Ins Altersvorsorgedepot zahlen Sparer oft über Jahrzehnte ein. In dieser Zeit ändert sich fast immer etwas: der Job, die Familiensituation, manchmal auch der Wohnort. Und am Ende steht die Frage, wer im Todesfall vom angesparten Vermögen profitiert. Ein Überblick über die wichtigsten Sonderfälle – und darüber, wie lange die Vorsorge eigentlich reichen muss.
Jobverlust, Berufsunfähigkeit und Elternzeit: Der Vertrag läuft weiter
Bei Arbeitslosigkeit passiert zunächst nichts Dramatisches: Der Vertrag läuft weiter, das bereits angesparte Vermögen bleibt investiert. Sparer können ihre Beiträge in dieser Phase reduzieren, aussetzen oder normal fortführen – der Anbieter darf das Depot nicht auflösen. Wer während der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bleibt, bleibt auch weiterhin förderberechtigt. Damit die Grundzulage – bei eigenen Kindern zusätzlich die Kinderzulage – fließt, müssen Betroffene allerdings selbst einen Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr einzahlen.
Bei Berufsunfähigkeit bleibt das Vermögen ebenfalls investiert. Im Normalfall kommen Sparer erst ab dem 65. Lebensjahr an ihr Geld, ohne die Förderung zu verlieren. Eine Ausnahme gilt für alle, die bereits eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen – etwa die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung: Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt auch auf das Altersvorsorgedepot zugreifen, ohne Zulagen oder Steuervorteile zurückzahlen zu müssen. Anders sieht es aus, wenn jemand ausschließlich eine private Berufsunfähigkeitsrente bezieht, ohne zugleich gesetzlich erwerbsgemindert zu sein: Dann gelten die regulären Fristen weiter, und ein früherer Zugriff wäre förderschädlich.
Für die Elternzeit gilt ein ähnliches Prinzip. Auch hier lässt sich die Rate kürzen oder aussetzen, ohne dass eine Förderlücke entsteht: Während der dreijährigen Kindererziehungszeit bleiben Mütter und Väter über die gesetzliche Rentenversicherung förderberechtigt – vorausgesetzt, der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr für Grund- und Kinderzulage fließt weiter.
Scheidung: Das Depot fällt unter den Versorgungsausgleich
Wie andere Altersvorsorgeverträge unterliegt auch das Altersvorsorgedepot dem Versorgungsausgleich. Der während der Ehe angesparte Teil wird hälftig geteilt – entweder über ein eigenes, neu eingerichtetes Depot für den ausgleichsberechtigten Partner (interne Teilung) oder durch Übertragung auf ein bereits bestehendes Depot (externe Teilung).
Bei der Kinderzulage gilt während einer bestehenden Ehe eine klare Regel: Sie steht ungeteilt dem Elternteil zu, das Kindergeld bezieht. Nur eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern kann das ändern – und setzt voraus, dass beide verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Für die Zeit nach einer Scheidung enthält das Gesetz keine eigene Anschlussregelung. In der Praxis dürfte deshalb weiterhin gelten, dass der Elternteil, der das Kindergeld erhält, auch die Zulage zugeordnet bekommt.
Auswanderung: Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit
Wer den Ruhestand im Ausland verbringen möchte, sollte früh auf die steuerliche Ansässigkeit achten – nicht nur auf den formalen Wohnsitz. Innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums lassen sich die Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot ohne Rückzahlung der Förderbeiträge beziehen; wie die Auszahlung besteuert wird, richtet sich dann nach dem Steuerrecht des jeweiligen Landes und dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Außerhalb von EU und EWR gilt eine strengere Regel. Verlagert sich der steuerliche Lebensmittelpunkt zu Beginn der Auszahlungsphase dorthin, tritt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums eine schädliche Verwendung ein: Zulagen und Steuerermäßigungen aus der gesamten Ansparphase müssen dann vollständig zurückgezahlt werden. Entscheidend ist dabei nicht die formale Wohnsitzmeldung, sondern die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Wer beispielsweise offiziell eine Wohnung in einem EU-Land gemeldet hat, den überwiegenden Teil des Jahres aber außerhalb der EU verbringt, kann dort steuerlich als ansässig gelten – mit denselben Folgen für die Förderung.
