Vergleichsrechner · Rechtsstand Oktober 2026

ETF-Sparplan oder Einmalanlage vs. Altersvorsorgedepot

Was bleibt nach Steuern übrig: bei einem ETF-Depot oder beim geförderten Altersvorsorgedepot? Der Rechner simuliert beide Wege monatsgenau, berücksichtigt Vorabpauschale, Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag im ETF-Depot sowie Zulagen, eine vereinfachte Günstigerprüfung und die nachgelagerte Besteuerung im Altersvorsorgedepot und zeigt jedes Ergebnis auch in heutiger Kaufkraft.

Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (AVRG), BGBl. I Nr. 156, Stand Oktober 2026; Investmentsteuergesetz und Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung. Die Regeln des Altersvorsorgedepots sind für 2027 belegt; für spätere Jahre gilt ein ausdrückliches Szenario, das sich abschalten lässt. Alle Annahmen stehen im Reiter Annahmen und im Abschnitt Rechenmodell und Annahmen.

Ihre Angaben

Person & Familie
Person und Familie
Nur für den Berufseinsteigerbonus relevant: Der Bonus (200 €) setzt voraus, dass zu Beginn des Beitragsjahres (1. Januar) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Mit Geburtsdatum wird das exakt bestimmt und das Alter daraus abgeleitet. Die Angabe wird nicht gespeichert.
Ohne Förderberechtigung entfallen Zulagen und Steuervorteil. Bei mittelbarer Berechtigung bemisst sich die Grundzulage nach den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten (höchstens 175 €, § 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.); der eigene Beitrag muss mindestens 120 € im Jahr betragen. Mittelbar Berechtigte haben keinen eigenen Sonderausgabenabzug und keinen Berufseinsteigerbonus. Der Berechtigtenkreis ist bewusst nur grob abgebildet; im Zweifel beraten lassen.
Kinder (für die Kinderzulage)
Je Kind: Geburtsjahr und Alter, bis zu dem Kindergeld bezogen wird (18 oder 25). Die Kinderzulage wird nur in den Jahren dieses Anspruchsfensters angesetzt.
Anlage
Anlage
Beim Jahresbetrag wird die Summe gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt (Jahresbetrag geteilt durch 12). Ein früheres Einzahlen innerhalb des Jahres, etwa des Höchstbetrags zu Jahresbeginn, bildet der Rechner nicht ab: Der Rechenkern des Altersvorsorgedepots kennt nur gleichbleibende Monatsbeiträge.
Im Altersvorsorgedepot sind höchstens 6.840 € Eigenbeitrag je Jahr möglich (570 € monatlich), gefördert werden bis 1.800 € je Jahr. Was darüber liegt, wird im Altersvorsorgedepot-Weg in einem ETF-Depot angelegt, damit beide Wege dieselbe Summe einsetzen. Die Aufteilung ist eine feste Vergleichsstrategie: Der Vertrag erhält jeden Monat höchstens 570 €.
Wird im ersten Beitragsjahr eingezahlt. Beide Felder lassen sich kombinieren; mindestens eines muss größer als 0 sein.
Wertentwicklung vor Kosten und Steuern; sie gilt für beide Wege gleich. Eine Prognose ist das nicht.
ETF-Depot: Kosten & Steuern
ETF-Depot: Kosten und Steuern
Teilfreistellung nach § 20 InvStG: Ein Teil der Erträge bleibt steuerfrei. Maßgeblich ist die steuerliche Einstufung des Fonds laut Fondsanbieter.
Gesamtkostenquote (TER) des Fonds.
Ordergebühr, Spread oder Ausgabeaufschlag.
Basiszins 2026: 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Für alle Folgejahre wird derselbe Wert angesetzt (Szenarioannahme).
Veranlagung (Sparer-Pauschbetrag)
Zinsen und Dividenden aus anderen Anlagen zehren den Sparer-Pauschbetrag auf. Tragen Sie hier ein, wie viel davon pro Jahr schon verbraucht ist. Der Betrag bleibt über die gesamte Laufzeit gleich.
Altersvorsorgedepot: Kosten & Förderung
Altersvorsorgedepot: Kosten und Förderung
Pauschale Gesamtkosten des Depots. Die Kosten der Anbieter stehen erst zum Marktstart fest. Der gesetzliche Kostendeckel von 1,0 % p. a. gilt nur für das Standarddepot und nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase; für die Zeit danach gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Startpreise einzelner Anbieter sind befristet – tragen Sie als Kostenannahme den Preis ein, der nach Ablauf der Startphase gilt.
Der Eigenbeitrag bis 1.800 € plus Zulagen ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10a EStG). Übersteigt die Steuerersparnis die Zulagen, geht die Differenz als Steuererstattung an Sie (nicht in den Vertrag). Standardmäßig fließt sie aufs Girokonto: Das Modell legt sie nicht an und rechnet sie nicht ins Kapital ein, sondern weist sie als eigenen Posten (nominal) im Gesamtergebnis des Altersvorsorgedepots aus. Der Berufseinsteigerbonus bleibt in der Günstigerprüfung außer Betracht.
Nur wirksam bei berücksichtigter Günstigerprüfung. Die Erstattungen werden dann im Juli des Folgejahres in ein Zweitdepot eingezahlt, das nach den Annahmen des ETF-Weges (Rendite, Kosten, Teilfreistellung, Vorabpauschale, Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer) besteuert wird, nicht nach dem Rentensteuersatz des Altersvorsorgedepots. Ein etwaiger Überhang über den Höchstbeitrag liegt im selben Depot.
Wird für die gesamte Ansparphase konstant angesetzt. Der Spitzensteuersatz von 45 % kann mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnerisch bis etwa 51,5 % ergeben; das Feld erlaubt deshalb bis 55 %.
Grenzsteuersatz aus dem zu versteuernden Einkommen schätzen

Einkommensteuertarif 2026 mit Solidaritätszuschlag, bei gewählter Kirchensteuer einschließlich dieser. Kinderfreibeträge und der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt.
Die Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes sind für 2027 belegt. Spätere Jahre sind offen; ohne dieses Szenario ist keine Berechnung über 2027 hinaus möglich.
Auszahlung & Inflation
Auszahlung und Inflation
Für die Darstellung in heutiger Kaufkraft.
Für die Auszahlung des Altersvorsorgedepots (nachgelagerte Besteuerung), pauschal angesetzt.
Höchstens 30 % des Kapitals. Der Vergleich legt denselben Anteil an das ETF-Depot an.
Nur für das Altersvorsorgedepot; das ETF-Depot wird nach seinen eigenen Regeln besteuert.
Der Auszahlungsplan des Altersvorsorgedepots läuft mindestens bis Alter 85. Das ETF-Depot wird über denselben Zeitraum entnommen.
Für beide Wege gleich.

Die Berechnung läuft bei jeder Eingabe vollständig in Ihrem Browser. Ihre Rechner-Eingaben werden weder übertragen noch gespeichert. Nur wenn Sie das PDF anfordern, übermitteln wir nach Ihrer Zustimmung Ihre Angaben zur Person (siehe „Ergebnis als PDF speichern“).

Ergebnis

Vorteil nach Steuern (Modell, nominal)
–
Der Vergleich stellt die Summe aller Auszahlungen nach Steuern gegenüber.

Summe der Auszahlungen nach Steuern

Nominal und in heutiger Kaufkraft. Beide Wege setzen dieselbe Summe ein und zahlen über denselben Zeitraum aus.

Zusammensetzung des Kapitals bei Renteneintritt

Vor Steuern auf die Auszahlung. Der Wertzuwachs ist nach Kosten und nach den laufenden Steuern auf die Vorabpauschale ausgewiesen.

    Detailauswertung

    Kapitalverlauf

      Ergebnis als PDF speichern

      Tragen Sie Ihre Angaben ein, um den Vergleich als PDF zu erhalten. Mit dem Absenden werden Sie in die AVDepot-Warteliste aufgenommen. Die PDF entsteht in Ihrem Browser: Wählen Sie im Druckdialog „Als PDF speichern“. Ihre Eingaben im Rechner werden nicht übertragen.

