Fördervergleich · Rechtsstand August 2026

Fördervergleich: Basisrente (Rürup) 2026 vs. Altersvorsorge-Depot ab 2027

Monatsgenaue Simulation beider Förderwege. Die Einkommensteuer wird für jedes Jahr zweimal modelliert – einmal ohne und einmal mit dem jeweiligen Vorsorgebeitrag; der Förderwert ist die Differenz, nicht ein pauschaler Grenzsteuersatz. Es handelt sich um eine Modellrechnung der Einkommensteuer, nicht um eine Steuerveranlagung.

Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (AVRG), BGBl. I Nr. 156, Stand August 2026. Steuertarif durchgehend nach § 32a EStG in der Fassung 2026 – bewusst ohne Fortschreibung künftiger Tarifanpassungen, damit der Vergleich beider Systeme nicht durch fiktive Gesetzgebung verzerrt wird. Alle Rechtsstandswerte sind im Abschnitt Rechtsstand & Konstanten offengelegt und editierbar.

Ihre Angaben

Person & Familie
Person und Familie
Nur für den Berufseinsteigerbonus relevant. Der Bonus stellt auf das Alter zu Beginn des Beitragsjahres ab. Mit Geburtsjahr wird das exakt bestimmt (am 1. Januar des Jahres J sind J − Geburtsjahr − 1 Lebensjahre vollendet) – das entscheidet Grenzfälle, in denen jemand mitten im Beitragsjahr 25 wird. Ohne Angabe gilt das oben eingetragene Alter als Alter zu Beginn des ersten Beitragsjahres.
Veranlagung
Beschäftigungsstatus
Selbstständig ohne Rentenversicherungspflicht: kein Arbeitgeberanteil, damit ist der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG für die Basisrente nahezu vollständig frei. KV/PV werden voll selbst getragen, der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen steigt auf 2.800 €.
Steuert den Kirchensteuersatz (8 % in BW und BY, sonst 9 %) und den abweichenden Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Sachsen.
Der Ansatz gilt gleichermaßen für den Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag und für das gegenzurechnende Kindergeld (Günstigerprüfung § 31 EStG).
Ohne Haken wird eine unmittelbare Zulagenberechtigung unterstellt – der Regelfall für Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamte. Mit Haken entfallen Zulagen, Berufseinsteigerbonus und der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG; das Depot wird dann als reine ungeförderte Anlage gerechnet. Der Rechner bildet den Berechtigtenkreis bewusst nicht im Detail ab.
Einkommen
Einkommen
Nur bei Zusammenveranlagung wirksam.
Sparbeitrag
Sparbeitrag
200 €
Identischer Eigenbeitrag in beiden Systemen – nur so ist der Fördervergleich aussagekräftig.
Basisrente (Rürup)
Parameter Basisrente
Monatliche Bruttorente je 10.000 € Vertragsguthaben.
Altersvorsorge-Depot (AVRG)
Parameter Altersvorsorge-Depot
Frei wählbar von 0 % bis 100 %; keine Garantie gesetzlich vorgeschrieben.
Auszahlungsphase & Rentenbesteuerung
Auszahlungsphase
Auszahlform Altersvorsorge-Depot
Zulässig bis 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase.
Vorgabewert, keine Berechnung. Die Leistungen werden nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem individuellen Steuersatz des Rentenbeziehers erfasst. Dieser Satz hängt von der gesamten Einkommenssituation im Alter ab – gesetzliche Rente, weitere Einkünfte, Freibeträge, Veranlagungsart – die der Rechner nicht erhebt. Er wird deshalb hier als Annahme vorgegeben und nicht hergeleitet. Der Wert steht stellvertretend für Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Besteuerungsanteil der Leistung wird demgegenüber gesetzeskonform hergeleitet.
Ohne Haken wird der Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG aus dem Rentenbeginnjahr abgeleitet (Kohortentabelle: 84,0 % bei Rentenbeginn 2026, danach +0,5 Prozentpunkte pro Jahr, 100 % erst ab Rentenbeginn 2058).
Bei Pflichtversicherten in der KVdR sind private Leibrenten beitragsfrei (0 %). Für freiwillig gesetzlich Versicherte den vollen Satz eintragen.
Leistungen aus nicht geförderten AV-Depot-Beiträgen
Eigenbeiträge über 1.800 € pro Jahr sowie Beiträge vor dem Förderbeginn begründen ungefördertes Kapital im selben Vertrag. Es wird nicht voll nachgelagert besteuert: bei lebenslanger Rente mit dem Ertragsanteil nach Alter bei Rentenbeginn, beim Auszahlungsplan mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen. „Voll steuerpflichtig“ erzwingt die konservative Betrachtung.
Ohne Haken aus der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nach dem Alter bei Rentenbeginn – 18 % mit 65, 17 % mit 67, 15 % mit 70.
Beim Auszahlungsplan wird der Unterschiedsbetrag aus dem ungeförderten Teilbestand nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt.
Steuerliche Zusatzangaben
Steuerliche Zusatzangaben
0 = Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird angesetzt.
Spenden, Kinderbetreuung, Unterhalt. Ohne Vorsorgeaufwendungen.
Haftpflicht, Unfall, Risikoleben. Unterliegt der Deckelung nach § 10 Abs. 4 EStG.
Bereits um die zumutbare Belastung gekürzter, abziehbarer Betrag.
Zufluss & Wiederanlage der Förderung
Zufluss und Wiederanlage
Verwendung der Steuererstattung
Die Zulagen des AV-Depots fließen gesetzlich immer in den Vertrag. Nur die zusätzliche Steuererstattung aus der Günstigerprüfung sowie die Rürup-Erstattung sind frei verwendbar.
30 % bei Aktienfonds nach § 20 InvStG.
Rechtsstand & Konstanten

Alle rechtsstandsabhängigen Werte sind hier offengelegt und editierbar. Die Tarifkonstanten der Zonen (Zonenkoeffizienten sowie die Abzugsbeträge C, D und E) werden nicht hartkodiert, sondern aus den vier Eckwerten mathematisch stetig abgeleitet – dadurch bleibt der Tarif bei jeder Anpassung der Eckwerte knick- und sprungfrei.

§ 32a EStG – Tarif-Eckwerte
Erster Euro der Zone 5, nicht letzter Euro der Zone 4.
§ 32a EStG – Tarifkonstanten
Ohne Haken rechnet der Tarif mit den unten eingetragenen, im Gesetz ausgeschriebenen Konstanten – das ist der Normalfall. Die Ableitung aus den Eckwerten trifft diese Werte nur bis auf rund 0,003; weil § 32a Abs. 1 EStG auf volle Euro abrundet, kippt das bei etwa 1,8 % aller zvE-Werte die Abrundung um 1 €. Die Ableitung ist deshalb nur für abweichende Rechtsstände gedacht, für die noch keine amtlichen Konstanten vorliegen – dort hält sie den Tarif an den Zonengrenzen knick- und sprungfrei.
Zuschlagsteuern & Pauschbeträge
Bei Splitting automatisch verdoppelt. Milderungszone 11,9 % nach § 4 SolzG.
Sozialversicherung & § 10 EStG
Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West). Bei Zusammenveranlagung automatisch verdoppelt. Der Vorgabewert ist eine Fortschreibung und vor produktivem Einsatz gegen die amtliche Bekanntmachung zu prüfen.
Förderparameter Altersvorsorge-Depot (AVRG)
Vor diesem Jahr fließen die Beiträge im AV-Depot-Pfad ungefördert – keine Zulage, kein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Die Basisrente ist davon nicht betroffen.
Bezugspunkt der Kinderzulage
Amtlich (Vorgabe, nicht ändern): Die Kinderzulage wird parallel zur Grundzulage auf denselben Eigenbeitrag gewährt. Das BMF formuliert: „Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht.“ Damit gilt: 300 € Eigenbeitrag ⇒ 150 € Grundzulage + 300 € Kinderzulage je Kind; 120 € Eigenbeitrag ⇒ 60 € Grundzulage + 120 € Kinderzulage je Kind. Die Zulage darf den Eigenbeitrag übersteigen – eine Deckelung auf den Eigenbeitrag ist nicht vorgesehen.
Verworfen: Lesart, die Kinderzulage setze erst auf Beiträgen oberhalb von 1.800 € auf. Sie entspricht nicht der amtlichen Fassung und ist nur für Sensitivitätsrechnungen und den Abgleich mit älteren Modellrechnungen enthalten.
Der Bonus wird einmalig gewährt, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet war und im Übrigen ein Zulagenanspruch besteht. Er fließt in den Vertrag und erhöht die Bemessungsgrundlage der Günstigerprüfung nach § 10a EStG.
Zuzüglich der zustehenden Zulagen abziehbar.
Beiträge oberhalb des Förderrahmens sind einzahlbar, aber ungefördert.

