Mehrere Anbieter wollen das Standarddepot des Altersvorsorgedepots ohne eigene Kosten anbieten; die Sparer tragen dann nur die Gebühren der Fonds. Das ist ein Preisvorteil. Er sagt aber nichts darüber, was bei einem Hauskauf gilt, was nach Rentenbeginn kostet, ob eine Garantie dazugehört und wer bei einem Riester-Altvertrag den Ansprechpartner stellt. Sieben dieser Punkte ordnen wir nach dem Gesetzestext ein und benennen, was vor Vertragsabschluss mit dem Anbieter zu klären ist.

Redaktionshinweis: Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ist seit dem 29. Mai 2026 verkündet, die Produkte starten am 1. Januar 2027. Die Aussagen zur Rechtslage stützen sich auf die in der Quellenbox genannten Vorschriften des Gesetzes und auf die FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand 5. Mai 2026). Aussagen zu einzelnen Produkten stützen sich auf Presseberichte und Anbieterankündigungen, die in der Quellenbox genannt sind. Rechtsstand: Oktober 2026.

Zwei Fonds, ein Kostendeckel: Was das Standarddepot festlegt

Das Standarddepot besteht aus genau zwei Fonds, die der Anbieter vorab auswählt: einem risikoarmen mit Risikoklasse 1 bis 2 und einem renditeorientierten mit Risikoklasse 3 bis 5. Die jährlichen Gesamtkosten sind bis zum Beginn der Auszahlung auf 1,0 Prozent gedeckelt. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums kommt es auch für einen Online-Abschluss ohne vorherige Beratung infrage. Jeder Anbieter geförderter Altersvorsorgeprodukte muss es anbieten; ausgenommen sind laut Ministerium nur Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten. Daneben ist ein öffentlich organisiertes Standarddepot vorgesehen.

Die Nullkosten-Angebote beziehen sich auf diese Variante. Bernd Mikosch von FONDS professionell nennt Scalable, Quirion, Smartbroker und Flatex als Anbieter, die auf eigene Kosten verzichten; den Kunden bleiben nach seinen Angaben die ETF-Gebühren von 0,07 bis 0,15 Prozent. Welche Bedingungen an einzelnen Angeboten hängen, steht im Beitrag Neobroker vs. Makler: Die Kostenfalle beim Altersvorsorgedepot, die Anbieter im Überblick finden sich im Marktüberblick zum Altersvorsorgedepot 2027. Ein niedriger Preis beantwortet allerdings nur eine Frage. Die folgenden sieben betreffen Zweck, Kosten, Aufbau und Betreuung.

Eigenheim: Die Entnahme muss im Vertrag stehen

Das Altersvorsorgedepot kennt eine Entnahme für Wohneigentum. Nach einem Bericht von echo24 vom 3. September 2026 lässt sich Kapital vor, während und zu Beginn der Auszahlungsphase entnehmen, wenn die Immobilie der Hauptwohnsitz ist; auch die Förderung für die laufende Tilgung eines Darlehens ist nutzbar. Das Bundesfinanzministerium führt den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG in seinen FAQ ausdrücklich als förderunschädliche Entnahme auf und grenzt die private Altersvorsorge damit von der Basisrente ab, bei der eine Entnahme für Wohneigentum nicht vorgesehen ist.

Das Gesetz erlaubt es, die Auszahlung für Wohneigentum im Vertrag zu vereinbaren (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 AltZertG); zwingend ist das bei Verträgen ab dem 1. Januar 2027 nicht, der Anbieter entscheidet, ob er die Option anbietet. Wer sie braucht, klärt vor dem Abschluss mit dem Produktanbieter, ob sie im Vertrag steht. Bei Riester-Verträgen, die vor 2027 abgeschlossen wurden oder werden, sind die Anbieter laut demselben Bericht gesetzlich dazu verpflichtet. Das neue Entnahmerecht nach § 92a EStG gilt nach Artikel 14 des Reformgesetzes erst ab dem 1. Januar 2028; für Entnahmen davor bleibt es nach dem Bundesfinanzministerium beim bisherigen Recht.

