Kurzvideo · Pfändungs- und Insolvenzschutz

Kurzvideo: Schulden und Insolvenz: Was im Altersvorsorgedepot sicher ist

Gefördertes Kapital im Altersvorsorgedepot und im Riester-Vertrag können Gläubiger nicht pfänden, und in der Insolvenz gehört es nicht zur Masse. Der Schutz reicht aber nur so weit wie die Förderung. Das Kurzvideo zeigt, wo die Grenze liegt, was in der Rentenphase pfändbar ist und was gilt, wenn der Anbieter zahlungsunfähig wird.

Dauer: 2:56 Min. Veröffentlicht: 03.11.2026 Sprache: Deutsch Untertitel & Transkript: verfügbar
0:00 / 2:56

Tastatur im Player: Leertaste Abspielen/Pause · ← → 10 Sekunden · M Ton · C Untertitel · F Vollbild

Transkript

Der vollständige Text des Videos. Ein Klick auf eine Zeile spielt das Video ab dieser Stelle ab; die gerade gesprochene Passage ist markiert. Die Zeitmarken sind den Sprechpausen zugeordnet und können um wenige Sekunden abweichen.

Ergänzung zum Video: Rechtsstand 4. November 2026. Schutz in der Ansparphase: Gefördertes Altersvorsorgevermögen, seine Erträge, die geförderten Beiträge und der Zulageanspruch sind nicht übertragbar (§ 97 EStG) und deshalb nicht pfändbar (§ 851 ZPO); unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Der Bundesgerichtshof hat das für Riester-Verträge entschieden (Urteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17) und verlangt, dass der Zulageantrag gestellt ist. Das Altersvorsorgedepot gilt ab 1. Januar 2027 als Altersvorsorgevertrag; zum Depot liegt noch keine Gerichtsentscheidung vor, die Aussagen beruhen auf dem Gesetzestext und der Riester-Rechtsprechung. Gefördert werden bis 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, eingezahlt werden dürfen bis 6.840 € (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156). Den Schutz für Altersrentenverträge nach § 851c ZPO setzt eine lebenslange Leistung ohne Kapitalleistung voraus. Insolvenz (zu 1:17): Ungeförderte Beiträge können zur Masse gehören; nur soweit das der Fall ist, darf der Insolvenzverwalter den Vertrag kündigen (§ 36 InsO). Rentenphase: Monatliche Leistungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 851d ZPO). Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80): 1.587,40 € bleiben frei, in der Tabelle 1.589,99 €; bei 1.800 € netto ohne Unterhaltspflicht sind 148,82 € pfändbar. Pfändungsschutzkonto nach §§ 850k, 899 ZPO, derzeit 1.590 € im Monat. Anbieterpleite: Miteigentum am Sammelbestand (§ 6 DepotG) und Aussonderung (§ 47 InsO); Einlagensicherung bis 100.000 € (§ 8 EinSiG). Bei in Deutschland aufgelegten Fonds ist das Sondervermögen vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt (§ 92 Abs. 1 KAGB) und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft (§ 99 Abs. 3 KAGB); bei ausländischen Fonds kann das abweichen. Das Video ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Der Sprecher im Video ist ein KI-generierter Avatar. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführend auf AVDEPOT.EXPERT

Das Video erklärt die Grundlagen. Hier geht es weiter: