Gefördertes Kapital in einem Riester-Vertrag und im künftigen Altersvorsorgedepot können Gläubiger nicht pfänden, und im Insolvenzverfahren zählt es nicht zur Masse [1][2][3][6]. Die Grenze zieht die Förderung: Im Depot dürfen bis zu 6.840 Euro im Jahr einfließen, gefördert werden aber nur Beiträge bis 1.800 Euro [4]. Für die übrigen bis zu 5.040 Euro greift der Schutz nicht.

Gerichte haben den Pfändungsschutz bisher an Riester-Verträgen geklärt. Für das Depot gibt es keine Entscheidungen, weil es erst 2027 beginnt [4]. Was unten zum Depot steht, ergibt sich aus dem Gesetzestext und aus dieser Rechtsprechung.

Warum gefördertes Kapital für Gläubiger gesperrt ist

Das Steuerrecht erklärt gefördertes Altersvorsorgevermögen für nicht übertragbar. Das betrifft das angesparte Kapital samt Erträgen, die geförderten laufenden Beiträge und den Anspruch auf die Zulage [1]. Das Vollstreckungsrecht knüpft daran an: Gepfändet werden kann nur, was sich auch übertragen lässt [2]. Was sich nicht übertragen lässt, liegt außerhalb des Gläubigerzugriffs.

Der Bundesgerichtshof hat diese Verbindung 2017 an einem Riester-Vertrag bestätigt. Soweit das Kapital aus geförderten Beiträgen, Zulagen und deren Erträgen stammt, ist es unpfändbar, selbst wenn der Sparer den Vertrag jederzeit kündigen darf [3]. Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter bringt für diesen Teil deshalb nichts: Er bleibt außerhalb der Masse [3][6].

Das Altersvorsorgedepot gilt ab 2027 ausdrücklich als Altersvorsorgevertrag [4], und an der Regel zur Unübertragbarkeit hat der Gesetzgeber im Altersvorsorgereformgesetz nichts geändert [1][4]. Nach der Gesetzeslage greift damit für das Depot derselbe Mechanismus wie bei Riester. Eine Gerichtsentscheidung dazu steht aus.

Kurzvideo: Pfändungsschutz im Altersvorsorgedepot (2:56 Min.) Fördergrenze, Insolvenz, Pfändungstabelle in der Rente und Anbieterpleite in knapp drei Minuten: Kurzvideo zum Pfändungs- und Insolvenzschutz mit Kapiteln und Transkript.

Wo der Schutz endet: Beiträge über der Fördergrenze

Geschützt ist, was tatsächlich gefördert wird, nicht alles, was förderfähig wäre. Der Bundesgerichtshof verlangt dreierlei. Der Vertrag war bei der Pfändung förderfähig, der Zulageantrag für die betroffenen Beitragsjahre lag schon vor, und die Zulage floss bereits oder ihre Voraussetzungen waren erfüllt [3]. Eine gekürzte Zulage schadet nicht, etwa weil der Mindesteigenbeitrag verfehlt wurde. Wird trotz Antrag keine Zulage gewährt oder vollständig zurückgefordert, ist der Vertrag ab diesem Zeitpunkt insoweit pfändbar [3].

Im Depot liegt die Fördergrenze bei 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr; darauf berechnet sich eine Grundzulage von höchstens 540 Euro [4]. Einzahlen dürfen Sparer bis zu 6.840 Euro, wobei Zulagen und Erträge nicht mitzählen [4]. Wer den Rahmen ausreizt, zahlt also 5.040 Euro im Jahr ohne Förderung ein. Wie viel Zulage im eigenen Fall ankommt, zeigt der Altersvorsorgedepot-Rechner.

Bestandteil des VertragsZugriff von Gläubigern in der Ansparphase
Geförderte EigenbeiträgeGeschützt
Zulagen und Anspruch auf die ZulageGeschützt
Erträge auf gefördertes KapitalGeschützt
Eigenbeiträge über 1.800 Euro im JahrNicht durch die Förderung geschützt
Beiträge, für die keine Zulage gewährt oder die Zulage vollständig zurückgefordert wurdeInsoweit pfändbar

Maßgeblich sind die Unübertragbarkeit geförderten Vermögens [1] und die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs [3]; die Grenzen von 1.800 und 6.840 Euro stehen im Altersvorsorgereformgesetz [4].

Einen zweiten Schutzweg gibt es für Verträge mit lebenslanger Rente und ohne Kapitalwahlrecht. Dort bleiben pro Jahr bis zu 6.000 Euro für 18- bis 27-Jährige und bis zu 7.000 Euro für 28- bis 67-Jährige unpfändbar, insgesamt höchstens 340.000 Euro [10]. Diese Beträge gelten seit 2022. Geändert hat sich zum 1. Oktober 2026 nur, wann die erste turnusmäßige Anpassung fällig wird, nämlich zum 1. Juli 2027 [10]. Das Gesetz verlangt für diesen Weg eine lebenslange Leistung, bei der keine Kapitalleistung vereinbart ist [10]. Sieht ein Depot-Vertrag einen befristeten Auszahlungsplan vor oder erlaubt er die Teilauszahlung [4], passt er nach dem Wortlaut nicht in dieses Raster. Ungeförderte Beiträge im Depot lassen sich deshalb nicht als geschützt behandeln.

Was im Insolvenzverfahren zur Masse gehört

Im Insolvenzverfahren entscheidet die Pfändbarkeit: Was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse [6]. An den geförderten Teil des Vertrags kommt der Verwalter damit nicht heran. Bei ungeförderten Beiträgen sieht es anders aus, denn soweit sie zur Masse gehören, darf der Verwalter den Vertrag kündigen [3].