Vererbung: Vermögen ja, Förderung nur unter Bedingungen
Grundsätzlich ist das im Altersvorsorgedepot angesparte Vermögen vererbbar. Davon zu trennen ist allerdings die staatliche Förderung: Zulagen und die aus dem Sonderausgabenabzug gewonnenen Steuervorteile bleiben nur erhalten, wenn das Vermögen auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners übertragen wird – vorausgesetzt, beide lebten zum Todeszeitpunkt nicht dauerhaft getrennt und hatten ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat. In allen anderen Fällen muss die Förderung zurückgezahlt werden; übrig bleiben für die Erben die Eigenbeiträge plus Erträge. Erbschaftsteuerlich gelten dabei die üblichen Freibeträge: 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel.
Gegenüber der bisherigen Riester-Rente fällt vor allem eine Änderung ins Gewicht: Die frühere Möglichkeit, das Guthaben kindergeldberechtigter Kinder förderunschädlich in eine eigene Waisenrente umzuwandeln, entfällt beim Altersvorsorgedepot. Für Kinder, Enkel und alle übrigen Erben gilt künftig einheitlich die förderschädliche Lösung – nach Einschätzung von Maximilian Kleyboldt, Director Wealth Planning bei der Privatbank Bethmann HAL, die spürbarste Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht.
Dem stehen aus Sicht von Erben und Hinterbliebenen mehrere Vorteile gegenüber. Weil das Altersvorsorgedepot zivilrechtlich ein gewöhnliches Wertpapierdepot ist, lässt sich der Nachlass in der Regel einfacher und transparenter abwickeln als bei einer klassischen Riester-Rentenversicherung mit ihren produktabhängigen Rückkaufswerten und Tarifbestimmungen. In der Auszahlungsphase entfällt außerdem die bisherige Zwangsverrentung ab dem 85. Lebensjahr: Ein Auszahlungsplan kann danach unverändert fortgeführt werden, sodass das verbleibende Restvermögen vollständig im Nachlass bleibt. Und für Leibrentenprodukte gilt künftig einheitlich eine optionale Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren – stirbt die versicherte Person innerhalb dieser Frist, wird die Rente für die restliche Zeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt. Ohne vereinbarte Garantiezeit endet eine lebenslange Leibrente dagegen mit dem Tod und ist nicht vererbbar.
Warum die Auszahlungsphase oft länger dauert, als viele denken
Wie lange das angesparte Vermögen reichen muss, wird nach Einschätzung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) regelmäßig unterschätzt. Viele Sparer orientieren sich unbewusst an der Lebenserwartung der eigenen Eltern oder Großeltern – obwohl die statistische Lebenserwartung in Deutschland seit Jahren weiter steigt. Ein neuer, öffentlich zugänglicher Lebenserwartungsrechner der DAV übersetzt die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Modelle in konkrete Zahlen: Für einen 25-jährigen Berufseinsteiger ergibt sich demnach eine statistische Lebenserwartung von rund 90 Jahren. Bei einer heute 62-jährigen Frau, die kurz vor dem Renteneintritt steht, liegt die statistische Restlebenserwartung bei rund 30 Jahren – sie würde demnach mit 92 Jahren sterben. Von 100 gleichaltrigen Frauen erleben laut DAV rund 80 noch ihren 85. Geburtstag, immerhin 20 sogar ihren 99.
Nach Einschätzung von Dr. Volker Priebe, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Lebensversicherung, kommt es dabei auf eine wichtige Unterscheidung an: Die statistische Lebenserwartung ist ein Durchschnittswert, der auf dem bereits erreichten Alter und der verbleibenden mittleren Lebensdauer beruht – keine individuelle Vorhersage. Lebensstil und weitere persönliche Faktoren können die tatsächliche Lebensdauer erheblich von diesem Mittelwert abweichen lassen. Für die Ruhestandsplanung heißt das: Wer nur mit dem Durchschnitt rechnet, unterschätzt tendenziell, wie lange das eigene Kapital reichen muss.
Fazit
Das Altersvorsorgedepot begleitet Sparer über Jahrzehnte – und in dieser Zeit ändert sich fast immer etwas: der Job, die Familiensituation, manchmal der Wohnort, am Ende zwangsläufig auch die eigene Lebenserwartung. Wer die Grundregeln für Jobverlust, Scheidung, Auswanderung und Vererbung kennt, trifft die eigenen Entscheidungen mit weniger bösen Überraschungen – und mit einem realistischeren Blick darauf, wie lange die eigene Vorsorge tatsächlich reichen muss.