Rentenbeginn; eine nach Rentenbeginn gutgeschriebene Zulage geht nicht mehr nominal in den Endwert und abgezinst als Einzahlung ein (innere Inkonsistenz, Wirkung höchstens 0,001 Prozentpunkte); bei der Rendite auf den eigenen Einsatz zählt sie weiter mit ihrem Zuflussmonat. Golden Master neu eingefroren.
- Änderung zu 1.4.0
- Rechenkern und Texte geändert, um die Konsistenz mit Startseite, ETF-Vergleich und Basisrente herzustellen und Gesetzesabweichungen zu beseitigen. (1) Der Berufseinsteigerbonus entfällt im Bestandsmodell für mittelbar Berechtigte (§ 84 Satz 2 a. F. gilt nur für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1); bisher fälschlich 200 €. (2) Im Bestand erhalten mittelbar Berechtigte die Zulage nur bei mindestens 60 € eigenem Beitrag (§ 79 Satz 2 Nr. 4 a. F.); bisher anteilig gekürzt. (3) Kinderzulage und Kinderfreibetrag gelten bis einschließlich des Jahres des 18. bzw. 25. Geburtstags (Kindergeld wird noch festgesetzt, § 85 Abs. 1 EStG); bisher ein Jahr weniger. (4) Der Auszahlungsplan zahlt vorschüssig (Rate zu Monatsbeginn), einheitlich mit Startseite, ETF-Vergleich und Basisrente. (5) Liegt der Zuflussmonat im ersten Beitragsjahr vor dem Berechnungsbeginn, wird die Gutschrift im ersten Berechnungsmonat angesetzt und geht nicht mehr verloren. (6) Die ausgewiesene Vertragsrendite rechnet ohne die erst nach Rentenbeginn gutgeschriebene Zulage; bisher verzerrt (kurze Laufzeiten). (7) Das Bonusjahr wird nur ausgewiesen, wenn tatsächlich ein Bonus angesetzt wurde; das Stapeldiagramm enthält die Nachlauf-Zulage. (8) Leeres Ehegattenfeld: Berechnung auf Basis des eigenen Beitrags mit Warnung (bisher stillschweigend 1.800 €). (9) Voreinstellung KV/PV: für Riester und Depot gleich aus, wie Startseite und Basisrente (bisher Riester an, Depot aus; Entscheidung des Betreibers, jederzeit umkehrbar). (10) Textkorrekturen: Methodik „Zuflüsse nach dem Rentenbeginn“ (Zulage im Endkapital, § 90 Abs. 2 Satz 4 EStG), Zitat zum Bonus (Satzzählung), Garantieformel mit Kosten, Hinweise zum Auszahlungsbeginn, KV/PV, Bestandskapital.
- Änderung zu 1.3.0
- Rechenkern geändert, einheitlich mit dem Rechner der Startseite, dem ETF-Vergleich und dem Fördervergleich Basisrente. (1) Zulagen des letzten Beitragsjahres, die erst nach Rentenbeginn zufließen, werden dem Vertrag gutgeschrieben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG) und dem Endkapital nominal zugeschlagen (bisher nur nominal ausgewiesen); die Steuererstattung dieses Jahres bleibt außerhalb des Kapitals und wird gesondert ausgewiesen. Gilt für alle drei Systeme der Seite. Folge: Endkapital je Fall um die Zulage des letzten Beitragsjahres höher, bei Rentenbeginn zusätzlich nachgelagert besteuert. (2) Mittelbare Zulageberechtigung in der neuen Förderung (Altersvorsorgedepot und Riester nach Wechsel): neues Eingabefeld „Beitrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten“; Grundzulage = Staffel auf diesen Beitrag (höchstens 1.800 €), höchstens 175 €; Voraussetzung ein eigener Beitrag von mindestens 120 €; Kinderzulage nach dem Ehegattenbeitrag; kein Berufseinsteigerbonus; kein eigener Sonderausgabenabzug und kein Steuervorteil (§ 10a Abs. 1 EStG nennt mittelbar Berechtigte nicht; eine Steuerwirkung über § 10a Abs. 3 EStG beim unmittelbar berechtigten Ehegatten ist bei ausgeschöpftem Höchstbetrag nie größer als die Zulage und wird nicht angesetzt); Hinweis, wenn der Ehegattenbeitrag unter 120 € liegt (gilt als nicht gefördert). Das Riester-Bestandsmodell (alte Förderung) wurde am Gesetzestext (§§ 79, 84 bis 86 und 10a EStG, alte Fassung) geprüft: Die Zulage bleibt ungekürzt, wenn der unmittelbar berechtigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag erbringt und der mittelbar Berechtigte mindestens 60 € leistet (§ 86 Abs. 2, § 79 Satz 2 Nr. 4 a. F.). Der bisher angesetzte eigene Sonderausgabenabzug für mittelbar Berechtigte entfällt dort ebenfalls (Ergebnisänderung nur beim Status „mittelbar“). (3) Anzeige: Jahrestabelle mit Zeile „nach Rentenbeginn“, Vergleichstabelle mit getrennten Zeilen für Zulage und Steuererstattung nach Rentenbeginn, Ehegattenbeitrag in der Druckausgabe. Der Golden Master wurde mit dem Referenzsatz neu eingefroren (siehe Belegumfang).
