Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Frühstartrente am 25. September 2026 in erster Lesung debattiert. Damit rückt ein zentraler Baustein der Altersvorsorge-Reform näher an die Umsetzung – für Eltern stellt sich schon jetzt die praktische Frage, was sie tun müssen, damit ihr Kind die Förderung tatsächlich erhält.
Der Bundestag hat die Frühstartrente beraten
Grundlage der Debatte war der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente (Drucksache 21/7864). Zusammen damit hat der Bundestag einen Antrag der Fraktion Die Linke zur finanziellen Bildung an junge Menschen zur weiteren Beratung überwiesen. Federführend zuständig ist künftig der Finanzausschuss.
In der Aussprache warb Bundesfinanzminister Lars Klingbeil für ein „digitales Familiensparbuch", das die private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen lässt. Aus seiner eigenen Modellrechnung leitete er ab, dass allein aus der staatlichen Förderung bis zum Renteneintritt ein Betrag von rund 53.000 Euro entstehen könne. Zahlten Eltern oder Großeltern monatlich 20 Euro dazu, komme sogar eine Summe von rund 160.000 Euro zusammen. Kümmerten sich Eltern nicht um ein eigenes Depot, springe die Bundesbank mit einer kollektiven Anlage ein.
Die Fraktionen bewerteten den Entwurf unterschiedlich. Die Union sprach von einem bedeutenden Fortschritt für die private und betriebliche Altersvorsorge. Die Grünen hielten die Grundidee für richtig, kritisierten aber den Ausschluss älterer Jahrgänge als ungerecht und den hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur eigentlichen Fördersumme. Die Linksfraktion sprach von privater Kundenakquise auf Staatskosten und bemängelte fehlende Beratung sowie fehlende Nachhaltigkeitskriterien bei der Geldanlage. Die AfD hielt den Förderbetrag von zehn Euro monatlich für unzureichend. Die SPD verwies auf den nahtlosen Anschluss an die bereits beschlossene Neuordnung der privaten Altersvorsorge und auf die vorgesehene öffentliche Auffanglösung für Kinder ohne eigenes Depot.
Einordnung: Eine erste Lesung ist ein Zwischenschritt im Gesetzgebungsverfahren, keine Verabschiedung. Die Bundesregierung strebt an, das Verfahren noch 2026 abzuschließen, damit die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 startet.
Was die Frühstartrente konkret vorsieht
Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollen künftig monatlich 10 Euro vom Staat erhalten, eingezahlt in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot. Für die geförderten Verträge gilt ein Effektivkostendeckel von 1 Prozent pro Jahr, Abschluss- und Vertriebskosten dürfen bis zur Volljährigkeit nicht erhoben werden. Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei, eine Auszahlung ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen.
Zum Zeitplan: Nach dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 und der ersten Lesung im Bundestag soll die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 für die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2026. Ab 2028 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der im jeweiligen Jahr das sechste Lebensjahr vollendet. Für den Staatshaushalt bedeutet das laut Gesetzentwurf Kosten von rund 198 Millionen Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf rund 411 Millionen Euro steigen sollen.
Was müssen Eltern jetzt konkret tun?
Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Förderung tatsächlich erhält, braucht es einen auf seinen Namen laufenden, individuellen Standarddepot-Vertrag zur Altersvorsorge bei einem Anbieter. Konkret bedeutet das:
- Depot eröffnen: Eltern schließen für ihr Kind einen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl ab. Anspruchsberechtigt sind Kinder ab Geburtsjahrgang 2020 mit erstem Wohnsitz in Deutschland.
- Kein gesonderter Förderantrag nötig: Die monatliche Förderung wird automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt, sobald der Vertrag besteht.
- Nichts tun ist keine Sackgasse, aber auch nicht optimal: Eröffnen Eltern kein eigenes Depot, legt der Bund die Fördermittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Das Geld geht dabei nicht verloren – abrufbar ist es aber erst, sobald für das Kind (bis spätestens zur Vollendung des 35. Lebensjahres) doch noch ein Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird.
- Freiwillig aufstocken: Eltern, Großeltern oder das Kind selbst können zusätzlich zur staatlichen Förderung freiwillig einzahlen, der Höhe nach begrenzt.
- Keine laufenden Anlageentscheidungen nötig: Das Standarddepot arbeitet mit Voreinstellungen aus einem vorsichtigeren Sicherheitsbaustein und einem renditeorientierteren Baustein, die der Anbieter vorvertraglich festlegt.
Einordnung: Der Gesetzgeber hat den Zugang bewusst niedrigschwellig gestaltet – ein Depotabschluss reicht, eine gesonderte Beratung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer die Wahl des Anbieters nicht dem Zufall überlassen will, sollte sich die Konditionen dennoch genauer ansehen.
Was am Ende dabei herauskommen kann
Der Bundesfinanzminister rechnet in Modellrechnungen vor, was aus der Förderung je nach freiwilliger Zuzahlung werden kann. Bei alleiniger staatlicher Förderung ohne Zuzahlung stehen bis zum 18. Geburtstag rund 2.200 Euro im Depot, bis zum 65. Lebensjahr könnten daraus rund 53.000 Euro werden. Zahlen Eltern zusätzlich 20 Euro monatlich dazu, wächst der Depotwert bis 65 auf rund 160.000 Euro, bei 50 Euro monatlicher Zuzahlung auf rund 320.000 Euro.
| Zuzahlung der Eltern | Einzahlungen bis 18 Jahre gesamt | Depotwert mit 18 Jahren | Depotwert mit 65 Jahren |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 1.440 Euro | rund 2.200 Euro | rund 53.000 Euro |
| 10 Euro | 2.880 Euro | rund 4.400 Euro | rund 107.000 Euro |
| 20 Euro | 4.320 Euro | rund 6.600 Euro | rund 160.000 Euro |
| 50 Euro | 8.640 Euro | rund 13.300 Euro | rund 320.000 Euro |
Modellrechnung, keine Garantie: Die Werte unterstellen eine durchschnittliche Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr, angelehnt an die langjährige Durchschnittsrendite weltweit gestreuter Aktienanlagen nach Kosten. Die tatsächliche Wertentwicklung kann höher oder niedriger ausfallen, ein Anspruch auf eine bestimmte Rendite besteht nicht. Die Beträge sind nominal und berücksichtigen weder Inflation noch die spätere nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung.
Einordnung: Noch kein geltendes Recht
Die erste Lesung im Bundestag markiert einen Zwischenschritt, nicht den Abschluss des Verfahrens. Über den Gesetzentwurf beraten nun die Ausschüsse, bevor Bundestag und Bundesrat abschließend zustimmen müssen. Bis dahin können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Ein Regierungsentwurf legt fest, was die Bundesregierung dem Parlament vorschlägt – nicht, was am Ende gilt. Für Eltern lohnt sich der Blick auf die geplante Ausgestaltung trotzdem schon jetzt, um bei Verabschiedung zügig entscheiden zu können.
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