Wer ab 2027 einen Altersvorsorgevertrag abschließt, bekommt vorher ein Produktinformationsblatt mit den Kosten. Was dort nicht steht, schuldet er dem Anbieter nicht [1]. Steigen die ausgewiesenen Kosten später, muss der Anbieter das vier Monate vorher anzeigen, und wer deshalb wechselt, zahlt dem bisherigen Anbieter dafür nichts [1].
Das Produktinformationsblatt zieht die Kostengrenze
Vor der Unterschrift muss der Anbieter ein auf den Sparer zugeschnittenes Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen und nachweisen können, dass es rechtzeitig angekommen ist [1]. Das Blatt nennt die Effektivkosten und weist die Kosten der Ansparphase und der Auszahlungsphase aus. Weitere Kosten schuldet der Vertragspartner nicht [1]. Wählt der Sparer die Fonds selbst aus, rechnet das Blatt mit der anfänglichen Zusammensetzung seines Portfolios [1].
Eine Lücke bleibt: Die Regel bezieht sich auf die Kosten des Altersvorsorgevertrags. Ob sie auch Gebühren für ein zusätzliches Hauptdepot oder für andere Produkte desselben Anbieters erfasst, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Wer ein Altersvorsorgedepot bei einem Neobroker eröffnet, liest deshalb im Blatt nach, welche Kosten dort ausdrücklich dem Vertrag zugeordnet sind.
Rentenphase: eigene Mitteilung, eigene Kostenregel
Die Kosten der Auszahlungsphase muss schon das Produktinformationsblatt enthalten. Frühestens zwei Jahre vor Rentenbeginn folgt eine zweite, schriftliche Mitteilung mit Form, Höhe und Dauer der garantierten und der vorgesehenen Auszahlungen und mit den Kosten dieser Phase. Kosten, die dort fehlen oder auf die nicht hingewiesen wurde, schuldet der Sparer nicht [1]. Haben beide keinen Auszahlungsbeginn vereinbart, startet die Auszahlungsphase bei Verträgen ab 2027 mit dem 65. Geburtstag; auch darauf muss die Mitteilung hinweisen [1].
Zu den Kosten der Rentenphase nennen die bisher veröffentlichten Konditionen der genannten Anbieter keine Angaben [3]. Wie die Neobroker hier kalkulieren, zeigt erst das Produktinformationsblatt.
Höhere Kosten: vier Monate Vorlauf und ein Blatt zum Vergleichen
Erhöhen sich die im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten der Ansparphase oder der Auszahlungsphase, muss der Anbieter das anzeigen [1]. Dafür gilt ein Vorlauf von vier Monaten zu dem Quartalsende, an dem die Erhöhung wirksam werden soll [1]. Vor Rentenbeginn gehört ein Blatt dazu, das fast alle Angaben des Produktinformationsblatts wiederholt (nur der Risikoindikator fehlt) und jede geänderte Angabe vorher und nachher gegenüberstellt. In der Rentenphase gilt das für die Angaben der Mitteilung vor Rentenbeginn [1]. Bereitzustellen ist die Anzeige kostenlos [1].
Wer wegen der Erhöhung wechselt, zahlt dem bisherigen Anbieter nichts: Die Übertragung des Kapitals ist bei einer solchen Kostenänderung jederzeit kostenfrei [1]. Gekündigt wird mit drei Monaten Frist zum Quartalsende [1]. Der neue Anbieter darf einmalig höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen, Abschluss- und Vertriebskosten auf das übertragene geförderte Kapital darf er nicht berechnen [1]. Die Wechselkosten in den übrigen Fällen, also 150 Euro in den ersten fünf Jahren, beschreibt der Beitrag zu den Schwachstellen des Standarddepots.