      Rechenmodell und Annahmen

      Zwei Wege mit derselben Einzahlung

      Beide Wege setzen dieselbe Summe ein: die Sparrate Monat für Monat und die Einmalanlage im ersten Beitragsjahr. Im Altersvorsorgedepot sind höchstens 6.840 € Eigenbeitrag je Kalenderjahr möglich. Was darüber liegt, wird im Altersvorsorgedepot-Weg in einem ETF-Depot angelegt und nach denselben Regeln wie der ETF-Weg besteuert. So bleibt der Vergleich fair, auch bei hohen Sparraten oder großen Einmalanlagen. Der Rechner weist diesen Überhang ausdrücklich aus. Die Aufteilung ist eine feste Vergleichsstrategie: Das Altersvorsorgedepot erhält jeden Monat höchstens ein Zwölftel des Jahreshöchstbetrags (570 €), der Rest geht in das ETF-Depot. Rechtlich wäre auch ein früheres Ausschöpfen des Jahreshöchstbetrags möglich; das ist nicht abgebildet. Wer lieber einen Jahresbetrag eingibt, wählt „Jährlicher Gesamtsparbetrag“: Der Betrag wird dann gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und wie eine entsprechende Sparrate gerechnet.

      ETF-Depot: Vorabpauschale, Teilfreistellung, Pauschbetrag

      Der Fonds wird als thesaurierend angenommen. Jeder Monat wird einzeln gerechnet: Einzahlung, Kaufkosten, Wertentwicklung, laufende Kosten. Jahresrenditen und Kostenquoten werden geometrisch auf den Monat umgerechnet.

      Zum Jahresende wird die Vorabpauschale ermittelt (§ 18 InvStG): Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres und nie negativ. Sie wird um die Teilfreistellung gekürzt (§ 20 InvStG: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds mit Schwerpunkt Inland 60 %, mit Schwerpunkt Ausland 80 %, Rentenfonds und sonstige Fonds 0 %), mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €; § 20 Abs. 9 EStG) und mit der Abgeltungsteuer belegt: 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, bei Kirchensteuerpflicht nach der Formel des § 32d Abs. 1 EStG. Die Steuer wird dem Depot entnommen. Die versteuerte Vorabpauschale mindert den späteren Veräußerungsgewinn (§ 19 InvStG), damit nichts doppelt besteuert wird. Im Kaufjahr dient der Anlagebetrag als Bezugswert, gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf (§ 18 Abs. 2 InvStG); der Rechner nutzt keinen Rücknahmepreis je Anteil zum 1. Januar und rechnet monatsgenau. Die Abweichung dazu ist gering. Die Steuer auf die Vorabpauschale der Entnahmejahre wird dem Restdepot entnommen und in der Tabelle „Steuern im ETF-Depot“ getrennt nach Anspar- und Auszahlungsphase ausgewiesen.

      In der Auszahlungsphase wird das Depot verkauft, sodass es über denselben Zeitraum wie der Auszahlungsplan des Altersvorsorgedepots in gleichbleibenden Raten aufgebraucht wird. Verkauft wird in der Reihenfolge „zuerst angeschafft, zuerst veräußert“ (§ 20 Abs. 4 EStG, für Investmentanteile über § 19 InvStG): Jeder Kaufmonat bildet einen Posten mit eigenen Anschaffungskosten und eigener versteuerter Vorabpauschale. Auf den jeweils realisierten Gewinn werden Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag des Jahres und Abgeltungsteuer angewendet.

      Altersvorsorgedepot: Zulagen, Günstigerprüfung, Auszahlung

      Der Rechenkern des Altersvorsorgedepots ist derselbe wie im Rechner auf der Startseite. Die Grundzulage beträgt 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 % auf die weiteren 1.440 € bis 1.800 €, höchstens 540 € im Jahr; Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 € im Jahr. Die Kinderzulage beträgt 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € je Kind und Jahr, und wird nur im Anspruchsfenster des Kindes angesetzt: vom Geburtsjahr bis einschließlich des Jahres des 18. bzw. 25. Geburtstags, weil in diesem Jahr noch Kindergeld festgesetzt wird (§ 85 Abs. 1 EStG). Der Berufseinsteigerbonus von 200 € wird einmalig gewährt, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist; er bleibt bei Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung außer Betracht (§ 10a Abs. 1 EStG: bis 2026 Satz 5, voraussichtlich ab 2027 Satz 6, weil das AVRG davor einen neuen Satz einfügt).

      Bei mittelbarer Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2 EStG) bemisst sich die Grundzulage nach den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten und beträgt höchstens 175 € (§ 84 Satz 3 und 4 in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 156); für die Kinderzulage gilt dasselbe (§ 85 Abs. 1 Satz 2). Der eigene Beitrag muss mindestens 120 € im Jahr betragen (§ 79 Satz 2 Nr. 4). Es wird kein Steuervorteil angesetzt, weil § 10a Abs. 1 EStG mittelbar Berechtigte nicht nennt und ihnen keinen eigenen Sonderausgabenabzug gewährt; eine Steuerwirkung kann nur beim unmittelbar berechtigten Ehegatten entstehen: Bei Zusammenveranlagung werden dort die Beiträge beider Ehegatten und die dafür zustehenden Zulagen berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 EStG, sinngemäß wiedergegeben; der Wortlaut der ab 2027 geltenden Fassung kann abweichen). Sein Steuervorteil kann sich dadurch verringern, sodass der Haushaltsvorteil des Vertrags unter der Zulage liegen kann; hat er Spielraum bei seinem Höchstbetrag, kann das Ergebnis auch günstiger ausfallen. Beides ist nicht berechnet. Ein Ehegattenbeitrag unter 120 € im Jahr gilt im Modell als nicht gefördert (keine Zulage). Es gibt keinen Berufseinsteigerbonus, weil § 84 Satz 2 ihn nur Berechtigten nach § 79 Satz 1 zuspricht. Die Günstigerprüfung ist in diesem Rechner eine vereinfachte Modellrechnung und keine individuelle Steuerberechnung: Der Sonderausgabenabzug des Eigenbeitrags bis 1.800 € zuzüglich der Zulagen (§ 10a EStG) wird mit einem festen, von Ihnen gewählten Grenzsteuersatz bewertet und mit den Zulagen verglichen. Nur der Betrag über die Zulagen hinaus gilt als modellhafter Steuervorteil. Er geht als Steuererstattung an Sie, nicht an den Vertrag. Standardmäßig fließt er aufs Girokonto: Er wird nicht angelegt, nicht verzinst und nicht ins Kapital eingerechnet, sondern im Gesamtergebnis des Altersvorsorgedepots nominal als eigener Posten ausgewiesen. Die Option „Steuererstattung reinvestieren“ legt ihn stattdessen in einem separaten ETF-Depot an, das wie der ETF-Weg besteuert wird. Auch die Rechner für Riester und Basisrente führen die Erstattungen außerhalb des Vertragskapitals; die Vertragswerte (Zulagen, Eigenbeiträge) sind in allen Rechnern gleich. Die tatsächliche Prüfung erfolgt im Einkommensteuerbescheid auf Basis Ihrer gesamten steuerlichen Situation. Zeitpunkte: Der Beitrag fließt zu Monatsbeginn ein, die Zulage im Mai des Folgejahres, der Steuervorteil im Juli des Folgejahres.

      Eine Einmalanlage im Altersvorsorgedepot wird als Einmalbeitrag im ersten Beitragsjahr angesetzt. Zulagen und Steuervorteil entstehen darauf nur einmalig und richten sich nach dem gesamten Eigenbeitrag dieses Jahres. Die Auszahlung erfolgt als Auszahlungsplan bis zum eingestellten Endalter (mindestens 85), wahlweise mit einer Teilkapitalauszahlung von höchstens 30 %. Beide werden pauschal mit den eingestellten Steuersätzen belegt.

      Die Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 156) sind für 2027 belegt. Für spätere Jahre gilt ein ausdrückliches Szenario, das die Regeln von 2027 fortführt; es ist kein geltendes Recht und lässt sich in den Eingaben abschalten.

      Inflation

      Alle Auszahlungen werden zusätzlich in heutiger Kaufkraft gezeigt. Dazu wird jeder Betrag mit demselben Deflator für beide Wege auf den Simulationsbeginn zurückgerechnet. Der Sparer-Pauschbetrag wird nominal konstant angesetzt, weil er nicht an die Inflation gekoppelt ist; in heutiger Kaufkraft sinkt er daher mit den Jahren.

      Szenarien und Break-even

      Das Szenarioband verschiebt die Rendite für beide Wege gleichermaßen um die angegebenen Prozentpunkte. Die Break-even-Rendite ist die Bruttorendite, bei der beide Wege dieselbe Summe nach Steuern auszahlen. Der Break-even-Rentensteuersatz ist der Steuersatz auf die Auszahlung des Altersvorsorgedepots, bei dem sich die Wege ausgleichen. Beides wird bei sonst unveränderten Eingaben mit demselben Rechenkern ermittelt und nach jeder Eingabe kurz verzögert berechnet. Die Break-even-Rendite wird nur im Bereich von 0 % bis 15 % gesucht; bei Renditen unter 0 % kann sich das Bild umkehren. Der Break-even-Rentensteuersatz wird für Sätze von 0 % bis unter 100 % gelöst.

      Grenzen des Modells

      • Der ETF ist thesaurierend; Ausschüttungen werden nicht modelliert. Der Basiszins ist über die gesamte Laufzeit konstant (Szenarioannahme); tatsächlich wird er jährlich festgesetzt.
      • Die Vorabpauschale wird je Jahr zusammengefasst ermittelt und für die spätere Gewinnermittlung auf die Posten verteilt. Die Steuer darauf wird dem Depot anteilig entnommen, ohne dass dabei ein Veräußerungsgewinn entsteht oder erneut Steuer anfällt. Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt.
      • Der Sparer-Pauschbetrag bleibt nominal konstant. Anderweitige Kapitalerträge gehen nur über das Feld „bereits anderweitig genutzt“ ein.
      • Die Besteuerung der Auszahlung des Altersvorsorgedepots erfolgt mit festen Steuersätzen auf die Bruttoauszahlung. Geförderte und nicht geförderte Anteile werden nicht getrennt; Eigenbeiträge über 1.800 € im Jahr werden im Modell wie geförderte Beträge behandelt. Das ist für das Altersvorsorgedepot eine vorsichtige Annahme.
      • Sparrate (oder der gleichmäßig auf zwölf Monate verteilte Jahresbetrag) und Einmalanlage bleiben über die Laufzeit konstant; eine Beitragsdynamik und ein Einzahlen zu Jahresbeginn sind nicht abgebildet. Der Grenzsteuersatz gilt für die gesamte Ansparphase und die Günstigerprüfung ist eine Modellrechnung, keine Steuerberechnung für Ihren Fall.
      • Die Hilfe zum Grenzsteuersatz nutzt den Einkommensteuertarif 2026 und berücksichtigt weder Kinderfreibeträge noch den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer.
      • Der Auszahlungsplan ist befristet; eine lebenslange Leibrente erfordert Sterbetafeln und Anbieterkonditionen und ist nicht modelliert.
      • Kosten sind als pauschale Prozentsätze angesetzt. Konkrete Produkte, Garantien, Vertriebs- und Auszahlungskosten sowie Anbieterwechsel sind nicht abgebildet.
      • Der Berechtigtenkreis für die Förderung ist auf drei Stufen reduziert. Sonderfälle und ein Statuswechsel während der Ansparphase sind nicht abgebildet. Bei mittelbarer Berechtigung geht der Beitrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten (höchstens 1.800 €) in die Grundzulage ein; ein Ehegattenbeitrag unter 120 € gilt als nicht gefördert. Bei Ehepaaren hängt die exakte Förderung von der individuellen Aufteilung der Einkommen ab (§ 10a Abs. 3 EStG). Die Berechnung hier erfolgt konservativ: Für mittelbar Berechtigte wird kein Steuervorteil angesetzt.
      • Zulagen und Steuererstattung für Beitragsjahre, deren Gutschrift erst nach dem Rentenbeginn erfolgt (in der Regel das letzte, bei Rentenbeginn im Januar bis Mai auch das vorletzte Jahr), fließen erst nach dem Rentenbeginn zu. Die Zulagen werden dem Vertrag gutgeschrieben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG) und dem Kapital nominal zugeschlagen, ohne Verzinsung bis zur Gutschrift; das gilt einheitlich in allen Rechnern auf avdepot.expert. Die Steuererstattung geht an Sie, nicht an den Vertrag, und ist nicht im Kapital enthalten; das Ergebnis weist den Betrag gesondert aus.
      • Steuererstattungen der Ansparjahre (Juli des Folgejahres) gehen an Sie und nicht in den Vertrag. Standardmäßig bleiben sie auf dem Girokonto: nicht angelegt, nicht verzinst, nicht im Kapital; das Gesamtergebnis des Altersvorsorgedepots enthält sie als eigenen Posten (nominal, in heutiger Kaufkraft zum Zuflusszeitpunkt). Mit der Option „Steuererstattung reinvestieren“ werden sie fiktiv in einem separaten, ungeförderten ETF-Depot angelegt, das nach der Steuerlogik des ETF-Weges (nicht nach dem Rentensteuersatz des Altersvorsorgedepots) besteuert wird. Der Berufseinsteigerbonus bleibt in der Günstigerprüfung außer Betracht (Auslegung von § 10a Abs. 1 EStG).
      • Einmalanlage: Sie wird im Altersvorsorgedepot als Einmalbeitrag im ersten Beitragsjahr angesetzt (innerhalb der Jahresgrenze, mit Zulagen auf den gesamten Eigenbeitrag des Jahres). Das ist nicht dasselbe wie das Startkapital auf der Startseite, das dort als ungeförderter Übertrag ohne Zulage geführt wird; die Ergebnisse beider Rechner sind bei einem Startkapital bzw. einer Einmalanlage nicht gleichartig.
      Keine Beratung. Dieser Rechner ist ein Modellrechnungswerkzeug und ersetzt weder eine steuerliche noch eine Anlageberatung. Die Ergebnisse hängen vollständig von den eingegebenen Annahmen ab; künftige Renditen, Kosten und Rechtsstände sind ungewiss. Für steuerliche Fragen ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen. Verbindliche Aussagen zu konkreten Produkten ergeben sich ausschließlich aus deren Vertragsunterlagen.

      Freigabestand

      Version
      1.5.0
      Build
      2026-10-18
      Rechtsstand
      Oktober 2026 – AVRG, BGBl. I Nr. 156; Basiszins 2026 nach BMF-Schreiben vom 13.01.2026
      Golden Master
      sha256:03293333c1f3cad4ffafb116ccf784c0004fd693cecd2caf67e20ad761fe3129
      Belegumfang
      37 Kerntests, 3.374 eingefrorene Kennzahlen in 44 Referenzfällen; Vorgängerstand 1.4.0: 2.641 Kennzahlen in 39 Fällen
      Angewandte Normen
      § 18 InvStG – Vorabpauschale; § 19 InvStG – Anschaffungskosten nach versteuerter Vorabpauschale; § 20 Abs. 4 EStG – Verkaufsreihenfolge (FIFO); § 20 InvStG – Teilfreistellung; § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag; § 32d EStG – Abgeltungsteuer; § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung; AVRG, BGBl. 2026 I Nr. 156 – Zulagen, Berufseinsteigerbonus, Auszahlungsplan
      Änderung zu 1.4.0
      (1) Die Steuererstattung aus dem Sonderausgabenabzug geht an den Anleger und wird nicht mehr dem Vertragskapital zugeschlagen. Standard ist das Girokonto: nicht angelegt, nicht verzinst, als eigener nominaler Posten im Ergebnis des Altersvorsorgedepot-Wegs. Wahlweise kann die Erstattung in ein separates, ungefördertes Zweitdepot (Aktien-ETF) reinvestiert werden; es wird mit der ETF-Steuerlogik (Teilfreistellung, Vorabpauschale, Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer) getrennt vom Vertrag besteuert und teilt sich im Vergleich mit dem Überhang das eine externe Depot. Bisher wurde der Erstattungstopf bei der Auszahlung wie Vertragskapital mit den Auszahlungssteuersätzen des Altersvorsorgedepots belastet; das war inkonsistent zur Modellannahme und ist behoben. (2) Hinweis zu § 10a Abs. 3 EStG: Bei Ehepaaren hängt die exakte Förderung von der Aufteilung der Einkommen ab; gerechnet wird konservativ. (3) Das Startkapital hat hier die Bedeutung „Einmalbeitrag im ersten Beitragsjahr“, auf der Startseite dagegen „ungeförderter Übertrag“; die Ergebnisse beider Rechner sind bei gleichem Zahlenwert nicht gleichartig. Neue Referenzfälle für die Erstattungsvarianten; Golden Master neu eingefroren (Hash siehe Freigabestand).
      Änderung zu 1.3.0
      (1) Vorabpauschale und ihre Steuer werden nach Ansparphase und Auszahlungsphase getrennt ausgewiesen; die Zeile „Vorabpauschale, Summe der Ansparphase“ zeigte bisher die Summe der gesamten Laufzeit, „Steuern in der Auszahlungsphase“ enthielt die Steuer auf die Vorabpauschale der Entnahmejahre nicht (die Summen aller Steuern und die Auszahlungen sind unverändert). (2) Kinderzulage: Das Anspruchsfenster schließt das Jahr des 18. bzw. 25. Geburtstags ein (§ 85 Abs. 1 EStG, Kindergeld wird dort noch festgesetzt); gemeinsam mit allen Rechnern. (3) Einmalanlage: Die Warnung zum Mindestbeitrag erscheint nicht mehr im Jahr der Einmalanlage und nur noch einmal. (4) Texte: Steuererstattung geht an den Anleger und wird im Modell wieder angelegt (nicht „dem Vertrag gutgeschrieben“); Wortlaut zu § 10a Abs. 3 EStG, Satzzählung § 10a Abs. 1 EStG, Vorabpauschale im Kaufjahr, Suchbereich der Break-even-Rendite. (5) Break-even-Suche in Zeitscheiben (Eingabeverzögerung), weniger Live-Regionen. Neue Referenzfälle E37 bis E39; Golden Master neu eingefroren, alle Auszahlungen und Kapitalwerte außer den Kinderfällen unverändert.
