Kurzvideo · VWL, AVWL und Altersvorsorgedepot

Kurzvideo: VWL oder AVWL: Darf dein Arbeitgeberzuschuss ins Altersvorsorgedepot?

Vermögenswirksame Leistungen zählen nicht als Beiträge zum Altersvorsorgedepot. Altersvorsorgewirksame Leistungen aus manchen Tarifverträgen dagegen dürfen in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag fließen. Das Kurzvideo erklärt den Unterschied, die Sparzulage mit ihrer Einkommensgrenze, was die AVWL im Altersvorsorgedepot an Zulage bringen und wer bei der Personalabteilung nachfragen sollte.

Dauer: 3:12 Min. Veröffentlicht: 02.11.2026 Sprache: Deutsch Untertitel & Transkript: verfügbar
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Ergänzung zum Video: VWL: Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % auf höchstens 400 € im Jahr bei Vermögensbeteiligungen wie einem Fondssparplan und 9 % auf höchstens 470 € beim Bausparen; sie steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen 40.000 € nicht übersteigt (Zusammenveranlagung 80.000 €). AVWL: Beispiel ist der Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen der Metall- und Elektroindustrie (in Kraft seit 1. Oktober 2006): 319,08 € im Jahr, für Auszubildende 159,48 €, anstelle der früheren VL. Die Beträge gelten für Vollzeitbeschäftigte; Teilzeit wird anteilig berücksichtigt. Der Beschäftigte wählt zwischen einem förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag nach § 10a, §§ 82 ff. EStG, der Entgeltumwandlung und, falls eine Betriebsvereinbarung es vorsieht, einer arbeitgeberfinanzierten Zusage. Das Altersvorsorgedepot ist ab 1. Januar 2027 ein förderfähiger Altersvorsorgevertrag, wenn das Produkt nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist. Ob die Tarifparteien es für die AVWL ausdrücklich zulassen, ist nicht erklärt; nach unserer Einordnung kommt es dafür infrage. Andere Tarifverträge regeln die AVWL anders; maßgeblich ist der jeweilige Tarifvertrag. Förderung: Dass die AVWL im Altersvorsorgedepot wie eigene Beiträge zählen, ist unsere Einordnung (sie sind Arbeitslohn und keine VL); ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu liegt nicht vor. Gerechnet nach §§ 84 bis 86 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes: Grundzulage 50 % auf die ersten 360 € (319,08 € ergeben 159,54 €, 159,48 € ergeben 79,74 €), Mindesteigenbeitrag 120 €, Kinderzulage 100 % der Beiträge, höchstens 300 € je Kind, einmalig 200 € Bonus bei einem Alter unter 25 zu Beginn des Beitragsjahres. Ob der Arbeitgeber an einen bestimmten Anbieter überweist, klärt die Personalabteilung. Das Video ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Der Sprecher im Video ist ein KI-generierter Avatar. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführend auf AVDEPOT.EXPERT

Das Video erklärt die Grundlagen. Hier geht es weiter: