Monatsgenaue Simulation beider Förderwege. Die Einkommensteuer wird für jedes Jahr zweimal modelliert – einmal ohne und einmal mit dem jeweiligen Vorsorgebeitrag; der Förderwert ist die Differenz, nicht ein pauschaler Grenzsteuersatz. Es handelt sich um eine Modellrechnung der Einkommensteuer, nicht um eine Steuerveranlagung.
Vertragsguthaben zuzüglich freiem Depot, aufgeteilt nach Herkunft der Mittel. Der Balken zeigt zusätzlich die kumulierten Kosten, die dem Vermögen entzogen wurden.
| Jahr | Alter | Brutto | Eigenbeitrag | Steuervorteil Rürup | Guthaben Rürup | Zulagen AVD | Steuererstatt. AVD | Guthaben AVD | Freies Depot Rürup | Freies Depot AVD |
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| Position | Ohne Vertrag | Mit Vertrag | Rechtsgrundlage |
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| Position | Basisrente | AV-Depot |
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Der Vorteil wird nicht mit einem angenommenen Grenzsteuersatz multipliziert. Für jedes Simulationsjahr wird die Einkommensteuer zweimal ermittelt: einmal ohne Vorsorgebeitrag und einmal mit. Die Differenz aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist der Förderwert. Dadurch werden Progressionseffekte, Höchstbetragsdeckelungen, die Soli-Milderungszone und die Günstigerprüfung beim Kindergeld korrekt erfasst. Nicht abgebildet sind Sachverhalte einer vollständigen Veranlagung wie weitere Einkunftsarten, Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt oder der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer im Folgejahr.
Gerechnet wird standardmäßig mit den im Gesetz ausgeschriebenen Tarifkonstanten (914,51 / 173,10 / 1.034,87 / 11.135,63 / 19.470,38 für 2026). Alternativ lassen sich die Konstanten aus den vier Eckwerten über die Stetigkeitsbedingungen ableiten – die Grenzsteuersätze betragen an den Zonengrenzen definitionsgemäß 14 %, 23,97 %, 42 % und 45 %. Diese Ableitung trifft die amtlichen Werte bis auf rund 0,003; weil § 32a Abs. 1 EStG das Ergebnis auf volle Euro abrundet, kippt das bei etwa 1,8 % aller zvE-Werte die Abrundung um 1 €. Sie ist deshalb nur für Rechtsstände gedacht, für die noch keine amtlichen Konstanten vorliegen; dort hält sie den Tarif knick- und sprungfrei. Bei Zusammenveranlagung wird das Splittingverfahren angewandt: halbiertes zu versteuerndes Einkommen, Tarif darauf, Ergebnis verdoppelt.
Der Rechner führt das Depotguthaben in zwei Teilbeständen. Gefördert sind der Eigenbeitrag bis 1.800 € im Jahr, die Zulagen und der Berufseinsteigerbonus. Nicht gefördert sind Eigenbeiträge oberhalb von 1.800 €, Beiträge aus Jahren vor dem Förderbeginn sowie sämtliche Beiträge, wenn keine Zulagenberechtigung besteht. Beide Teilbestände liegen im selben Vertrag und erfahren dieselbe Wertentwicklung und dieselben Kosten – die Aufteilung ist deshalb nicht geschätzt, sondern exakt.
Das ist keine Formalie, sondern entscheidet über die Steuerlast in der Auszahlungsphase. Leistungen aus geförderten Beiträgen sind in vollem Umfang nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden abweichend besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG): bei einer lebenslangen Rente mit dem Ertragsanteil nach dem Alter bei Rentenbeginn, bei einem Auszahlungsplan oder einer Teilkapitalauszahlung mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen – hälftig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt.
Maßgeblich ist dabei die Leistung, nicht das Kapital bei Rentenbeginn. Beim Auszahlungsplan bleibt das Restkapital während der gesamten Entnahmephase investiert; die dort erwirtschafteten Erträge fließen mit den Raten zu und gehören zum steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag. Der Rechner bezieht ihn deshalb auf die Summe der zugeflossenen Raten. Im Standardfall hebt das die Ertragsquote des ungeförderten Bestands von 52,7 % auf 63,3 %. Bei einer Entnahmerendite von 0 % fallen beide Betrachtungen definitionsgemäß zusammen. Die Teilkapitalauszahlung wird davon getrennt bewertet: Sie fließt zu Beginn zu und trägt keine Erträge der Entnahmephase.
Im Standardfall mit 200 € Monatsbeitrag sind das 1.800 € geförderter und 600 € nicht geförderter Eigenbeitrag pro Jahr. Die steuerpflichtige Quote der Auszahlung sinkt dadurch von 100 % auf rund 85 %. Wer diesen Effekt nicht ansetzen will, kann in der Auszahlungssektion auf „voll steuerpflichtig“ umstellen; das ist die konservative Betrachtung.