      Änderung zu 1.2.0
      (1) Zulagen des letzten Beitragsjahres, die erst nach Rentenbeginn gutgeschrieben werden, sind jetzt im Kapital enthalten (bisher nur nominal ausgewiesen); die Steuererstattung dieses Jahres bleibt außerhalb des Kapitals und wird gesondert ausgewiesen. (2) Mittelbare Berechtigung: Die Grundzulage und die Kinderzulage bemessen sich nach dem neuen Eingabefeld „Beitrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten“ (§ 84 Satz 3 und 4, § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.); kein Berufseinsteigerbonus, kein Steuervorteil. (3) Gemeinsamer Rechenkern avd-core.js mit der Startseite entsprechend angepasst; Golden Master neu eingefroren.
      Änderung zu 1.1.0
      (1) Neue Eingabeart „Jährlicher Gesamtsparbetrag“ (Jahresbetrag geteilt durch 12; reine Umrechnung im Adapter, der Kern ist unverändert). (2) Bei mittelbarer Zulageberechtigung wird kein Steuervorteil mehr angesetzt (kein eigener Sonderausgabenabzug weil § 10a Abs. 1 EStG sie nicht nennt); betroffen ist nur diese Berechtigung. Alle übrigen Referenzfälle sind bitgleich.
      Rechenkerne
      etf-core.js (ETF-Weg und Vergleich) auf avd-core.js (Altersvorsorgedepot, gemeinsamer Kern mit der Startseite, ab 1.3.0 mit einheitlicher Behandlung der Gutschriften nach Rentenbeginn und der mittelbaren Berechtigung)
      Bekannte Grenzen
      Beitrag des Ehegatten je Beitragsjahr konstant, keine Prüfung eines Bestandsvertrags des Ehegatten (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG n. F.), Steuererstattung der Ansparjahre: Standard Girokonto (nominal), Zweitdepot nur als Szenario mit den eingegebenen Annahmen (Basiszins 3,20 % konstant, Kosten 0,2 %, kein Verlustvortrag), Bestandsvertrag des Ehegatten und Steuerwirkung beim Ehegatten (§ 10a Abs. 3 EStG) nicht berechnet, Thesaurierender Fonds, konstanter Basiszins (3,20 % ist der für 2026 veröffentlichte Wert und als Szenario fortgeschrieben, keine Prognose), jährlich zusammengefasste Vorabpauschale, kein Verlustvortrag, feste Aufteilung des Höchstbeitrags, vereinfachte Günstigerprüfung, nominal konstanter Sparer-Pauschbetrag, pauschale Besteuerung der Auszahlung des Altersvorsorgedepots mit festen Sätzen (Szenario, keine Trennung nach § 22 Nr. 5 EStG), konstante Beiträge, befristeter Auszahlungsplan.

      Der Golden-Master-Hash identifiziert den Satz eingefrorener Referenzergebnisse, gegen den dieser Stand geprüft wurde. Ändert sich eine Kennzahl gegenüber diesem Satz, ist das entweder eine bewusste fachliche Korrektur – dann wird der Golden Master mit Begründung neu eingefroren und die Version erhöht – oder eine Regression. Ein kommentarloses Überschreiben ist ausgeschlossen.