Für das Standarddepot hängt es von den Bedingungen des jeweiligen Produkts ab, ob es die Entnahme ermöglicht. Das ist vor Vertragsabschluss mit dem Produktanbieter zu klären.

Der entnommene Betrag bleibt zunächst steuer- und beitragsfrei. Mit Rentenbeginn wird er besteuert, wahlweise verteilt über fünf Jahre oder als Einmalbetrag mit einem Abschlag von 30 Prozent. Beim bisherigen Wohn-Riester beträgt der Besteuerungszeitraum nach dem Bundesfinanzministerium in der Regel 20 Jahre. Ein bestehender Wohn-Riester lässt sich laut Capitalo nicht in ein Altersvorsorgedepot übertragen, weil das Kapital in der Immobilie steckt.

Für Käufer von Wohneigentum läuft es auf eine einfache Prüfung hinaus: Die Entnahmeoption steht in den Vertragsbedingungen oder sie fehlt. Ein Standarddepot ohne sie scheidet für diesen Zweck aus.

Kosten nach Rentenbeginn: Der Deckel endet vor der Auszahlung

Die Grenze von 1,0 Prozent gilt nur für das Standarddepot und nur bis zum Auszahlungsbeginn. Für die Zeit danach gibt es keine gesetzliche Obergrenze; die Kosten müssen im Produktinformationsblatt stehen. In den veröffentlichten Anbieterkonditionen fehlten dazu nach dem Stand unseres Beitrags Altersvorsorgedepot: Billig ist nicht zwingend besser vom 6. Oktober 2026 die Angaben.

Wie stark das durchschlägt, hat der Aktuar Robert Bahnsen für DAS INVESTMENT gerechnet. Kostet die Auszahlungsphase 1,0 statt 0,1 Prozent, sinkt die jährliche Nettoentnahme in allen drei seiner Modellfälle um rund 9 Prozent. Das ist eine Modellrechnung auf Basis seiner Annahmen, keine Prognose und keine Garantie.

Als Schutz nennt Bahnsen die Wechselmöglichkeit vor der Auszahlung: Wer ein Depot ohne Verrentungsoption hat, kann zu Rentenbeginn zu einem Anbieter wechseln, der eine Leibrente zahlt. Das Bundesfinanzministerium bestätigt diesen Weg: Zum Beginn der Auszahlungsphase lässt sich der Anbieter wechseln, etwa zu einem Anbieter mit reinem Auszahlungsprodukt oder, bei einem Depot ohne Verrentungsoption, zu einem Versicherer mit Leibrente; ein Wechsel zurück in die alte Riester-Förderung ist danach nicht mehr möglich. Das Gesetz sieht die Kündigung zum Beginn der Auszahlungsphase ausdrücklich vor (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG); die Kosten richten sich nach den Übertragungsregeln im Abschnitt zum Anbieterwechsel.

Beim Auszahlungsplan bleibt das Kapital investiert und wird in Raten ausgezahlt, mindestens bis zum 85. Lebensjahr; die Rate wird spätestens alle drei Jahre neu berechnet. Die Leibrente zahlt ein Versicherer lebenslang. Vor dem Abschluss gehört deshalb in die Prüfung, welche Kosten die Auszahlungsphase hat und welche der beiden Formen der Anbieter überhaupt führt. Steuern und Krankenversicherung auf die Auszahlung ordnet der Beitrag Altersvorsorgedepot: Was Sie zur Auszahlungsphase wissen sollten ein.

Kosten und Laufzeit mit eigenen Annahmen durchrechnen Der Rechner Altersvorsorgedepot rechnet mit Rendite, Kosten und Inflation als frei wählbaren Annahmen. Die Ergebnisse sind Modellrechnungen, keine Garantie und keine Produktdaten.

Garantie und Gleitpfad: Was vor dem Rentenbeginn geschieht

Das Altersvorsorgedepot sieht gesetzlich weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vor (§ 1 Absatz 1b Nummer 4 AltZertG), das Standarddepot daher ebenfalls keine Garantie. Garantien von 80 oder 100 Prozent gehören zu den Garantieprodukten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, die Anbieter zusätzlich auflegen können; vorgeschrieben ist keine. Die DEVK nennt für ihr Standarddepot ein Angebot ohne Kapitalgarantie, weitere Produkte mit Garantiebausteinen sollen folgen.

Die Wünsche der Sparer gehen laut einer YouGov-Umfrage im Auftrag von Prisma Life, über die Cash. am 6. Oktober 2026 berichtet hat, in eine andere Richtung. Von den Befragten, die das Altersvorsorgedepot kennen und investieren möchten, nennen 52 Prozent eine Kapitalgarantie als Wunsch und 48 Prozent eine große Fondsauswahl; nur 14 Prozent bevorzugen ein Produkt mit zwei Fonds. Auftraggeberin ist ein Anbieter mit eigenen Plänen: Prisma Life will eine fondsgebundene Versicherung ohne Garantie und mit lebenslanger Rentenoption anbieten, und CEO Stefan Opel sieht in einer Beitragsgarantie eine Begrenzung der Renditechancen. Befragt wurden 2.090 Personen vom 11. bis 14. September 2026 online; die Stichprobe war nach Alter, Geschlecht und Region quotiert und anschließend gewichtet, und gilt laut Prisma Life als repräsentativ für die Wohnbevölkerung ab 18 Jahren.

Vor dem Rentenbeginn greift im Standarddepot ein Mechanismus des Gesetzgebers: In den Jahren davor schichtet das Depot das Kapital automatisch in den vorsichtigeren der beiden Fonds um, sofern der Sparer nichts anderes wählt. Das Gesetz setzt Obergrenzen: Fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent im risikoreicheren Fonds liegen, zwei Jahre vor Beginn und zum Beginn selbst höchstens 30 Prozent (§ 1 Absatz 1c Nummer 5 AltZertG). Der Anbieter kündigt den Beginn der Umschichtung an; der Sparer kann andere Prozentsätze verlangen. Lutz Morjan von Franklin Templeton, einem Lieferanten solcher Investmentbausteine, nennt kurz vor der Rente den ungünstigsten Zeitpunkt für einen Kurseinbruch, weil er das verfügbare Einkommen im Alter unmittelbar trifft. Der Gleitpfad soll dieses Risiko verringern, eine Garantie ersetzt er nicht.

Garantie gewünscht? Auch die Basisrente kommt infrage Bei der Basisrente sind Garantievarianten mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie marktüblich. Wie Förderung, Kosten und Garantie beider Wege wirken, stellt der Fördervergleich Basisrente vs. Altersvorsorgedepot gegenüber. Das betrifft vor allem Selbstständige, für die die Basisrente das bisherige Kernprodukt ist.

Fondsauswahl: Zwei Fonds im Standarddepot, ELTIFs im freien Depot

Die breite Auswahl gibt es nur im frei gestalteten Depot. Die Positivliste umfasst OGAW-Publikumsfonds, also klassische Fonds und ETFs, offene Publikums-AIF und ELTIFs, jeweils bis zur Risikoklasse 5 von 7. Einzelaktien, Kryptowerte und Hebelprodukte sind ausgeschlossen.