- Änderung zu 1.2.0
- (1) Eingabeprüfung: Der Auszahlungsplan muss mindestens bis zum Alter 85 laufen (wie im Rechner der Startseite); bei kleineren Werten erscheint eine Fehlermeldung, gerechnet wird mit 85, die PDF-Ausgabe bleibt gesperrt. (2) Hinweis bei mittelbarer Zulageberechtigung: Grundzulage als Obergrenze, Ehegattenbeitrag nicht erhoben, Steuerwirkung wie bei unmittelbarer Berechtigung angesetzt (Obergrenze). Rechenkern unverändert. Der Golden-Master-Hash wurde nicht neu eingefroren, weil der Referenzsatz für diese Änderung nicht zur Verfügung stand. Die Gleichheit zum Stand 1.2.0 wurde für Endalter von 85 bis 100 über mehrere Eingabeszenarien im Browser geprüft (Ausgabe bitgleich); Eingaben mit einem Auszahlungsplan unter Alter 85 werden mit 85 gerechnet und als Fehler gemeldet.
- Änderung zu 1.1.0
- Berufseinsteigerbonus (200 €): bleibt dem Vertrag gutgeschrieben und im Kapitalverlauf, geht aber nicht mehr in die abziehbare Bemessungsgrundlage des Sonderausgabenabzugs und nicht mehr in den Zulagenanspruch der Günstigerprüfung ein (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG). Gilt für die bisherige Riester-Förderung und das Altersvorsorgedepot; betrifft nur Personen, die den Bonus erhalten. Für die Günstigerprüfung nach Abs. 2 ordnet § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG dies ausdrücklich an.
- Änderung zu 1.0.1
- PDF-Ausgabe erst nach Abfrage von Vor- und Nachname, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse (gleiche Logik wie auf der Startseite und im Fördervergleich Basisrente): Pflichtangaben und Einwilligung, Eintrag in die AVDepot-Warteliste, Ausweichweg über Server-E-Mail, Personenzeile und Dateiname im Druck. Die Rechner-Eingaben werden nicht übertragen. Rechenkern und Golden Master sind unverändert.
- Änderung zu 1.0.0
- Auswahllisten: Grund- und Schriftfarbe der Optionen ausdrücklich gesetzt, weil das vom Betriebssystem gezeichnete Menü sonst helle Schrift auf hellem Grund zeigte. Neu außerdem die Druckausgabe des Ergebnisses als PDF. Rechenkern und Golden Master sind unverändert – nachgewiesen über 1.351 Prüfungen gegen den aus dieser Datei extrahierten Kern.
- Bekannte Grenzen
- Bestandskapital: Ein vorhandenes Riester-Guthaben wird nur bei den Riester-Systemen berücksichtigt; ein Übertrag ins Depot (mit Übertragungskosten) oder ein beitragsfrei weitergeführter Bestand sind nicht modelliert. Der Vergleich ist bei vorhandenem Bestand deshalb nur eingeschränkt aussagekräftig; ein Neuabschluss nach dem 31.12.2026 kann den Bestandsvertrag zudem in das neue Recht überführen (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG n. F.). Freies Depot: Der Sparer-Pauschbetrag wird mit 1.000 € (Einzelveranlagung) angesetzt, auch bei Zusammenveranlagung (konservativ); die Basis-KV/PV ist mit 0 € voreingestellt und überzeichnet die Steuerwirkung leicht. Im Bonusjahr wird der Mindesteigenbeitrag nicht um die Erhöhung der Grundzulage gemindert (konservativ). Kinder: Anspruch bis einschließlich Jahr des 18. bzw. 25. Geburtstags, ohne Prüfung der Voraussetzungen des Kindergeldes. Mittelbare Berechtigung: Der Beitrag des Ehegatten wird für alle Jahre als konstant angenommen; Beiträge des Ehegatten unter 120 € gelten konservativ als nicht gefördert; ob für den Vertrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten ein Bestandsvertrag besteht (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG n. F.), wird nicht geprüft. Im Riester-Bestandsmodell (alte Förderung) wird bei mittelbar Berechtigten unterstellt, dass der unmittelbar berechtigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag erbringt (§ 86 Abs. 2 a. F.); eine Steuerwirkung über § 10a Abs. 3 EStG bei Spielraum des Ehegatten unter seinem Höchstbetrag wird nicht angesetzt (die Wirklichkeit fällt dann günstiger aus). Zulagen nach Rentenbeginn werden nominal, ohne Verzinsung, zugeschlagen. Der Berufseinsteigerbonus bleibt in der Günstigerprüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG außer Betracht. Der Steuertarif wird für alle Beitragsjahre in der Fassung 2026 gerechnet; ein Tarif für 2027 und später wird nicht behauptet. Vertragskosten und Garantiemechanik sind konfigurierbare Modellannahmen, keine Produktdaten. Steuererstattung: Standard ist das Girokonto (nominal, nicht angelegt); das Zweitdepot ist ein Szenario mit den Annahmen der Startseite (Kosten 0,2 % p. a., Teilfreistellung 30 %, Basiszins 3,2 % konstant, Sparer-Pauschbetrag 1.000 € je Kalenderjahr, Kirchensteuer nach der Eingabe) und demselben Depot-Rechenkern (Vorabpauschale, FIFO); abweichend von Startseite und ETF-Vergleich wird es zum Rentenbeginn aufgelöst statt als Auszahlungsplan ausgezahlt. Die Auszahlungsbesteuerung des Altersvorsorgedepots arbeitet mit festen Sätzen (Szenario, keine Trennung nach § 22 Nr. 5 EStG); der Basiszins ist als konstanter Wert fortgeschrieben, nicht prognostiziert.
Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.