
Fällt die Monatsrente aus dem Altersvorsorgedepot sehr klein aus, darf der Anbieter das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig abfinden, sofern der Vertrag das vorsieht. Als Obergrenze der Monatsrente gelten 1,5 Prozent der Bezugsgröße: 59,33 Euro im Jahr 2026, 61,95 Euro nach dem Verordnungsentwurf für 2027 [1][2][3][4]. Die Abfindung gilt nicht als schädliche Verwendung, steuerfrei ist sie trotzdem nicht [1][5]. Wer dagegen vor Rentenbeginn kündigt, zahlt Zulagen und Steuervorteile zurück [1].
Die wichtigsten Punkte zeigt auch das Erklärvideo zur Kleinbetragsrente in gut drei Minuten.
Kleinbetragsrente: Wann das Depot auf einmal ausgezahlt wird
Man rechnet das gesamte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase gedanklich in eine gleichmäßige Monatsrente um. Übersteigt sie 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht, liegt eine Kleinbetragsrente vor. Für monatliche Leistungen aus einem Auszahlungsplan gilt dieselbe Grenze ab dem 1. Januar 2027. Geprüft wird nicht der einzelne Vertrag: Alle Verträge, die ein Sparer bei demselben Anbieter mit geförderten Beiträgen führt, werden zusammengezählt [1].
Die Bezugsgröße ist keine feste Zahl. Sie folgt dem Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres [2] und wird jedes Jahr per Verordnung der Bundesregierung neu festgesetzt, der der Bundesrat zustimmen muss [4]. Für 2026 liegt sie bei 3.955 Euro im Monat [3]. Für 2027 nennt der Verordnungsentwurf 4.130 Euro; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus [4].
| Jahr | Bezugsgröße im Monat | Grenze der Kleinbetragsrente (1,5 %) |
|---|---|---|
| 2026 | 3.955 Euro | 59,33 Euro |
| 2027 (Verordnungsentwurf) | 4.130 Euro | 61,95 Euro |
Eigene Berechnung: 1,5 Prozent der Bezugsgröße, kaufmännisch gerundet [3][4].
Das Altersvorsorgedepot startet erst 2027, deshalb arbeitet das Video mit dem Wert für dieses Jahr. Die Eurobeträge sind Momentaufnahmen: Weil die Bezugsgröße jährlich neu festgesetzt wird, wandert die Grenze mit. Wer spät abschließt oder nur wenig einzahlt, sollte den Kapitalstand bei Rentenbeginn deshalb gegen den dann gültigen Wert halten und nicht gegen die Zahl aus einem älteren Beitrag.
Abfindung: Keine Rückforderung, aber auch nicht steuerfrei
Sieht der Vertrag die Abfindung vor, muss der Sparer die Förderung nicht zurückzahlen [1]. Passt ihm der Zeitpunkt nicht, bleibt eine kurze Frist: Ab der Mitteilung des Anbieters hat er vier Wochen, um den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des Folgejahres zu legen [1].
Das Geld kommt allerdings nicht steuerfrei an. Der Teil, der auf geförderten Beiträgen beruht, unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Für die Einmalzahlung gilt die Fünftelregelung entsprechend [5]: Die Steuer wird so berechnet, als wäre der Betrag auf fünf Jahre verteilt, was die Progression dämpfen kann. Eine Verschiebung auf Januar verlegt den Zufluss ins nächste Steuerjahr. Ob das etwas bringt, hängt davon ab, wie hoch das übrige Einkommen in beiden Jahren ausfällt; das ist unsere Einordnung, keine Regel des Gesetzes.
Kündigung vor Rentenbeginn: Förderung zurück, Erträge nach persönlichem Steuersatz
Wer vor Rentenbeginn kündigt oder sich das Kapital auszahlen lässt, verwendet es schädlich. Dann müssen alle Zulagen und die Steuervorteile zurückgezahlt werden, die der Sonderausgabenabzug gebracht hat [1]. Die Erträge und Kursgewinne gelten als sonstige Einkünfte und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, nicht der Abgeltungsteuer. Die eigenen Beiträge werden dagegen nicht noch einmal besteuert [5]. Ob der Anbieter bei einer Kündigung Kosten berechnet, regelt der Vertrag; welche Kosten im Produktinformationsblatt stehen müssen, beschreibt der Beitrag zum Kostenschutz im Vertrag.
Wie das in Zahlen aussieht, zeigt eine Modellrechnung: Ein Sparer zahlt zwölf Jahre lang jedes Jahr 1.800 Euro ein und erhält jedes Jahr die höchste Grundzulage von 540 Euro [6]. Bei Kündigung liegen 36.000 Euro im Depot.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigenbeiträge (12 Jahre à 1.800 Euro) | 21.600 Euro |
| Zulagen (12 Jahre à 540 Euro) | 6.480 Euro |
| Depotwert bei Kündigung | 36.000 Euro |
| Erträge (36.000 minus 21.600 minus 6.480 Euro) | 7.920 Euro |
| Zurückzuzahlen: Zulagen | 6.480 Euro |
| Steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz | 7.920 Euro |
| Steuerpflichtig, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief und der Sparer mindestens 62 ist (Hälfte) | 3.960 Euro |
Modellrechnung, keine Garantie. Die zurückzuzahlenden Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug hängen vom individuellen Steuersatz ab und sind hier nicht beziffert.
Halbiert wird nur, wenn seit dem Vertragsabschluss zwölf Jahre vergangen sind und der Sparer mindestens 62 Jahre alt ist; bei Verträgen nach 2011 gilt diese Grenze [5]. Auf die verbleibende Hälfte wird der volle persönliche Steuersatz angewendet. Bei einem angenommenen Satz von 30 Prozent wären das 2.376 Euro auf die vollen 7.920 Euro und 1.188 Euro auf die Hälfte. Der Satz dient nur der Veranschaulichung.
Was statt einer Kündigung bleibt
Wer nicht mehr einzahlen kann, setzt die Beiträge aus; der Vertrag bleibt bestehen, in den Jahren ohne Eigenbeitrag entfällt allerdings die Zulage. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist keine schädliche Verwendung [1], welche Wechselkosten anfallen können, ordnet der Beitrag zu den Schwachstellen des Standarddepots ein. Wer das Kapital für eine selbstgenutzte Immobilie braucht, kann den Eigenheimbetrag entnehmen, soweit der Vertrag das vorsieht [7]; die Folgen für das Wohnförderkonto beschreibt der Beitrag zu Eigenheim und Todesfall.
Steuern in der Rente: Einen eigenen Rentnersteuersatz gibt es nicht
Rentner zahlen nach dem normalen Einkommensteuertarif. Für 2026 bleiben 12.348 Euro im Jahr steuerfrei, bei Zusammenveranlagung das Doppelte. Darüber steigt der Grenzsteuersatz mit dem zu versteuernden Einkommen von 14 auf 42 Prozent; 45 Prozent gelten ab 277.826 Euro [8]. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht die Bruttorente: Abzugsbeträge senken es, andere Einkünfte erhöhen es. Ein Tarif für 2027 und spätere Jahre ist hier nicht berücksichtigt.
Gesetzliche Rente: 84 Prozent steuerpflichtig heißt nicht 84 Prozent Steuer
Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent seiner gesetzlichen Rente. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresrente bilden den Rentenfreibetrag, einen festen Eurobetrag, der Rentenerhöhungen nicht mitgeht. Was die Rente später zulegt, ist deshalb grundsätzlich voll steuerpflichtig [9]. Wer erst in späteren Jahren beginnt, hat einen höheren steuerpflichtigen Anteil, wie die Tabelle zeigt.
| Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2035 | 88,5 % | 11,5 % |
| 2040 | 91 % | 9 % |
| 2050 | 96 % | 4 % |
| 2058 | 100 % | 0 % |
Anteil der ersten vollen Jahresrente, gesetzliche Rente [9].
Ein Beispiel: Beträgt die erste volle Jahresrente bei Rentenbeginn 2026 18.000 Euro, sind 15.120 Euro steuerpflichtig und 2.880 Euro der Freibetrag. Steigt die Rente später auf 18.540 Euro, bleibt der Freibetrag bei 2.880 Euro, und 15.660 Euro sind steuerpflichtig. Diese Tabelle gilt für die gesetzliche Rente und für die Basisrente, die der Fördervergleich Basisrente und Altersvorsorgedepot gegenüberstellt. Für Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot gelten andere Regeln.
Altersvorsorgedepot und freies ETF-Depot: Wann besteuert wird
Das geförderte Vermögen im Altersvorsorgedepot wird erst in der Auszahlungsphase besteuert, dann aber in voller Höhe: Beiträge, Zulagen und Erträge gehen mit dem persönlichen Steuersatz in die Rechnung ein [5]. In der Ansparphase fällt innerhalb des Vertrags keine laufende Steuer an.
Im freien ETF-Depot ist es umgekehrt. Gewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag [10], dazu kommen je nach Fonds Vorabpauschale und Teilfreistellung, die der Vergleich ETF-Depot und Altersvorsorgedepot mitrechnet. Eine Förderung gibt es dort nicht.
Ob die nachgelagerte Besteuerung günstiger ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie der persönliche Steuersatz im Alter zum heutigen steht. Liegt er niedriger, kann sich das Altersvorsorgedepot lohnen; garantiert ist das nicht. Der Beitrag zum Altersvorsorgedepot ab 50 oder 60 rechnet im Zulagenfall mit einem Rentensteuersatz von 25 Prozent. Das ist eine Modellannahme, keine Prognose. Wer es für sich prüfen will, trägt seinen erwarteten Rentensteuersatz in den Rechner zum Altersvorsorgedepot ein; Riester-Sparer vergleichen mit dem Fördervergleichsrechner. Wie die Frühstartrente Kindern den Einstieg ermöglichen soll und wo das Gesetzgebungsverfahren steht, erklärt die Seite zur Frühstartrente.
Vor einer Kündigung lohnt deshalb eine konkrete Anfrage beim Anbieter: Wie hoch ist der Rückzahlungsbetrag, und was bleibt nach Steuern übrig?