Selbstständige gehören ab dem 1. Januar 2027 zum geförderten Kreis des Altersvorsorgedepots, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Sie haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG, und sie haben für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben [1][2][4]. Dann gibt es bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr [4].

Selbstständige und Freiberufler führen R+V und Union Investment auf ihren Seiten zum Altersvorsorgedepot als neu förderberechtigte Gruppe auf [6][7]. Das Altersvorsorgereformgesetz öffnet den Kreis über einen neuen Satz 5 in § 10a Absatz 1 EStG [4][5]. Der Satz knüpft an die Einkunftsart an. Maßgeblich ist, wie sie in der Steuererklärung geführt wird; wer wissen will, ob er dazugehört, schaut deshalb zuerst in den letzten Einkommensteuerbescheid.

Die drei Bedingungen im Wortlaut des Gesetzes

Satz 1 von § 10a Absatz 1 EStG betrifft die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Der neue Satz 5 erweitert ihn ab 2027 auf Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen, sofern sie die Steuererklärung für dieses Beitragsjahr abgegeben haben [4][5]. Wer als Selbstständiger ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kommt bereits über Satz 1 zur Förderung [4]. Nummer 2 des Satzes 5 betrifft einen anderen Personenkreis: Beschäftigte mit Einkünften nach § 19 EStG, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, dorthin eine Versorgungsabgabe gezahlt haben und der Einrichtung die Weitergabe ihrer Daten an die zentrale Stelle schriftlich oder elektronisch erlaubt haben [4]. Dieser Beitrag behandelt den Weg über Nummer 1, also die Einkünfte nach § 15 und § 18.

Aus dem Satz ergeben sich drei Prüfpunkte, und sie wiegen unterschiedlich. Beim Alter genügt es, noch keine 67 Jahre alt zu sein; einen Stichtag nennt das Gesetz nicht. Die Einkünfte und die Steuererklärung beziehen sich auf das einzelne Beitragsjahr, nicht auf einen Durchschnitt. Und wer gefördert werden will, zahlt in dem Jahr mindestens 120 Euro aus eigener Tasche ein; bisher lag die Grenze bei 60 Euro [4].

Welche Tätigkeiten unter § 15 und § 18 EStG fallen

Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Absatz 2 EStG liegt vor, wenn jemand selbstständig und nachhaltig handelt, Gewinn erzielen will und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Land- und Forstwirtschaft, freie Berufe und sonstige selbstständige Arbeit sind ausdrücklich ausgenommen [1]. § 15 Absatz 1 nennt gewerbliche Unternehmen. Dazu kommen die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG oder KG samt Vergütungen für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft und die Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA [1].

§ 18 Absatz 1 EStG unterscheidet vier Gruppen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Nummer 1 erfasst die freiberufliche Tätigkeit, und zwar wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Arbeit sowie den Katalog der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe. Freiberufler dürfen fachlich vorgebildete Kräfte einsetzen, solange sie selbst leitend und eigenverantwortlich arbeiten. Nummer 2 betrifft Einnehmer einer staatlichen Lotterie, Nummer 3 sonstige selbstständige Arbeit wie Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratsämter [2]. Nummer 4, die Vergütungen in bestimmten vermögensverwaltenden Beteiligungsgesellschaften betrifft, fehlt in der Aufzählung des neuen Satzes 5 [2][4].

FallEinkunftsartEinkunftsbedingung des Gesetzes
Handwerksbetrieb, Einzelhandel, Gastronomie, Handelsvertretung als EinzelunternehmenGewerbebetrieb, § 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG [1]Erfüllt
Gesellschafter einer OHG oder KGGewerbebetrieb, § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG [1]Erfüllt
Komplementär einer KGaAGewerbebetrieb, § 15 Absatz 1 Nr. 3 EStG [1]Erfüllt
Ärztin, Rechtsanwalt, Architekt, Steuerberaterin, Journalist, ÜbersetzerFreiberufliche Tätigkeit, § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG [2]Erfüllt
Testamentsvollstrecker, AufsichtsratsmitgliedSonstige selbstständige Arbeit, § 18 Absatz 1 Nr. 3 EStG [2]Erfüllt
Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Beteiligungsgesellschaft mit Vergütung nach § 18 Absatz 1 Nr. 4 EStGSelbstständige Arbeit, Nr. 4 [2]Nicht in Satz 5 genannt
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit GehaltNichtselbstständige Arbeit, § 19 EStG [3]Nicht über Nummer 1; Nummer 2 nur mit Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Die Zuordnung der Beispiele ist eine redaktionelle Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut [1][2][3][4]. Verbindlich ist, wie das Finanzamt die Einkünfte im Einzelfall einordnet. Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) führt Satz 5 nicht auf.