Die Berechnung läuft reaktiv bei jeder Eingabe. Es werden keinerlei Daten übertragen oder gespeichert – die gesamte Simulation läuft im Browser.

Ergebnis

Vorteil im Nettovergleich
Der Vergleich stellt die Summe aller Netto-Auszahlungen bis zum gewählten Endalter gegenüber, jeweils zuzüglich des Endwerts im freien Depot nach Abgeltungsteuer.

Zusammensetzung des Endvermögens bei Renteneintritt

Vertragsguthaben zuzüglich freiem Depot, aufgeteilt nach Herkunft der Mittel. Der Balken zeigt zusätzlich die kumulierten Kosten, die dem Vermögen entzogen wurden.

    Detailauswertung

      Rechenmodell und Annahmen

      Steuerlicher Förderwert als Differenzrechnung

      Der Vorteil wird nicht mit einem angenommenen Grenzsteuersatz multipliziert. Für jedes Simulationsjahr wird die Einkommensteuer zweimal ermittelt: einmal ohne Vorsorgebeitrag und einmal mit. Die Differenz aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist der Förderwert. Dadurch werden Progressionseffekte, Höchstbetragsdeckelungen, die Soli-Milderungszone und die Günstigerprüfung beim Kindergeld korrekt erfasst. Nicht abgebildet sind Sachverhalte einer vollständigen Veranlagung wie weitere Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt oder der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer im Folgejahr.

      Tarif nach § 32a EStG

      Gerechnet wird standardmäßig mit den im Gesetz ausgeschriebenen Tarifkonstanten (914,51 / 173,10 / 1.034,87 / 11.135,63 / 19.470,38 für 2026). Alternativ lassen sich die Konstanten aus den vier Eckwerten über die Stetigkeitsbedingungen ableiten – die Grenzsteuersätze betragen an den Zonengrenzen definitionsgemäß 14 %, 23,97 %, 42 % und 45 %. Diese Ableitung trifft die amtlichen Werte bis auf rund 0,003; weil § 32a Abs. 1 EStG das Ergebnis auf volle Euro abrundet, kippt das bei etwa 1,8 % aller zvE-Werte die Abrundung um 1 €. Sie ist deshalb nur für Rechtsstände gedacht, für die noch keine amtlichen Konstanten vorliegen; dort hält sie den Tarif knick- und sprungfrei. Bei Zusammenveranlagung wird das Splittingverfahren angewandt: halbiertes zu versteuerndes Einkommen, Tarif darauf, Ergebnis verdoppelt.

      Geförderte und nicht geförderte Beiträge im AV-Depot

      Der Rechner führt das Depotguthaben in zwei Teilbeständen. Gefördert sind der Eigenbeitrag bis 1.800 € im Jahr, die Zulagen und der Berufseinsteigerbonus. Nicht gefördert sind Eigenbeiträge oberhalb von 1.800 €, Beiträge aus Jahren vor dem Förderbeginn sowie sämtliche Beiträge, wenn keine Zulagenberechtigung besteht. Beide Teilbestände liegen im selben Vertrag und erfahren dieselbe Wertentwicklung und dieselben Kosten – die Aufteilung ist deshalb nicht geschätzt, sondern exakt.

      Das ist keine Formalie, sondern entscheidet über die Steuerlast in der Auszahlungsphase. Leistungen aus geförderten Beiträgen sind in vollem Umfang nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden abweichend besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG): bei einer lebenslangen Rente mit dem Ertragsanteil nach dem Alter bei Rentenbeginn, bei einem Auszahlungsplan oder einer Teilkapitalauszahlung mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen – hälftig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt.

      Maßgeblich ist dabei die Leistung, nicht das Kapital bei Rentenbeginn. Beim Auszahlungsplan bleibt das Restkapital während der gesamten Entnahmephase investiert; die dort erwirtschafteten Erträge fließen mit den Raten zu und gehören zum steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag. Der Rechner bezieht ihn deshalb auf die Summe der zugeflossenen Raten. Im Standardfall hebt das die Ertragsquote des ungeförderten Bestands von 52,7 % auf 63,3 %. Bei einer Entnahmerendite von 0 % fallen beide Betrachtungen definitionsgemäß zusammen. Die Teilkapitalauszahlung wird davon getrennt bewertet: Sie fließt zu Beginn zu und trägt keine Erträge der Entnahmephase.

      Im Standardfall mit 200 € Monatsbeitrag sind das 1.800 € geförderter und 600 € nicht geförderter Eigenbeitrag pro Jahr. Die steuerpflichtige Quote der Auszahlung sinkt dadurch von 100 % auf rund 85 %. Wer diesen Effekt nicht ansetzen will, kann in der Auszahlungssektion auf „voll steuerpflichtig“ umstellen; das ist die konservative Betrachtung.

      Berufseinsteigerbonus

      Wer zu Beginn eines Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Übrigen zulagenberechtigt ist, erhält einmalig einen Bonus von 200 €. Der Rechner setzt ihn im ersten Jahr an, in dem diese Voraussetzungen zusammentreffen, lässt ihn in den Vertrag fließen und berücksichtigt ihn in der Günstigerprüfung nach § 10a EStG. Betrag und Altersgrenze sind unter Rechtsstand & Konstanten editierbar.

      Besteuerung der Basisrente nach Rentenbeginnjahr

      Die Leibrente aus der Basisversorgung wird nicht pauschal zu 100 % besteuert, sondern mit dem Besteuerungsanteil, der im Jahr des Rentenbeginns festgeschrieben wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Der Anteil beträgt 84,0 % bei Rentenbeginn 2026 und steigt um 0,5 Prozentpunkte je Jahr; 100 % werden erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht. Der Rechner leitet den Anteil aus dem errechneten Rentenbeginnjahr ab und weist ihn in der Auszahlungsphase aus; er lässt sich manuell überschreiben. Die Auszahlungen aus dem Altersvorsorge-Depot sind demgegenüber als geförderte Beiträge zu 100 % steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).

      Förderbeginn des Altersvorsorge-Depots

      Die Förderung nach dem AVRG setzt erst mit dem eingestellten Startjahr ein (Vorgabe 2027). Wird der Berechnungsbeginn früher gelegt, fließen die Beiträge im AV-Depot-Pfad in diesen Jahren ungefördert – ohne Zulage und ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG –, während die Basisrente bereits voll gefördert ist. Der Rechner weist diesen Zeitraum im Ergebnis als Hinweis aus.

      Monatsgenaue Cashflow-Simulation

      Es wird keine jährliche Zinseszinsformel verwendet. Jeder Monat wird einzeln gerechnet: Beitragszufluss, Kostenabzug, Wertentwicklung. Jahresrenditen und Jahreskostenquoten werden geometrisch umgerechnet – der Monatszins ergibt sich als (1 + r)1/12 − 1, die Monatskostenquote analog als 1 − (1 − k)1/12. Zulagen und Steuererstattungen fließen zeitversetzt zum eingestellten Zuflussmonat.

      Modellierung der Beitragsgarantie

      Jeder Zufluss wird in einen Sicherungsanteil und einen chancenorientierten Anteil aufgeteilt. Der Sicherungsanteil entspricht dem Barwert des zu garantierenden Betrags, abgezinst mit dem Sicherungszins über die verbleibende Restlaufzeit: s = G · B · (1 + i)−n. Frühe Beiträge benötigen dadurch nur einen kleinen Sicherungsanteil, späte Beiträge nahezu den vollen. Reicht der investierbare Betrag nicht aus, um den Barwert der Garantie zu decken, weist der Rechner eine Garantielücke aus.

      Zulagen des Altersvorsorge-Depots

      Die Grundzulage ist beitragsproportional gestaffelt: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf die weiteren 1.440 € bis 1.800 €, maximal 540 € im Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr.

      Die Kinderzulage läuft parallel dazu auf denselben Eigenbeitrag: 100 % auf jeden eingezahlten Euro bis zu 300 € je Kind und Jahr. Sie setzt also nicht erst oberhalb der Grundzulagenstaffel auf. Bereits 300 € Jahresbeitrag schöpfen die Kinderzulage je Kind voll aus, 120 € Jahresbeitrag lösen 120 € je Kind aus. Eine Deckelung der Zulage auf die Höhe des Eigenbeitrags ist nicht vorgesehen – bei mehreren Kindern kann die staatliche Förderung den Eigenbeitrag deutlich übersteigen.

      Beispiele, die der Rechner reproduziert: 300 € Eigenbeitrag mit einem Kind ergeben 150 € Grundzulage plus 300 € Kinderzulage; mit drei Kindern 150 € plus 900 €. Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG umfasst den Eigenbeitrag bis 1.800 € zuzüglich der zustehenden Zulagen; übersteigt die Steuerersparnis den Zulagenanspruch, wird die Differenz als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben.

      Grenzen des Modells

      • Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG im freien Depot wird nicht jährlich abgegriffen; die Abgeltungsteuer wird erst bei Renteneintritt auf den gesamten Gewinn erhoben. Das überzeichnet das freie Depot leicht.
      • Die Kirchensteuer wird nicht als Sonderausgabe des Folgejahres zurückgerechnet.
      • Der persönliche Steuersatz in der Rentenphase ist eine Eingabe, keine Berechnung. § 22 Nr. 5 EStG stellt auf den individuellen Steuersatz ab; dieser hängt von der gesamten Einkommenssituation im Alter ab, die der Rechner nicht erhebt. Der Besteuerungsanteil der Leistung wird demgegenüber gesetzeskonform hergeleitet – bei der Basisrente aus dem Rentenbeginnjahr, beim AV-Depot aus der Aufteilung in gefördertes und nicht gefördertes Kapital.
      • Der Berechtigtenkreis für die AV-Depot-Förderung ist auf einen Schalter reduziert (berechtigt / nicht berechtigt). Mittelbare Berechtigung, ein Statuswechsel während der Ansparphase und Sonderfälle sind nicht abgebildet.
      • Beitragszuschläge und -abschläge zur Pflegeversicherung für Eltern mehrerer Kinder unter 25 Jahren sind nicht abgebildet.
      • Biometrische Risiken, Storno, Beitragsfreistellung sowie Überschussbeteiligungen jenseits der eingestellten Rendite werden nicht modelliert.
      Keine Beratung. Dieser Rechner ist ein Modellrechnungswerkzeug und ersetzt weder eine steuerliche noch eine Anlageberatung. Die Ergebnisse hängen vollständig von den eingegebenen Annahmen ab; künftige Renditen, Kosten und Rechtsstände sind ungewiss. Für steuerliche Fragen ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen. Verbindliche Aussagen zu konkreten Produkten ergeben sich ausschließlich aus deren Vertragsunterlagen.