Wer zu Beginn eines Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Übrigen zulagenberechtigt ist, erhält einmalig einen Bonus von 200 €. Der Rechner setzt ihn im ersten Jahr an, in dem diese Voraussetzungen zusammentreffen, lässt ihn in den Vertrag fließen und berücksichtigt ihn in der Günstigerprüfung nach § 10a EStG. Betrag und Altersgrenze sind unter Rechtsstand & Konstanten editierbar.
Die Leibrente aus der Basisversorgung wird nicht pauschal zu 100 % besteuert, sondern mit dem Besteuerungsanteil, der im Jahr des Rentenbeginns festgeschrieben wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Der Anteil beträgt 84,0 % bei Rentenbeginn 2026 und steigt um 0,5 Prozentpunkte je Jahr; 100 % werden erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht. Der Rechner leitet den Anteil aus dem errechneten Rentenbeginnjahr ab und weist ihn in der Auszahlungsphase aus; er lässt sich manuell überschreiben. Die Auszahlungen aus dem Altersvorsorge-Depot sind demgegenüber als geförderte Beiträge zu 100 % steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).
Die Förderung nach dem AVRG setzt erst mit dem eingestellten Startjahr ein (Vorgabe 2027). Wird der Berechnungsbeginn früher gelegt, fließen die Beiträge im AV-Depot-Pfad in diesen Jahren ungefördert – ohne Zulage und ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG –, während die Basisrente bereits voll gefördert ist. Der Rechner weist diesen Zeitraum im Ergebnis als Hinweis aus.
Es wird keine jährliche Zinseszinsformel verwendet. Jeder Monat wird einzeln gerechnet: Beitragszufluss, Kostenabzug, Wertentwicklung. Jahresrenditen und Jahreskostenquoten werden geometrisch umgerechnet – der Monatszins ergibt sich als (1 + r)1/12 − 1, die Monatskostenquote analog als 1 − (1 − k)1/12. Zulagen und Steuererstattungen fließen zeitversetzt zum eingestellten Zuflussmonat.
Jeder Zufluss wird in einen Sicherungsanteil und einen chancenorientierten Anteil aufgeteilt. Der Sicherungsanteil entspricht dem Barwert des zu garantierenden Betrags, abgezinst mit dem Sicherungszins über die verbleibende Restlaufzeit: s = G · B · (1 + i)−n. Frühe Beiträge benötigen dadurch nur einen kleinen Sicherungsanteil, späte Beiträge nahezu den vollen. Reicht der investierbare Betrag nicht aus, um den Barwert der Garantie zu decken, weist der Rechner eine Garantielücke aus.
Die Grundzulage ist beitragsproportional gestaffelt: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf die weiteren 1.440 € bis 1.800 €, maximal 540 € im Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr.
Die Kinderzulage läuft parallel dazu auf denselben Eigenbeitrag: 100 % auf jeden eingezahlten Euro bis zu 300 € je Kind und Jahr. Sie setzt also nicht erst oberhalb der Grundzulagenstaffel auf. Bereits 300 € Jahresbeitrag schöpfen die Kinderzulage je Kind voll aus, 120 € Jahresbeitrag lösen 120 € je Kind aus. Eine Deckelung der Zulage auf die Höhe des Eigenbeitrags ist nicht vorgesehen – bei mehreren Kindern kann die staatliche Förderung den Eigenbeitrag deutlich übersteigen.
Beispiele, die der Rechner reproduziert: 300 € Eigenbeitrag mit einem Kind ergeben 150 € Grundzulage plus 300 € Kinderzulage; mit drei Kindern 150 € plus 900 €. Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG umfasst den Eigenbeitrag bis 1.800 € zuzüglich der zustehenden Zulagen; übersteigt die Steuerersparnis den Zulagenanspruch, wird die Differenz als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben.
Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.
Für Riester-Bestandskunden gibt es einen eigenen Rechner: Er stellt gegenüber, was der bestehende Vertrag bringt, was ein Wechsel in die neue Förderung ändert und wie sich stattdessen ein Altersvorsorgedepot entwickelt.
Fördervergleich Riester vs. Altersvorsorgedepot →Warum das Altersvorsorgedepot die Basisrente für Selbstständige eher ergänzt als ersetzt.
MarktüberblickWelche Kosten-, Garantie- und Anlagekonzepte zum Marktstart bereits feststehen.
GrundlagenZulagenstaffel, Höchstbeträge und steuerliche Behandlung im Überblick.