Der Fall des GmbH-Geschäftsführers verdient einen zweiten Blick. Ein Gehalt zählt zu den Einkünften nach § 19 EStG, also aus Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Dienst [3]. Wer daneben Einkünfte nach § 15 oder § 18 erzielt, etwa aus einer Personengesellschaft oder einer freiberuflichen Nebentätigkeit, kann die Bedingung des Satzes 5 trotzdem erfüllen. Ob die Zuordnung bei einem gemischten Einkommen so durchgeht, hängt vom Einzelfall ab; vor dem Vertragsschluss lohnt die Rückfrage beim Steuerberater.

Was die Zulage Selbstständigen bringt

Die Grundzulage staffelt sich in zwei Stufen. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag zahlt der Staat 50 Prozent, auf den Teil zwischen 360,01 und 1.800 Euro noch 25 Prozent. Bei 1.800 Euro ergeben sich so 180 plus 360, zusammen 540 Euro [4]. Wer unter 25 ist, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich; für jedes Kind mit festgesetztem Kindergeld kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu, berechnet auf Beiträge bis 1.800 Euro [4]. Der Ehepartner kann mittelbar berechtigt sein, seine Grundzulage ist dann auf 175 Euro begrenzt [4].

Steuerlich lassen sich Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abziehen [4]. Einzahlen dürfen Sparer insgesamt bis zu 6.840 Euro im Jahr, wobei Zulagen und Erträge nicht mitzählen; gefördert wird nur der Teil bis 1.800 Euro [4]. Wie viel Zulage bei den eigenen Beträgen ankommt, rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner aus.

Für die Kinder selbst sieht die Frühstartrente 10 Euro im Monat vor. Das Gesetz hat der Bundestag am 16. Oktober 2026 verabschiedet; es ist noch nicht in Kraft, die Beratung im Bundesrat steht aus [9]. Selbstständige Eltern können im Frühstartrenten-Rechner durchspielen, wie sich der Staatsbeitrag über die Jahre entwickelt.

Wie ungleichmäßige Beiträge die Zulage verändern

Selbstständige zahlen selten im Gleichtakt ein. Auf ein starkes Jahr folgt ein schwaches, und die Zulage richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsjahr; die Obergrenze von 1.800 Euro gilt für jedes Jahr einzeln [4]. Was das heißt, zeigt eine Rechnung mit denselben 1.920 Euro Eigenbeitrag in zwei Jahren.

Verteilung der 1.920 EuroZulage Jahr 1Zulage Jahr 2Zulage gesamt
960 Euro und 960 Euro330 Euro330 Euro660 Euro
1.800 Euro und 120 Euro540 Euro60 Euro600 Euro
1.920 Euro und 0 Euro540 Euro0 Euro540 Euro

Modellrechnung nach den Zulagesätzen des Altersvorsorgereformgesetzes [4], ohne Erträge und Kosten; Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus sind nicht eingerechnet. Sie ist keine Garantie und ersetzt keine Berechnung für den Einzelfall.

Zwischen der ersten und der letzten Zeile liegen 120 Euro Zulage, allein wegen der Verteilung. Die 50-Prozent-Stufe für die ersten 360 Euro beginnt in jedem Beitragsjahr neu; wer sie in beiden Jahren nutzt, bekommt mehr als jemand, der alles in ein Jahr packt. Im dritten Fall bleiben 120 Euro, die über der Jahresgrenze liegen, ungefördert. Wer in einem schwachen Jahr wenigstens 360 Euro einzahlt, sichert sich 180 Euro Zulage, bei 120 Euro sind es 60. Ein Jahr ganz ohne Beitrag bringt keine Zulage.

Ob sich Beiträge pausieren oder anpassen lassen, regelt der Vertrag des jeweiligen Anbieters. Union Investment schreibt zu ihrem Depot, Beiträge ließen sich jederzeit anpassen [7]; die R+V nennt regelmäßige oder flexible Einzahlungen [6]. Ein vollständiges Pausieren erwähnt keine der beiden Seiten. Für Selbstständige mit schwankenden Einnahmen lohnt sich die Frage deshalb vor dem Abschluss.