      Freigabestand

      Version
      1.0.3
      Build
      2026-09-04
      Rechtsstand
      August 2026 – AVRG, BGBl. I Nr. 156; Steuertarif § 32a EStG i. d. F. 2026
      Golden Master
      sha256:e13bc67340899fd01aa8ee9fdef6ad628f6506a37e508bb9a11fbe9293f5d113
      Belegumfang
      122 Einzelprüfungen im Rechenkern, 80 Zuordnungsprüfungen über 16 Auszahlungsszenarien, 416 eingefrorene Kennzahlen über 16 Referenzfälle, 35 Browser-Szenarien – zusammen 618 geprüfte Aussagen
      Angewandte Normen
      § 32a EStG – Einkommensteuertarif, amtliche Konstanten 2026; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG – Basisversorgung, Höchstbetrag; § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a, Abs. 4 EStG – sonstige Vorsorgeaufwendungen; § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung AV-Depot; § 31, § 32 Abs. 6 EStG – Kindergeld / Kinderfreibetrag; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG – Besteuerungsanteil Basisrente; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb EStG – Ertragsanteil; § 22 Nr. 5 EStG – Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Beiträgen; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG – hälftiger Unterschiedsbetrag; § 32d EStG – Abgeltungsteuer, § 20 InvStG – Teilfreistellung; § 4 SolzG – Freigrenze und Milderungszone; § 51a EStG – Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern
      Rechtsquellen
      BMF, FAQ „Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“ – Zulagenstaffel, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Höchstbeträge, getrennte Besteuerung geförderter und nicht geförderter Leistungen; Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026; justETF Academy – Altersvorsorgedepot 2027 (Gegenprobe Zulagenstaffel); Raisin – Altersvorsorgedepot (Gegenprobe Rechenbeispiele)
      Bekannte Grenzen
      Der Einkommensteuertarif wird für alle Beitrags- und Rentenjahre in der Fassung 2026 gerechnet; ein Tarif für 2027 und später wird nicht behauptet. Der persönliche Steuersatz in der Rentenphase ist eine Eingabe, keine Herleitung – der Besteuerungsanteil der Leistung wird demgegenüber gesetzeskonform abgeleitet. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG wird im freien Depot nicht jährlich abgegriffen; die Kirchensteuer wird nicht als Sonderausgabe des Folgejahres zurückgerechnet. Vertragskosten, Beitragsgarantie und Renditen sind konfigurierbare Modellannahmen, keine Produktdaten. Der Berechtigtenkreis für die AV-Depot-Förderung ist auf einen Schalter reduziert (mittelbare Berechtigung und Statuswechsel sind nicht abgebildet). Beitragszuschläge zur Pflegeversicherung, biometrische Risiken, Storno, Beitragsfreistellung und Überschussbeteiligungen sind nicht modelliert.

      Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.

      Weiterrechnen

      Sie vergleichen einen anderen Förderweg?

      Für Riester-Bestandskunden gibt es einen eigenen Rechner: Er stellt gegenüber, was der bestehende Vertrag bringt, was ein Wechsel in die neue Förderung ändert und wie sich stattdessen ein Altersvorsorgedepot entwickelt.

      Fördervergleich Riester vs. Altersvorsorgedepot →
      Ergebnis unverbindlich besprechen
      Passend zum Thema

      Weiterlesen

      Einordnung

      AV-Depot, Basisrente oder beides?

      Warum das Altersvorsorgedepot die Basisrente für Selbstständige eher ergänzt als ersetzt.

      Marktüberblick

      Anbieter und Produkte ab 2027

      Welche Kosten-, Garantie- und Anlagekonzepte zum Marktstart bereits feststehen.

      Grundlagen

      Die Förderung des Altersvorsorgedepots

      Zulagenstaffel, Höchstbeträge und steuerliche Behandlung im Überblick.