Zwei Fragen tauchen in der Beratung zum Altersvorsorgedepot immer wieder auf: Bleibt die betriebliche Altersversorgung daneben bestehen? Und lässt sich vermögenswirksame Leistungen einfach mit einzahlen? Das Bundesfinanzministerium beantwortet beide Fragen in seinem FAQ-Katalog zur Reform – mit einer klaren Trennlinie zwischen den Fördersystemen.

Betriebliche Altersversorgung: kein neuer Weg, aber der alte bleibt

Das Altersvorsorgereformgesetz schafft keinen neuen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Wie schon vor der Reform lassen sich Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung als Altersvorsorgebeiträge fördern – über den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und die Zulage nach Abschnitt XI EStG. Entscheidende Voraussetzung dafür bleibt: Die Beiträge müssen individuell versteuert eingezahlt werden.

Für die Praxis heißt das: Die klassische Entgeltumwandlung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung läuft unverändert weiter, steuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der bekannten Grenzen. Der im FAQ beschriebene Förderweg über Sonderausgabenabzug und Zulage betrifft einen schmaleren Sonderfall: Beiträge, die – ähnlich der bisherigen Riester-geförderten bAV – bewusst aus bereits versteuertem Einkommen stammen. An der regulären Entgeltumwandlung ändert das Altersvorsorgereformgesetz nichts.

Vermögenswirksame Leistungen bleiben ein eigenes Fördersystem

Auch bei vermögenswirksamen Leistungen zieht das BMF eine klare Grenze. VL-Beiträge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82 Absatz 4 EStG. Sie bleiben vollständig im eigenen Förderverfahren nach dem 5. VermBG, inklusive Arbeitnehmer-Sparzulage und eigener Anlagefristen. Eine Vermischung mit der Förderung des Altersvorsorgedepots schließt der Gesetzgeber damit aus – so entsteht keine doppelte Förderung für dieselbe Sparleistung.

Einen Umweg gibt es trotzdem: Manche Tarifverträge sehen zusätzlich sogenannte altersvorsorgewirksame Leistungen vor – einen separaten Arbeitgeberzuschuss, der ausdrücklich der Altersvorsorge dient und nicht den VL-Regeln unterliegt. Wo ein Tarifvertrag das vorsieht, lässt sich darüber auch ein privater Altersvorsorgevertrag bezuschussen – perspektivisch also auch ein Altersvorsorgedepot.

Details zu VWL im FAQ Die vollständige Einordnung zu vermögenswirksamen Leistungen und dem Altersvorsorgedepot steht auch in unserem FAQ zum Altersvorsorgedepot.

Was das für Ihre Beratung bedeutet

Für Kunden mit bestehendem VL-Vertrag oder laufender betrieblicher Altersversorgung ändert das Altersvorsorgedepot zunächst nichts an den bestehenden Verträgen. Es tritt als zusätzliches, eigenständiges Produkt daneben – nicht an ihre Stelle. Wer prüfen will, ob sich zusätzliches Sparen über ein Altersvorsorgedepot überhaupt lohnt, sollte trotzdem einen Blick in den eigenen Tarifvertrag werfen: Gerade altersvorsorgewirksame Leistungen werden in der Beratung häufig übersehen, obwohl sie einen direkten Arbeitgeberzuschuss zum neuen Depot ermöglichen können.

Unsicher, was für Sie konkret gilt? Ob sich ein zusätzliches Altersvorsorgedepot neben bestehender bAV oder VL lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Im kostenlosen Vorab-Check ordnen wir Ihre Situation unverbindlich ein.

Fazit

Für die Beratungspraxis bleibt die Kernbotschaft einfach: Betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und das neue Altersvorsorgedepot laufen nebeneinander her – nicht ineinander über. Wer diese drei Fördersysteme sauber unterscheidet, vermeidet die häufigste Verwechslung, die Kunden zu diesem Thema mitbringen.