Was der Gesetzestext offen lässt

Die R+V nennt Selbstständige und Freiberufler auf ihrer Seite zum Altersvorsorgedepot (Stand der Informationen: Oktober 2026) als neu förderberechtigt, sofern sie Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und in Deutschland eine Steuererklärung abgeben [6]. Das deckt sich mit dem Gesetz [4]. Die Altersgrenze von 67 Jahren erwähnt die Seite nicht; das Gesetz nennt sie. Einige Punkte lässt auch der Gesetzeswortlaut offen:

  • Eine Frist für die Steuererklärung nennt das Gesetz nicht. Die Erklärung für 2027 kann erst nach Jahresende abgegeben werden, und es bleibt offen, bis wann sie vorliegen muss, damit die Zulage für 2027 fließt [4].
  • Ob ein Verlustjahr als Jahr mit „Einkünften“ im Sinne der Vorschrift zählt, sagt der Text nicht. Eine Mindesthöhe der Einkünfte oder ein Haupterwerb ist nicht verlangt [4].
  • Einen Stichtag für das 67. Lebensjahr innerhalb des Beitragsjahres nennt die Vorschrift nicht [4].
  • Die Einordnung von Mischfällen, etwa Gehalt und Gewinnanteil nebeneinander, bleibt dem Finanzamt im Einzelfall vorbehalten.

Zu allen vier Punkten wird es vor dem Start im Januar 2027 keine Gerichtsentscheidung geben können. Die Antworten kommen frühestens mit den ersten Zulageanträgen.

Bindung und Schutz des geförderten Kapitals

Die Förderung hat ihren Preis in der Bindung. Auszahlungen beginnen nicht vor dem 65. Lebensjahr oder dem Beginn der gesetzlichen Rente [4]. Wer vorher kündigt und sich das Guthaben auszahlen lässt, muss die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen; die R+V führt das als Beispiel für eine schädliche Verwendung auf [6], die Rechtsgrundlage ist § 93 EStG [8]. Ein Wechsel zu einem anderen Depot gilt nach der R+V dagegen nicht als förderschädlich [6]. Redaktionell eingeordnet: Betriebliche Rücklagen für Investitionen, Steuerzahlungen oder schwache Geschäftsjahre gehören nicht in ein gefördertes Depot, weil sie vor dem 65. Lebensjahr nicht ohne Rückzahlung greifbar sind.

Dem steht ein Vorteil gegenüber, der gerade Selbstständige betrifft: Gefördertes Kapital können Gläubiger nicht pfänden. Der Schutz hängt aber an der Förderung. Wer nicht förderberechtigt ist, bekommt keine Zulage, und damit entfällt auch der Schutz, der an die Förderung anknüpft. Die Steuererklärung ist so auch eine Schutzfrage; wie weit der Schutz im Einzelnen reicht, steht im Beitrag Pfändungsschutz bei Altersvorsorgedepot und Riester.

Bei hohem Einkommen kommt die Basisrente ins Spiel, die einen deutlich höheren Sonderausgabenabzug erlaubt. Unser Beitrag Altersvorsorgedepot oder Basisrente? Was für Selbstständige wichtig ist ordnet beide Wege ein. Die Zahlen für den eigenen Fall liefert der Fördervergleich Basisrente gegen Altersvorsorgedepot. Wer noch einen älteren Riester-Vertrag besitzt, prüft den Wechsel ins Depot im Fördervergleich Riester gegen Altersvorsorgedepot.

Was Selbstständige jetzt prüfen können

  • Im letzten Einkommensteuerbescheid nachsehen, ob die Einkünfte als Gewerbebetrieb oder als selbstständige Arbeit geführt werden [1][2].
  • Die Steuererklärung jedes Jahr abgeben, denn sie ist Teil der Bedingung für das Beitragsjahr [4].
  • Einen Beitragsrahmen festlegen: mindestens 120 Euro, möglichst 360 Euro für den vollen 50-Prozent-Satz, bis zu 1.800 Euro für die höchste Zulage [4].
  • Vor Vertragsabschluss prüfen, ob Beiträge pausiert oder angepasst werden können [6][7].
  • Betriebliche Rücklagen getrennt halten, weil gefördertes Kapital bis zum Auszahlungsbeginn gebunden ist [4][6].