Die beiden Fristen greifen ineinander. Kommt die Anzeige mit dem gesetzlichen Vorlauf, bleibt bis zum Quartalsende, zu dem die höheren Kosten gelten sollen, rechnerisch ein Monat, um die Dreimonatsfrist zu wahren. Das ist unsere Lesart des Wortlauts. Sicher ist: Eine Kündigung wirkt nur zum Quartalsende, und wer den Termin verpasst, zahlt die höheren Kosten ein Quartal länger.
Wenn der Gratis-Tarif ausläuft: Erhöhung oder nicht?
Befristete Gratis-Phasen gehören bei mehreren Neobrokern zur Werbung. Scalable lässt die Produktkosten nach eigenen Angaben nur im ersten Jahr auf null sinken und nennt danach höchstens 0,15 Prozent jährlich. flatexdegiro will mindestens fünf Jahre lang erstatten und anschließend höchstens 0,07 Prozent berechnen [3]. Ob das Ende solcher Phasen die Anzeige und den kostenfreien Wechsel auslöst, entscheidet ein Wort im Gesetz. Fällig ist die Anzeige, wenn sich die im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten erhöhen [1].
Steht die Stufe von null auf 0,15 Prozent schon im Blatt, ist offen, ob ihr Eintritt eine Erhöhung in diesem Sinn ist. Zeigt das Blatt nur den Gratis-Preis, stellt sich die Frage umgekehrt: Die späteren Kosten stehen dann nicht im Blatt, und Kosten außerhalb des Blatts schuldet der Sparer nicht [1]. Wie sich beides zueinander verhält, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich. Wer abschließt, prüft darum im Blatt, ob dort nur der Einstiegspreis steht oder auch die spätere Stufe.
Wenn der Anbieter die Bedingungen ersetzt oder die Zertifizierung fällt
Jedes Produkt braucht eine Zertifizierung, die zunächst unter Vorbehalt des Widerrufs steht. Der Vorbehalt endet zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Nummer vergeben wurde; bei Anträgen bis Ende 2028 gelten vier Jahre [2]. Solange er besteht, kann die Zertifizierungsstelle widerrufen, wenn die Voraussetzungen entgegen der Versicherung des Anbieters nicht vorlagen [2]. Für Kunden ergeben sich daraus zwei verschiedene Lagen.
Der Anbieter ersetzt die Bedingungen
Bevor widerrufen wird, bekommt der Anbieter Gelegenheit zur Nachbesserung. Er darf dazu die Vertragsbedingungen bestehender Kunden durch die erforderlichen ersetzen [2]. Die Erklärung braucht Textform, eine Gegenüberstellung von alten und neuen Bedingungen, ein aktualisiertes Produktinformationsblatt, falls sich dort etwas ändert, und einen Hinweis auf das Fortsetzungsrecht des Kunden [2]. Die Änderung wird nach sechs Monaten wirksam, wenn der Kunde nicht vorher verlangt, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen [2].
Das Fortsetzungsrecht sichert die alten Bedingungen, aber nicht die Förderung beim selben Anbieter. Wer es ausübt, hat einen Monat ab Zugang seiner Erklärung beim Anbieter, um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Sonst liegt beim Anbieter kein Altersvorsorgevertrag mehr vor, und es tritt eine schädliche Verwendung ein, bei der Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sind [2][4]. Wechselt der Kunde, erstattet der Anbieter die Hälfte der verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten [2].
Die Zertifizierung wird widerrufen
Ab dem Widerruf gelten die darauf beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge [2]. Sparer haben dann sechs Monate ab Kenntnis des Widerrufs, um zu kündigen und das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Gelingt das fristgerecht, liegt keine schädliche Verwendung vor, und der Anbieter muss alle verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten erstatten [2]. Verstreicht die Frist, gilt der Widerruf als schädliche Verwendung [2]. Über den Widerruf, den Anspruch auf Vertragswechsel und die steuerlichen Folgen muss der Anbieter unverzüglich informieren [2].
Welche weiteren Bedingungen im Kleingedruckten der Neobroker-Angebote stecken, beschreibt der Beitrag zur Neobroker-Kostenfalle.