Streit über die Reichweite des Schutzes entscheidet das Insolvenzgericht, und den Antrag dazu kann neben einem Gläubiger auch der Insolvenzverwalter stellen [6], der damit selbst klären lassen kann, ob ein Vertragsteil zur Masse gehört. Für den Sparer zählen dann Belege: der gestellte Zulageantrag, die gewährte Zulage und Unterlagen, aus denen sich geförderte und ungeförderte Einzahlungen trennen lassen.

Riester und Depot: Was gleich bleibt

Beide Verträge stützen sich auf dieselbe Schutzgrundlage. Wer sein Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag überträgt, der auf den eigenen Namen läuft, begeht keine schädliche Verwendung [5]. Zulagen und Steuervorteile muss er dafür nicht zurückzahlen. Danach knüpft der Schutz weiter an gefördertes Kapital an; ob ein Gericht das beim Wechsel ins Depot ebenso sieht, ist nicht entschieden. Ob sich der Wechsel finanziell lohnt, rechnet der Fördervergleich Riester gegen Altersvorsorgedepot durch.

Für Selbstständige ändert sich ab 2027 die Ausgangslage. Zum geförderten Kreis zählen dann auch Steuerpflichtige unter 67 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, sofern sie ihre Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben [4]. Ohne Förderberechtigung gibt es keine Zulage, und ohne Zulage fehlt der Schutz, der an der Förderung hängt. Die Steuererklärung ist für Selbstständige damit auch eine Schutzfrage. Wie sich die Förderung von Basisrente und Depot unterscheidet, zeigt der Fördervergleich Basisrente gegen Altersvorsorgedepot.

Bei der Frühstartrente soll das Gesetz den Schutz ausdrücklich festschreiben. Nach dem Gesetz, das der Bundestag am 16. Oktober 2026 beschlossen hat, sind die 10 Euro im Monat und die darauf entfallenden Erträge nicht pfändbar [12]. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Die Frühstartrente lässt sich im Frühstartrenten-Rechner durchrechnen.

Wenn die Auszahlung beginnt: Rente und Raten sind pfändbar

Mit dem Rentenbeginn kippt die Lage: Monatliche Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, also eine lebenslange Rente oder die Raten eines Auszahlungsplans, sind wie Arbeitseinkommen pfändbar [7]. Es gilt die amtliche Pfändungstabelle, und sie lässt einen Sockel unangetastet. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.587,40 Euro im Monat frei, nach der Rundung der Tabelle sind es 1.589,99 Euro [8]. Vom Mehrbetrag sind bis 4.866,30 Euro 70 Prozent pfändbar, bei Unterhaltspflichten weniger; was darüber liegt, ist voll pfändbar [8].

Monatliche Leistung nettoPfändbar ohne UnterhaltspflichtPfändbar bei einer unterhaltsberechtigten Person
1.500 Euro0 Euro0 Euro
1.800 Euro148,82 Euro0 Euro
2.200 Euro428,82 Euro7,59 Euro

Pfändungstabelle für Auszahlungen in Monaten, gültig von Juli 2026 bis Juni 2027 [8]. Gemeint ist der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben; die Beispiele geben den Tabellenwert wieder und ersetzen keine Berechnung für den Einzelfall.

Bis zu 30 Prozent des Kapitals dürfen zum Start der Rentenphase auf einmal ausgezahlt werden [4]. Dieser Betrag zählt nicht zu den monatlichen Leistungen, die die Regel erfasst [7]. Wie ein solcher Einmalbetrag nach dem Zufluss behandelt wird, regelt die Vorschrift nicht. Wer mit Pfändungen rechnet, kann von seiner Bank jederzeit ein Pfändungsschutzkonto verlangen, auch bei negativem Saldo; erlaubt ist ein einziges [9]. Auf diesem Konto bleibt im Monat ein Betrag frei, der dem aufgerundeten Grundfreibetrag entspricht, derzeit 1.590 Euro. Nicht genutztes Guthaben wandert in die drei Folgemonate [9][8].

Wenn der Anbieter zahlungsunfähig wird

Die Pleite eines Anbieters trifft das Depot anders als eine Pfändung beim Sparer. Wertpapiere, die eine Bank in Sammelverwahrung hält, gehören den Anlegern als Miteigentum nach Bruchteilen [11]. Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger und kann die Aussonderung verlangen [11]. ETF-Anteile im Depot sind damit grundsätzlich nicht Teil der Bankmasse.

Nicht angelegtes Bargeld beim Anbieter ist dagegen eine Forderung gegen die Bank. Die gesetzliche Einlagensicherung deckt dafür bis zu 100.000 Euro pro Einleger ab [11].

Was Sparer jetzt prüfen können

  • Zulage beantragen und den Zulagenbescheid aufbewahren: Der Bundesgerichtshof stellt auf den gestellten Antrag ab [3].
  • Förderberechtigung sichern: Selbstständige geben die Steuererklärung für das Beitragsjahr ab [4].
  • Geförderte und ungeförderte Einzahlungen getrennt belegen, denn über 1.800 Euro hinaus fehlt der Schutz aus der Förderung [3][4].
  • Die Rentenphase vor dem Start durchrechnen: Die Höhe der monatlichen Leistung entscheidet, wie viel pfändbar ist [8]; ein Pfändungsschutzkonto kann bereitstehen [9].

Offen bleibt, wie Gerichte die ungeförderten Beiträge im Depot behandeln. Die erste Entscheidung dazu kann erst nach dem Start im Januar 2027 fallen.