Wer Kapital aus dem Altersvorsorgedepot für die eigene Wohnung entnimmt, versteuert es später. Die zentrale Stelle führt den Betrag samt Zulagen im Wohnförderkonto, ab Rentenbeginn wird er wie eine Rentenzahlung besteuert [1][3]. Stirbt der Sparer vorher, hängt der weitere Weg vom Ehegatten ab. Er kann das Konto übernehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind [1]. Fehlt er oder greifen die Bedingungen nicht, wird der gesamte Betrag dem Verstorbenen zugerechnet [1].
Das Wohnförderkonto läuft über den Tod hinaus
Bis zum Rentenbeginn darf der Sparer Kapital aus dem Vertrag für Kauf, Bau, Kredittilgung, Genossenschaftsanteile oder den Umbau und die energetische Sanierung seiner Wohnung entnehmen. Die Vertragsbedingungen müssen das zulassen, und es müssen mindestens 3.000 Euro sein [1]. Bei der Entnahme selbst fällt keine Steuer an [2]; stattdessen vermerkt die zentrale Stelle den Betrag im Wohnförderkonto [1]. Rentenbeginn ist der vereinbarte Zeitpunkt zwischen dem 60. und 68. Geburtstag. Ohne Vereinbarung gilt der 67. Geburtstag. Maßgeblich ist der Kontostand am 1. Januar des folgenden Jahres; er wird auf fünf Jahre verteilt und jährlich als Leistung besteuert [1][3].
Diese Fassung gilt für Entnahmen ab dem 1. Januar 2028. Wer vorher für eine Wohnung entnommen hat, bleibt beim bisherigen Recht, das zum Beispiel noch eine jährliche Erhöhung des Kontos um zwei Prozent kennt [1][2]. Die Grundregel für den Ehegatten steht in beiden Fassungen.
Der überlebende Ehegatte kann das Konto übernehmen
Voraussetzung sind zwei Umstände zum Zeitpunkt des Todes: Die Ehegatten haben nicht dauernd getrennt gelebt, und beide hatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR [1]. Dazu muss nach dem Wortlaut der Eigentumsanteil des Verstorbenen an der Wohnung auf den Ehegatten übergehen. Das Konto folgt dem Eigentum anteilig: Geht nur die Hälfte des Anteils über, geht auch nur die Hälfte des Kontos über [1].
Für die Besteuerung zählt dann das Alter des Ehegatten. Ist er älter als der im Vertrag vereinbarte Rentenbeginn des Verstorbenen, ohne Vereinbarung älter als 67, gilt der Übergang selbst als Beginn der Auszahlungsphase [1]. Die Besteuerung läuft in diesem Fall sofort an: Maßgeblich ist der Kontostand am 1. Januar des folgenden Jahres, verteilt auf fünf Jahre [1]. Das ist unsere Lesart der Vorschrift, keine amtliche Auslegung.
Den Übergang muss der Zulageberechtigte der zentralen Stelle nachweisen und dazu die Daten des Ehegatten für das neue Konto melden [1]. Wer das nach einem Todesfall übernimmt, nennt der Text nicht ausdrücklich. Bleibt der Nachweis aus, geht das Konto ab 2028 trotzdem über, und zwar zum Ende des Jahres, in dem die zentrale Stelle davon Kenntnis erlangt [1]. Ein versäumter Nachweis verhindert den Übergang also nicht, er verschiebt ihn bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde Kenntnis erlangt.
Ohne Ehegatten wird der Betrag dem Verstorbenen zugerechnet
Für den Todesfall enthält die Vorschrift zwei Aussagen. Der Rechtsnachfolger der Wohnung muss der zentralen Stelle anzeigen, dass die Selbstnutzung endet, und der Auflösungsbetrag wird dem Verstorbenen zugerechnet [1]. Der Auflösungsbetrag ist der gesamte Kontostand. Er gilt im Jahr, in dem die Selbstnutzung endet, auf einen Schlag als Leistung aus dem Vertrag, also nicht auf fünf Jahre verteilt [1][3]. Versäumt der Rechtsnachfolger die Anzeige, gilt der Zufluss erst zum Ende des Jahres, in dem die zentrale Stelle Kenntnis davon erhält [1].
Eine Übernahme des Kontos durch andere Erben als den Ehegatten sieht die Vorschrift nicht vor. Die Zurechnung betrifft die Besteuerung des Verstorbenen. Wie sie sich für die Erben auswirkt, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich.
Zieht der Ehegatte später aus
Hat der Ehegatte das Konto übernommen und gibt er die Selbstnutzung nicht nur vorübergehend auf, gilt für ihn dasselbe wie für den Sparer. Er muss das anzeigen, das Konto wird aufgelöst [1]. Vier Ausnahmen entlasten ihn, wenn er sie rechtzeitig meldet:
- Er investiert einen Betrag in Höhe des Kontostands in eine weitere selbst genutzte Wohnung, frühestens zwei Jahre vor und bis zu fünf Jahre nach dem Jahr, in dem die Selbstnutzung endet [1].
- Er zahlt einen Betrag in Höhe des Kontostands innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem er zuletzt dort wohnte, in einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ein [1].
- Er zieht aus Krankheits- oder Pflegegründen aus, bleibt Eigentümer, die Wohnung steht ihm weiter zur Verfügung, und Dritte nutzen sie nicht, abgesehen von seinem Ehegatten [1].
- Er nimmt die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder auf [1].
Für Trennung und Scheidung gelten eigene Regeln bei der Wohnung, die dieser Beitrag nicht behandelt.
Das Vertragskapital läuft auf einem eigenen Gleis
Vom Wohnförderkonto zu trennen ist das Kapital im Vertrag. Wird es im Todesfall ausgezahlt, ist das eine schädliche Verwendung: Zulagen und Steuerermäßigung sind zurückzuzahlen [4]. Anders ist es bei einer Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und ihr Wohnsitz in der EU oder im EWR lag [4]. Für den Teil, der als Eigenheimbetrag entnommen wurde, entfällt die Rückzahlung [4]. Was beim Erbfall mit dem Depot selbst gilt, beschreibt der Beitrag zu den Lebensereignissen.
Eigentum und Erbfolge zusammen betrachten
Beide Wege, Konto und Vertragskapital, öffnet dieselbe Bedingung: Wer zum Todeszeitpunkt dauernd getrennt lebte, hat keinen von beiden. Beim Konto kommt eine zweite Hürde hinzu, denn es folgt dem Eigentumsanteil. Gehört die Wohnung dem Sparer allein und erbt sie ein anderer, greift die Auflösung. Wer den Eigenheimbetrag nutzen will, betrachtet deshalb Eigentumsverhältnisse und Erbfolge gemeinsam. Beantworten kann das ein Notar oder Fachanwalt, nicht der Anbieter des Depots.