Ab 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ab. Beim Sparen ist das inzwischen breit erklärt. Was am Ende netto ankommt, hängt aber vor allem von der Auszahlungsphase ab: Rente oder Auszahlungsplan, geförderter oder ungeförderter Anteil – und bei manchen Sparern zusätzlich die Krankenkasse.
Zwei Wege, wie das Geld zurückkommt
Beim Altersvorsorgedepot gibt es zwei Auszahlungsformen. Bei der Leibrente zahlt ein Versicherer lebenslang eine feste monatliche Rente, auch falls jemand 100 Jahre alt wird. Dafür geht das angesparte Kapital mit Rentenbeginn ins Kollektiv des Versicherers über. Wer früh stirbt, hinterlässt nur dann etwas, wenn zuvor eine Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren vereinbart wurde.
Der Auszahlungsplan funktioniert anders. Das Kapital bleibt im Depot investiert und wird in Raten ausgezahlt, mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr. Die Rate ergibt sich aus der Restlaufzeit und dem vorhandenen Vermögen und wird spätestens alle drei Jahre neu berechnet. Was beim Tod noch nicht ausgezahlt ist, ist vererbbar – die Förderung muss dann allerdings zurückgezahlt werden, außer das Vermögen geht auf einen Vertrag des überlebenden Ehepartners über.
Geförderter und ungeförderter Teil werden unterschiedlich besteuert
Das geförderte Vermögen – Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr, die Zulagen und sämtliche Erträge darauf – wird in der Auszahlungsphase in vollem Umfang mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ob als Rente oder als Auszahlungsplanrate, spielt dafür keine Rolle.
Beim ungeförderten Vermögen kommt es dagegen auf die Auszahlungsform an. Bei einer lebenslangen Leibrente gilt die Ertragsanteilsbesteuerung: Das Einkommensteuergesetz legt je nach Alter beim Rentenbeginn einen festen Prozentsatz der Rente als steuerpflichtig fest – beim frühesten Rentenbeginn mit 65 Jahren sind es 18 Prozent, beim spätesten Rentenbeginn mit 70 Jahren 15 Prozent. Nur dieser Anteil wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet, der Rest bleibt steuerfrei.
Beim Auszahlungsplan ist die Bemessungsgrundlage eine andere: Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den darauf entfallenden Beiträgen, also der Wertzuwachs. Das regelt § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes. Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt grundsätzlich dem persönlichen Steuersatz.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und der Sparer das 62. Lebensjahr vollendet hat: Dann ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, allerdings mit dem vollen persönlichen Steuersatz inklusive Einfluss auf die Progression. Dahinter steckt dieselbe Regel wie bei klassischen Kapitallebensversicherungen. Abgeltungsteuer, Vorabpauschale, Umschichtungsgewinne oder Teilfreistellung spielen innerhalb des Altersvorsorgedepotvertrags dagegen keine Rolle – der ungeförderte Teil ist deshalb langfristig steuerlich günstiger, als es auf den ersten Blick wirkt.
Teilkapital bis 30 Prozent: Vorsicht vor der Progression
Zu Beginn der Auszahlungsphase lässt sich bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal entnehmen. Steuerlich wird dieser Betrag genauso behandelt wie die laufenden Auszahlungsplanraten: der geförderte Teil ganz, der ungeförderte Teil anteilig, jeweils als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz. Bei größeren Beträgen bekommt die Progression dadurch spürbar mehr Gewicht auf den Grenzsteuersatz – schnell entstehen unbeabsichtigt hohe Steuerzahlungen. Vor einer Teilauszahlung lohnt sich deshalb der Blick zu einem Steuerberater. Dasselbe gilt für eine Teil- oder komplette Kündigung des Vertrags: Hier müssen zusätzlich alle bereits erhaltenen Zulagen und Steuererstattungen zurückgezahlt werden.
Krankenversicherung: Wer auf die Auszahlung zahlt – und wer nicht
Neben der Steuer stellt sich für viele Sparer eine zweite Frage: Werden auf die Depotrente oder den Entnahmeplan auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig? Die Antwort hängt vom Versichertenstatus ab, nicht vom Altersvorsorgedepot selbst.
Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) spricht die bisherige Systematik dagegen, dass Beiträge auf die Depot-Auszahlung anfallen. Grund dafür ist § 229 Sozialgesetzbuch V: Er listet abschließend auf, welche Einnahmen als beitragspflichtige „Versorgungsbezüge" gelten – etwa Betriebsrenten oder Beamtenpensionen. Private, zertifizierte Altersvorsorgeverträge fallen bislang nicht darunter, so die Praxis bei der privaten Riester-Rente. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung für das neue Altersvorsorgedepot steht jedoch noch aus.
Wer dagegen freiwillig gesetzlich versichert ist – etwa als Selbstständiger ohne Pflichtversicherung in der KVdR –, zahlt grundsätzlich auf die volle Auszahlung Beiträge. Bei freiwillig Versicherten zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 240 Sozialgesetzbuch V, nicht nur einzelne, gesetzlich benannte Rentenarten. Je nach Beitragssatz kann das ein gutes Fünftel der Auszahlung kosten.
Wer privat krankenversichert ist, zahlt unabhängig von der Depot-Auszahlung: Die Prämie in der privaten Krankenversicherung richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach dem Einkommen. Zusätzliches Geld aus dem Altersvorsorgedepot verändert die Prämie deshalb nicht.
Offener Punkt: Amtlich ist noch nicht abschließend geklärt, wie Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot im Detail krankenversicherungsrechtlich eingeordnet werden. Die bisherige Praxis bei der privaten Riester-Rente gilt als Orientierung, eine verbindliche Klarstellung für das neue Produkt steht noch aus.
Wer sind Selbstständige nach § 15 oder § 18 EStG?
Für die Frage, welcher Krankenversicherungsstatus überhaupt zutrifft, lohnt sich ein Blick auf die beiden wichtigsten Einkunftsarten von Selbstständigen. § 15 Einkommensteuergesetz erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Handwerk, Handel, die meisten Dienstleistungsunternehmen sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. § 18 Einkommensteuergesetz erfasst Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, vor allem die klassischen Freiberufler: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten und ähnliche Katalogberufe.
Für beide Gruppen gilt: Anders als Angestellte sind sie in der Regel nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie wählen zwischen freiwilliger gesetzlicher Versicherung und privater Krankenversicherung – abhängig von Vorversicherungszeit, Einkommen, Alter und Gesundheitszustand. Genau dieser Status entscheidet später, ob auf die Altersvorsorgedepot-Rente Beiträge anfallen: privat versicherte Selbstständige zahlen nicht, freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen auf die volle Auszahlung. Ehemals angestellte Selbstständige, die im Ruhestand über die KVdR pflichtversichert sind, zahlen auf die Depot-Auszahlung nach bisheriger Systematik ebenfalls nicht – wohl aber weiterhin auf laufendes Arbeitseinkommen aus einer fortgeführten selbstständigen Tätigkeit, unabhängig vom Altersvorsorgedepot.
Fazit
Wie viel vom Altersvorsorgedepot am Ende ankommt, entscheidet sich nicht nur beim Sparen, sondern vor allem in der Auszahlungsphase. Geförderter und ungeförderter Anteil, Rente oder Auszahlungsplan, Teilkapital oder laufende Rate: Jede Variante hat eigene steuerliche Regeln. Wer zusätzlich weiß, ob die eigene Krankenkasse mitverdient, kann die Entscheidung für eine Auszahlungsform realistischer treffen – am besten mit steuerlicher Beratung im Einzelfall.