Im Standarddepot bleibt es bei den zwei Fonds des Anbieters. Das Gesetz beschreibt es als aus genau zwei OGAW bestehend (§ 1 Absatz 1c Nummer 2 AltZertG); ELTIFs nennt es nur in der Positivliste des frei gestalteten Depots (§ 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe c). In einem Einsteigerprodukt kämen sie auch praktisch kaum infrage: Ihre Anteile sind anders als ETFs nicht börsentäglich handelbar, und ihre Risikoklasse ist nicht festgeschrieben. Steigt sie über 5, kann eine Umschichtung nötig werden, die sich bei illiquiden Anlagen in Stressphasen kaum kurzfristig umsetzen lässt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einer Stellungnahme an den Bundestag gefordert, ELTIFs von der Positivliste zu streichen.

Mehr Auswahl kostet. Der Deckel gilt für das frei gestaltete Depot nicht; die Deka nennt für ihr Individualprodukt 1,0 bis 1,5 Prozent im Jahr, im Standarddepot 0,1 Prozent. Ein aktiv gemanagter Fonds müsste nach Bahnsens Rechnung die Differenz zusätzlich erwirtschaften, bei den Deka-Zahlen 0,9 bis 1,4 Prozentpunkte pro Jahr über die gesamte Laufzeit. Opel hält für versicherungsbasierte Produkte mehr als zwei Standardfonds für nötig; auch das ist die Sicht eines Anbieters, der solche Produkte verkaufen will.

Shift, Switch und Anbieterwechsel: Was Umschichten und Wechseln kosten

Shift meint hier die Umschichtung des vorhandenen Guthabens in andere Fonds, Switch die Umstellung der Anlage für künftige Beiträge. Die Steuer steht dem nicht im Weg: Innerhalb des Altersvorsorgedepots fallen in der Ansparphase weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an. Im Standarddepot entscheidet der Sparer, wie sich seine künftigen Beiträge auf die beiden Fonds verteilen, und kann diese Aufteilung für künftige Beiträge ändern (§ 1 Absatz 1c Nummer 3 AltZertG). Ob und welche Entgelte ein Anbieter für die Umschichtung des vorhandenen Guthabens nimmt, steht in den Vertragsbedingungen und ist vor Vertragsabschluss mit dem Produktanbieter zu klären.

Für den Anbieterwechsel ist der Gesetzestext maßgeblich, nämlich § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung (Artikel 6 des Altersvorsorgereformgesetzes). Danach darf der abgebende Anbieter für die Übertragung innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss höchstens 150 Euro berechnen. Nach Ablauf der fünf Jahre, bei einer Kostenänderung nach § 7c und bei einer Übertragung auf einen Vertrag desselben Anbieters ist die Übertragung jederzeit kostenfrei. Der aufnehmende Anbieter darf das übertragene geförderte Kapital bei den Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigen und eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen. Abschlusskosten müssen nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums auf die gesamte Ansparphase verteilt werden, damit beim Wechsel keine Doppelbelastung entsteht. Wer einen vor 2027 abgeschlossenen Vertrag übertragen will, fragt beim bisherigen Anbieter nach den für diesen Vertrag geltenden Wechselkosten; die Bedingungen zertifizierter Altverträge bestehen nach § 14 Absatz 7 AltZertG fort.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nennt laut echo24 diese Regeln: In den ersten fünf Jahren dürfen der bisherige und der neue Anbieter für die Übertragung jeweils höchstens 150 Euro verlangen, danach ist der Wechsel kostenlos. Erhöht ein Anbieter seine Kosten, ist der Wechsel jederzeit kostenfrei, und der neue Anbieter darf auf das übertragene Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten erheben, wohl aber eine Verwaltungspauschale. Capitalo beschreibt die Einzelheiten etwas anders: Der abgebende Anbieter darf 150 Euro nur bei Verträgen unter fünf Jahren verlangen, der aufnehmende eine einmalige Pauschale bis 150 Euro. Beide Fassungen decken sich im Kern mit dem Gesetzestext, sind aber verkürzt: Die Fünf-Jahres-Frist betrifft nur den abgebenden Anbieter, die einmalige Verwaltungspauschale des aufnehmenden Anbieters von höchstens 150 Euro ist an diese Frist nicht gebunden. Der Wechsel sollte beim bisherigen Anbieter in Abstimmung mit dem neuen beantragt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.

Kostenfrei ist ein Wechsel damit nur unter Bedingungen. Ein weiterer Kostenpunkt sind Zusatzprodukte: Ein Verrechnungskonto als Vertragsteil ist erlaubt, ein Giro- oder Aktienkonto nicht nötig. Verlangt ein Anbieter es dennoch, verfolgt er nach Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eigene Interessen, etwa Kundenbindung oder einen erschwerten Wechsel. Kostet das Zusatzprodukt Geld, kann ein Angebot irreführend sein, weil beworben und im Produktinformationsblatt nur die Gebühren des Altersvorsorgedepots stehen.

Riester-Kunden: Förderwechsel im Altvertrag oder Übertragung

Das Bundesfinanzministerium nennt Riester-Sparern vier Wege:

  • Der Vertrag läuft mit Bestandsschutz und alter Förderung weiter.
  • Der Sparer behält den Vertrag und wechselt per Erklärung gegenüber dem Anbieter in die neue Förderung, ohne bisherige Zulagen zurückzuzahlen.
  • Das Guthaben wird in einen neuen Vertrag übertragen, ebenfalls ohne Zulagenrückzahlung; Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten können anfallen.
  • Der Vertrag ruht, und der Sparer schließt bis zu zwei neue Altersvorsorgeverträge ab.

Der reine Förderwechsel setzt am bestehenden Vertrag an. Der Sparer behält den Vertrag samt Konditionen und bekommt die neue Zulagenstruktur; die Grundzulage steigt von 175 Euro auf bis zu 540 Euro (nach den Zulageregeln des Ministeriums 50 Cent je Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro). Ein Standarddepot entsteht dadurch nicht. Der Förderwechsel ist ein Recht des Sparers: Er erklärt ihn gegenüber dem Anbieter (§ 52 Absatz 50a Satz 4 EStG), nach dem Bundesfinanzministerium auch ohne dessen Zustimmung. Die Erklärung gilt einheitlich für alle Bestandsverträge und ist unwiderruflich; der Anbieter muss auf die Folgen hinweisen (§ 7d AltZertG). Schließt der Sparer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Vertrag ab, gilt die neue Fassung für alle Altersvorsorgeverträge, und der Bestandsschutz endet (§ 52 Absatz 50a Satz 6 EStG).

Wer ins Standarddepot eines anderen Anbieters will, überträgt und verliert dabei den Altvertrag. Capitalo weist darauf hin, dass Garantiezinsen und Rentenfaktoren älterer Riester-Versicherungen mit der Übertragung enden, und rät, vorher den übertragbaren Wert beim bisherigen Anbieter zu erfragen. Aufgegeben wird auch die 100-prozentige Bruttobeitragsgarantie des Riester-Bestands. Bereits gefördertes Vermögen wird im Jahr der Übertragung nicht erneut gefördert. Der Wechsel in die neue Förderung lässt sich nach dem Bundesfinanzministerium, DAS INVESTMENT und Capitalo nicht rückgängig machen; eine Kündigung mit Auszahlung gilt als schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen.

Riester-Bestand mit den eigenen Vertragsdaten prüfen Was ein Förderwechsel oder eine Übertragung im eigenen Fall bringt, rechnet der Fördervergleichsrechner Riester vs. Altersvorsorgedepot mit Bestandsguthaben, Eigenbeitrag und Kindern durch. Kosten und Garantie sind dort Modellannahmen. Die Alternative zum schnellen Wechsel beschreibt der Beitrag Riester beitragsfrei stellen.

Ansprechpartner: Was fehlt, wenn niemand zuständig ist

In der Prisma-Life-Umfrage wünschen 83 Prozent der Befragten, die sich zur Frage positionieren, professionelle Beratung; 17 Prozent kämen ohne sie aus. Bei Frauen liegt der Wert bei 90 Prozent, bei Männern bei 76 Prozent, bei den 18- bis 24-Jährigen bei 87 Prozent. Zugleich wissen nur 40 Prozent, dass das Altersvorsorgedepot eine neue staatlich geförderte Sparform ist; 41 Prozent geben an, nicht zu wissen, was gemeint ist. Die Quelle bleibt auch hier die Auftragsstudie eines Anbieters.

Das Standarddepot lässt sich ohne Beratung abschließen. Das spart Kosten und nimmt zugleich den Menschen weg, der Fragen beantwortet. Sie landen dann im Anbieter-Service, und dort entscheidet sich, ob die Zulage ankommt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen prüft die Ansprüche. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung lassen sich Riester-Zulagen beim Anbieter bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen; ein Dauerzulageantrag bevollmächtigt den Anbieter, das für den Sparer zu tun (Meldung vom 24. November 2023). Wer die Höhe der Zulage bezweifelt, kann bei der Zulagenstelle einen Festsetzungsantrag stellen. Dafür bleibt nach Erhalt der Jahresbescheinigung ein Jahr Zeit; eine zu niedrige Zulage wird dem Vertrag gutgeschrieben, eine zu hohe abgezogen. Welche Fristen und Verfahren für Verträge ab 2027 gelten, teilen Anbieter und Zentrale Zulagenstelle mit. Bei einer Übertragung meldet der neue Anbieter den Vorgang an die Zulagenstelle; Capitalo rät, die erste Jahresbescheinigung auf die korrekte Führung des übertragenen Kapitals zu prüfen.

Aus der alten Riester-Welt kommen weitere Fallen, die sonst ein Berater auffängt. Bei Nicht-Ehepartnern als Erben gilt die Übertragung als schädliche Verwendung, die Zulagen sind zurückzuzahlen. Kindergeldberechtigte Kinder haben bei neuen Altersvorsorgeverträgen anders als bei Riester keine förderunschädliche Waisenrente mehr; bei Bestandsverträgen bleibt sie nach § 82 Absatz 3 EStG förderunschädlich. Zum Jahreswechsel 2026/2027 endet der Vertrieb nach altem Recht zertifizierter Produkte (§ 14 Absatz 7 AltZertG); ob ein bestimmter Tarif im Riester-Bestand weitergeführt wird, fragen Sparer bei ihrem Ansprechpartner nach.

Dazu kommt die Anbieterseite. Ab 2027 wird ein Vertrag unter Widerrufsvorbehalt zertifiziert, der grundsätzlich zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres endet. Für alle Zertifizierungsanträge, die bis zum 31.12.2028 eingehen, gilt eine verlängerte Widerrufsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Zertifikatserteilung (§ 14 Absatz 7 AltZertG). Je nach Erteilungsjahr läuft der Vorbehalt des Widerrufs damit erst am 31.12.2031 (Erteilung in 2027), am 31.12.2032 (Erteilung in 2028) oder am 31.12.2033 (Erteilung in 2029) ab. Geprüft wird die Gesetzeskonformität, nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anbieters. Wird die Zertifizierung widerrufen, kann der Sparer innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis kündigen; überträgt er das Kapital auf einen anderen Vertrag, ist das keine schädliche Verwendung, und der Anbieter erstattet alle Abschluss- und Vertriebskosten. Der Anbieter muss unverzüglich informieren (§ 5 Absatz 5 AltZertG). Filialberater, so Nauhauser, werden meist über Provisionen bezahlt; das setze Anreize zu teuren Produkten, deshalb sei das Standarddepot dort oft nicht die erste Empfehlung. Martin Stenger von Franklin Templeton verortet den Beratungsbedarf dort, wo bereits Verträge bestehen: Riester, Fondspolicen, Basisrenten. Wer einen Altvertrag hat, sollte seinen Ansprechpartner vor dem Wechsel kennen, nicht danach.