Kurzvideo: Selbstständig? So bekommst du ab 2027 die Zulage im Altersvorsorgedepot
Ab 2027 können Selbstständige im Altersvorsorgedepot bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr bekommen. Das Kurzvideo zeigt die drei Bedingungen, welche Tätigkeiten unter § 15 und § 18 EStG fallen, warum gleichmäßige Beiträge mehr Zulage bringen und wann die Zulagenstelle gutschreibt.
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Ergänzung zum Video: Rechtsstand 6. November 2026. Förderberechtigung: § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156): Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (selbstständige Arbeit) erzielen und die Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben. Nr. 2 erfasst Beschäftigte mit Einkünften nach § 19 EStG, die als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe entrichten und in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Zuordnung der Tätigkeiten ist eine Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut; verbindlich ist die Einordnung durch das Finanzamt. Zulage: Grundzulage nach § 84 EStG n. F. (50 % der ersten 360 €, 25 % bis 1.800 €, höchstens 540 €), Kinderzulage nach § 85 EStG n. F. (bis 300 € je Kind), Berufseinsteigerbonus 200 €, Mindesteigenbeitrag 120 € (§ 86 EStG n. F.). Die zentrale Stelle weist die Zulagen am 15. Februar, Mai, August und November zur Zahlung an (§ 15 AltvDV); der Anbieter schreibt sie unverzüglich dem Vertrag gut (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Zulageantrag ist bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr zu stellen (§ 89 Abs. 1 EStG). Offen: Eine Frist für die Abgabe der Steuererklärung im Sinne der Förderung und die Behandlung von Verlustjahren regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen dazu liegen nicht vor. Bindung und Schutz: Auszahlung nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer früheren Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG n. F.); bei schädlicher Verwendung sind Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen (§ 93 EStG). Gefördertes Altersvorsorgevermögen ist nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar (§ 97 EStG, § 851 ZPO). Das Video ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Der Sprecher im Video ist ein KI-generierter Avatar. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Das Video erklärt die Grundlagen. Hier geht es weiter:
Beitrag: Altersvorsorgedepot für Selbstständige
Der Beitrag zum Video: Wortlaut des Gesetzes, Zuordnungstabelle zu § 15 und § 18 EStG, Modellrechnung und was das Gesetz offen lässt.